Was machen, wenn Bauamt gegen Inhalt von § 35 BauGB genehmigt?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Was machen, wenn Bauamt gegen Inhalt von § 35 BauGB genehmigt?
In unserer Ortschaft in Bayern soll ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden. Das Gebäude befindet sich im Außenbereich und liegt zusätzlich im Überschwemmungsgebiet eines Baches. Zusätzlich würde das Ortsbild gestört werden, da sich die vorhandene Bebauung in Hufeisenform um die große Freifläche erstreckt, in die das neue Gebäude gebaut werden soll. Dennoch soll das Gebäude genehmigt werden. Flächenversiegelung und dergleichen interessiert die Gemeinde und das Landratsamt ebenfalls nicht. Der Bauherr darf so groß bauen wie er gerade möchte. Gibt es irgendeine Möglichkeit als Privatperson dagegen vorzugehen, wenn sich die Ämter nicht an das Baugesetzbuch halten oder muss ich mich damit abfinden?
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Also ...
wenn das Grundstück dreiseitg von einer geschlossenen Ortschaft umgeben ist, stellt sich mir die Frage, warum das Außenbereich sein sollte? Ich würde das als unbeplanten Innenbereich = § 34 BauGB sehen.
Das Überschwemmungsgebiet ist doch Sache der Bauherrn. Wenn der gerne Pilze im Keller züchten will - bitteschön.
Was soll der Sch ..., den Leuten, die um die Problematik wissen und sie in Kauf nehmen, das Bauen im Überschwemmungsgebiet zu verbieten, solange sich das Risiko für andere nicht erhöht und die nicht hinterher jammern, weil sie abgesoffen sind. Müssen wir immer andere vor ihrem vermeintlichen Schicksal erretten? Ja? Dann fangt mal mit wichtigen Dingen an!
Wer empfindet denn die Störung des Ortsbildes? Ich möchte sagen, einer von denen, die bisher eine vermeintlich unverbaubare Aussicht hatten und nun ein Haus vor die Nase bekommen. DAS ist aber keine Störung des Ortsbildes (Allgemeinheit), sondern eine Störung des pers. Empfindens! -
Tatsächlich Außenbereich
Es ist tatsächlich ein Außenbereich und als solcher von der Gemeinde selbst definiert. Mit einem freien Blick hat das gewiss nichts zu tun, da stehen schon genügend riesige Bäume, die diesen problemlos verdecken. Mit dem Umweltschutz hat es dagegen eine Menge zu tun, denn der ist es schließlich, der über den § 35 geregelt werden soll, wenn ich mich nicht irre. -
Wo steht es denn, ...
Wo steht es denn, dass es Außenbereich ist? Gibt es einen F-Plan, L-Plan, B-PlanAbk.? Ach ja, ist der Bauherr evtl. privilegiert? ... -
Wenn das tatsächlich Außenbereich ist ...
und die Außenbereichsfläche hufeisenförmig von Bebauung umschlossen ist, dann wäre es z.B. im Fall, dass es Einsprüche von Dritten gibt, ein leichtes für die Gemeinde, die Fläche mit Segen des Landratsamtes per Abrundungssatzung zum Innenbereich zu erklären. Die Gemeinde hat die Planungshoheit und wenn Gemeinde und Landratsamt der gleichen Meinung sind, dann haben Sie da wenig Chanzen.
Gruß -
Kein Bebauungsplan, nicht privilegiert
Nein, es gibt keinen Bebauungsplan und der Bauherr ist nicht privilegiert. Es handelt sich um reine Wohnnutzung. Es bestehen sogar Bedenken von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes, die ihr OK zur Not aber schon geben. Auf Anfrage hatte die Gemeinde sich dazu geäußert, dass es Außenbereich sei, aber dass das eine Privatperson überhaupt nichts anginge. Wenn dem tatsächlich so ist, dann finde ich das äußerst bedenklich, muss mich aber wohl damit abfinden.
Jedenfalls vielen Dank für die Antworten! -
§ 35 Abs. 2 oder Abs. 6 BauGB
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