Zwerchgiebel nicht im BBP enthalten - Genehmigung möglich/wahrscheinlich?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Zwerchgiebel nicht im BBP enthalten - Genehmigung möglich/wahrscheinlich?
Hallo,
wir haben ein GS in BW in einem bestehenden Wohngebiet gekauft. Der BBP datiert von 1994. Nach diesem ist die Dachform mit Satteldach vorgeschrieben. Gaupen sind erlaubt, allerdings mit Beschränkungen. So darf die Größe der Gaupen max. 1,20 x 1,20 betragen und "Dreiecksgaupen" dürfen die Fensterfläche von 1,50 m² nicht überschreiten.
Uns würde nunmehr ein Haus mit Zwerchgiebel gut gefallen. Aus meiner Sicht würde ein Zwerchgiebel das Bild des Baugebietes nicht stören und auch nicht negativ auffallen. Wäre es aus Eurer Sicht möglich bzw. wahrscheinlich, sowas genehmigt zu bekommen? Was müssten wir beachten, wenn wir so einen Prozess anstoßen wollen? Welche Kosten kommen auf uns zu, wenn das Ganze nicht genehmigt wird und wir umplanen müssen?
Danke für Eure Antworten
Gruß
Andreas
wir haben ein GS in BW in einem bestehenden Wohngebiet gekauft. Der BBP datiert von 1994. Nach diesem ist die Dachform mit Satteldach vorgeschrieben. Gaupen sind erlaubt, allerdings mit Beschränkungen. So darf die Größe der Gaupen max. 1,20 x 1,20 betragen und "Dreiecksgaupen" dürfen die Fensterfläche von 1,50 m² nicht überschreiten.
Uns würde nunmehr ein Haus mit Zwerchgiebel gut gefallen. Aus meiner Sicht würde ein Zwerchgiebel das Bild des Baugebietes nicht stören und auch nicht negativ auffallen. Wäre es aus Eurer Sicht möglich bzw. wahrscheinlich, sowas genehmigt zu bekommen? Was müssten wir beachten, wenn wir so einen Prozess anstoßen wollen? Welche Kosten kommen auf uns zu, wenn das Ganze nicht genehmigt wird und wir umplanen müssen?
Danke für Eure Antworten
Gruß
Andreas
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Bauvoranfrage
kommt für Sie in Frage. Entsprechende Befreiungen von den Vorgaben des B-Plans sind hierbei zu beantragen.
Diese Bauvoranfrage kann Ihnen nur ein in diesen Fällen versierter Architekt erstellen, ggf. mit Vorverhandlungen mit der Genehmigungsbehörde.
Diesen Architekten benötigen Sie ohnehin für die Genehmigung eines Bauvorhabens.
. -.
Kosten:
a) zu vergüten sind LPAbk. 1-2 nach HOAIAbk.
b) die Kosten sind abhängig von des geschätzten Kosten des BVAbk.
c) bei 250'' € sind dies grob geschätzt 2.500 € netto
Zu bedenken ist, dass diese Investition für eine alternative Realisierung des BV nicht ganz verloren ist, wenn die Befreiungen nicht genehmigt werden würden, da der selbe (!) Architekt für LP 1 nicht noch einmal eine Vergütung erhält. LP 2 kann ggf. über eine Minderung verhandelt werden.
=> Aufwendungen insgesamt ca. 1.500 € die m.E. max. "verloren" gehen könnten.
MfG
R. Kaiser -
wenn ein Architekt einen Neubau plant
sollte die Klärung dieser frage einfach zur Grundlagenermittlung gehören und damit sowieso im Honorar mit drinnen sein. schließlich ist es seine Aufgabe sich um die wünsche der Bauherren zu kümmern.
wenn das Grundstück noch nicht gekauft ist, und der kauf von der Entscheidung abhängt, dann kann man eine Bauvoranfrage stellen ... aber das ist wohl schon gelaufen.