Bauantrag anstelle Freistellungsverfahren in Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantrag anstelle Freistellungsverfahren in Bayern

Hallo,
wie ich durch Internetrecherche festgestellt habe, gibt es in NRW die Möglichkeit, anstelle eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens (bei dem die Haftung für Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan auf den Bauherrn abgewälzt wird) auch einen ganz normalen Bauantrag zu stellen. Vorteil: Der Bauherr erlangt Rechtssicherheit. Wie ist das in Bayern? In der BayBoAbk. finde ich nichts derartiges. Kann man trotzdem einen Bauantrag stellen, wenn man nicht sicher ist, ob die Haus-Planung sich im Rahmen des Bebauungsplanes bewegt? Wer hat Erfahrungen gemacht?
Danke und Gruß
Heinz
  • Name:
  • Heinz Müller
  1. Baugenehmigungsverfahren-Bayern

    anstelle der Genehmigungsfreistellung Art. 64 BayBoAbk. und Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gem. Art. 73 BayBO können Sie immer auch den herkömmlichen Weg nach Art. 67ff Bauantrag wählen. (hier nur kurzgefasst; jedes Verfahren hat seine Besonderheiten und sollte grundsätzlich nur von einem erfahrenen Entwurfsverfasser erarbeitet werden.) In jedem Falle sind die Baubeginnsanzeige, Nachbarbenachrichtigung, etc. und die erforderlichen Nachweise über bspw. die Standsicherheit und den Brand-, Schall- und Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) vor Baubeginn (beim gwöhnlichen Bauantrag mit den Genehmigungsunterlagen), ggf. sind weitere Nachweise zu erbringen
    (Angaben erteilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde).
    Ob Sie durch einen Bauantrag eine größere "Rechtssicherheit" erlangen, möchte ich nicht beurteilen, was sich aber nach Vorhaben gem Art. 64 und Art. 73 ergibt, ist, dass für den Bauherrn, wie i.v.m. für den Architekten sich die Gewährtragung erhöht, dass das Vorhaben bspw. den öffentl. -rechtl. Vorschriften entspricht.
    Im Zweifelsfall ist es angebracht die übliche schriftliche Baugenehmigung durch Beantrag zu erlangen.
    MfG
    R. Kaiser
  2. das geht auch in Bayern

    ich finde auch nach wie vor diese Lösung die bessere, so hat man/Frau die Möglichkeit eventuelle Änderungen als Tektur nach zu reichen ohne das man ein neues Verfahren (je nach dem Freistellung oder Baugenehmigungsantrag) anstreben muss.
  3. Widerspruch

    Foto von Martin G. Halbinger

    Es ist nicht ganz so einfach:
    Streng genommen ist eine Baugenehmigung für ein genehmigungsfreies Vorhaben (auch Freistellungsferfahren soweit die Vorgaben eingehalten sind) rechtlich fehlerhaft.
    Richtigerweise müsste die Gemeinde einen Antrag auf Baugenehmigung als genehmigungsfrei zurückgeben.
    Eine Wahlmöglichkeit ist nicht in der BayBoAbk. vorgesehen.
    Die einzige "Wahlmöglichkeit" wäre es, eine winzige Befreiung vom Bebauungsplan zu beantragen, und schon wird ein Baugenehmigungsverfahren daraus ...
    Nur:
    Wo kein Kläger, da kein Richter ...

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