Guten Tag zusammen,
wir stehen noch am Anfang unserer Bauplanung ... ich würde Ihnen gerne unsere Situation schildern und hoffe, dass sie uns auf eventuelle Probleme, die es geben könnte bzw. darauf, was noch zu tun bzw. zu beachten ist, hinweisen können ... wir wohnen in Bayern ...
Meine Schwiegereltern haben ein sehr großes Grundstück in sehr guter Stadtlage ... darauf stehen Einfamilienhaus der Schwiegereltern, Einfamilienhaus (direkt an Schwiegereltern angeschlossen) meines Schwagers, ein kleines Gasthaus, as demnächst geschlossen wird und eine sehr große Scheune.
Wir werden das Grundstück der Scheune (ca. 1000 m²) überschrieben bekommen ... dieses liegt hinter dem Gasthaus von einem kleinen Garten getrennt ... auf der anderen Seite liegen Gärten der anderen Häuser (Nachbarn) und die mögliche Zufahrt zur Straße.
Das Grundstück ist bereits erschlossen, bzw. die Anschlüsse sind vorhanden, es muss nur noch vermessen werden.
Als erster Schritt wird es wohl sein, dass wir eine Bauvoranfrage machen und wenn genehmigt, dann die Scheune abreißen ... da liege ich richtig, oder?
Wir möchten ein relativ kleines Einfamilienhaus (110 m² ohne Schnörkel wie Erker, Dachgauben etc.) mit Garage bauen in Passivhaus-Weise.
Nach Abriss der Scheune muss ich dann wohl den Bau richtig beantragen, oder? Und kann dann anfangen mit bauen ...
Was gibt es denn noch zu beachten?
Wieviel kostet denn im Schnitt eine Bauvoranfrage?
Das vermessen des Grundstücks wird sicherlich auch nicht kostenlos gemacht, womit muss ich denn dabei rechnen (ungefähr)?
Achja, was mich auch noch interessieren würde, die Grundstückübertragung beim Notar, wieviel muss ich da berechnen (da gibt's doch so nen Prozentsatz vom Wert des Grundstücks, oder?)?
Ich weiß, das sind jetzt viele laienhafte Fragen, aber ich baue zum ersten Mal und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann..
Danke schon mal ...
Fragen zum Vorgehen (Was beachten?)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Fragen zum Vorgehen (Was beachten?)
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Vorgehensweise
Hallo Stefanie W. ,
ganz einfach, Architekten suchen, können auch mehrere sein,
Anliegen schildern, Honorarangebote machen lassen, dann entscheiden bzw. beauftragen (Chemie zw. Ihnen und dem Architekten sollte auch stimmen) und dann geht es los.
Alles andere kann man erfragen, beim Notar sowie beim Vermesser.
Mit freundlichen Grüßen -
Danke und noch eine Frage
Danke schon mal für die schnelle Antwort!
Dann werde ich mich mal erkundigen und Angebote einholen ...
Noch ein Frage zum Architekten ... ist das erste Gespräch kostenlos oder muss ich dafür auch schon bezahlen (oder variiert das von Architekt zu Architekt)? -
Architekt
Hallo Stefanie,
der erste Kontakt ist kostenlos.
D.h. Kennenlernen, Leistungsumfang beschreiben, Honorarangebot
dann entscheiden wer den Auftrag bekommt.
Mit freundlichen Grüßen
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Auflösung Architekturbüro - Die Akten und der Datenschutz
- … Auflösung Architekturbüro - Die Akten und der Datenschutz …
- … Hallo, ich erlaube mir mal eine etwas andere Frage. Ich bin Nachfahre eines Architekten und Sachverständigen der sein Büro von 1949 bis 1990 …
- … hier einmal mit der zustänmdigen Landesarchitektenkammer zu sprechen. …
- … Herausgabe von Architektenakten an die Erben …
- … Die Akten fallen in die Erbmasse des verstorbenen Architekten. Der Erbe (falls es ein Alleinerbe ist) oder die …
- … Vorgehen: …
- … Wir sind die Erben des Herrn ... und sind damit einverstanden, dass Herr Rolf Sewerd die Akten und Unterlagen aus dem Architekturbüro des Erblassers an Herrn ... herausgibt. Diese Herausgabe stellt …
- … Dabei dürfte es um Dokumente gehen, die der Architekt seinerzeit treuhänderisch in Verwahrung hatte, um dem Bauherren bei der Realisierung …
- … wurden, darf man daran zweifeln, ob sie in das Eigentum des Architekten übergegangen sind. …
- … Auch die Daten und Unterlagen, die rechtlich zu eigenen Akten des Architekten geworden sind, wurden von den früheren Bauherren mit der (in …
- … nicht um Originale, sondern um Kopien handelt. An solchen - vom Architekten gefertigten - Kopien erwirbt der Eigentümer des Originals kein Eigentum. …
- … Wenn es Unterlagen gibt, an denen ehemalige Bauherren gegenüber dem verstorbenen Architekten Herausgabeansprüche innegehabt hätten, setzen sich diese Ansprüche sodann (nach Übergabe …
- … in Augenschein nehmen will? Da der Vater schon ab 1949 als Architekt tätig war, dürfte der Sohn auch nicht mehr der Allerjüngste sein. …
- … Wenn mein Vater Architekt gewesen wäre, würde ich als Baurechtler auch geradezu danach gieren sein …
- … Indes: bei allen Bauvorhaben, bei denen die Tätigkeit des verstorbenen Architekten vor 1984 beendet war, sind die Herausgabeansprüche der Auftraggeber in …
- … Das ist etwa zehn Jahre her. Dann hat der Vater (der Architekt) einen Riegel davor geschoben weil er böse Anrufe der Betroffenen bekam. …
- … habe für alle Verwandten ein Büchlein über Leben und Werk des Architekten als Taschenbuch verfasst und per print-on-demand erstellt und der anwesenden …
- … Die zuständige Architektenkammer zeigt sich momentan noch überfragt, sowas hatten die noch nie. …
- … auf Ihrer Seite haben und dass Sie aber mit dem verstorbenen Architekten keine (zumindest keine nachweisliche) Vereinbarung haben, wie Sie mit den …
- … Sie könnten, falls Ihnen das Risiko das Wert ist, so vorgehen: …
- … Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht) …
- … aufgemacht habe hier noch die aktuelle Sachlage. Die Mutter, Gattin des Architekten und Erblassers, lebt seit kurzem nicht mehr im Haus (in …
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