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  • Bauplanung / Baugenehmigung

  • 13314: Erschließungskosten für Mieteigentumsanteil.

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Erschließungskosten für Mieteigentumsanteil. 04.05.2006    

Hallo,
es ist etwas komplizierte Sachlage, aber ich versuche es trotzdem.
Wir haben zu unserem Grundstück ein Mieteigentumsanteil an der Zuwegung (die auch zur Erschließung dient) miterwerben müssen.
Die bestehende Eigentümer dieser Zuwegung haben die Erschließung (bzw. Kosten dafür) vorausgeleistet.
Wir müssten uns mit unserem Anteil an den Kosten beteiligen.
Im notarielen Kaufvertrag hat der Verkäufer uns davon freigestellt.
Jetzt meine Frage:
Sollte der Verkäufer diesen Anteil an die bestehene Eigentümer nicht zahlen, können die Eigentümer dann mit dieser Forderung an uns herantretten?
Vielen Dank schonmal für die Antwort.

Name:

  • Elenaeli
  1. Kostenfrei und unverbindlich 04.05.2006    

    JA, letztlich dürfte die Haftung auf dem Miteigentumsanteil liegen, also im Zweifel Ihr Grundbuch belastet werden (z.B. Sicherungshypothek).

    Name:

    • Bernd Jähn
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Möglicherweise eine Zeitfrage.... 04.05.2006    

    ... wann wurde die Erschließung erstellt (fertiggestellt)? Vor dem Kauf, oder nachher?

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  3. die Erschließung wurde vor dem Kauf erstellt. ... 05.05.2006    

    die Erschließung wurde vor dem Kauf erstellt.
  4. Wenn er Sie freigestellt hat achtet in der Regel der Notar darauf 05.05.2006    

    das der Miteigentümer zu seinem Recht kommt. U.U wird der enstprechende Anteil bereits bei der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer berücksichtigt.
    Auskunft hierüber gibt Ihnen Ihr Kaufvertrag, bz. der Notar selbst.

    Name:

    • Alfred Witzgall
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  5. es könnte so sein.... 08.05.2006    

    Die WEG haftet gesamtschuldnerisch oder der Gläubiger greift sich einen potenten Sondereigentümer heraus.
    Das gilt nur wenn der Gläubiger keinen anderen Vertrag, z.B. mit einem Bauträger hat.
    Wenn Sie im Notarvertrag eine andere Vereinbarung haben, können Sie den Betrag von Ihrer eventuellen Restzahlung verrechnen oder von Ihrem Verkäufer zurückfordern.
    Der Notar ist zumindest fein raus, der beurkundet nur was ihm vorgelegt wird.
    Gruß

    Name:

    • Herr Klaus

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