Hallo,
Bundesland Baden-Württemberg. Wir haben einen Bauantrag eingereicht und daraufhin den Bescheid bekommen, dass unser Bauvorhaben abgelehnt wird. Begründung: es beeinträchtigt öffentliche Belange.
Die untere Naturschutzbehörde hat laut Bauordnungsamt "erhebliche Bedenken erhoben". Unser Bauvorhaben liegt innerhalb einer im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan dargestellten "geplanten Fläche für landschaftspflegerische Maßnahmen", mit dem Ziel der Erhaltung, sowie Ergänzung des Streuobstbestandes zur Ortsrandeingrünung. Unser Bauvorhaben führt zu einem Eingriff in Natur und Landschaft i.S. von § 10 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz.
Wir haben auch schon zurückgeschrieben und mitgeteilt, dass es um 2 (sehr alte und morsche) Bäume geht, die gefällt werden müssten. Zudem würden wir für Ersatz sorgen durch Neuanpflanzung von Bäumen. Außerdem gehören die Bäume, sowie das Grundstück auf dem diese stehen meiner Oma.
Habt ihr einen Tipp für mich, wie ich hier weiter Verfahren und etwas erreichen kann? Soll ich mich mal an den ob wenden - er kann doch auch Bauvorhaben anordnen, oder? Hat es einen Zweck, sich an den Naturschutzbeauftragten des LRA zu wenden?
Bitte schreibt schnell zurück. Vielen Dank vorab schon mal ...
Sandra
Keine Baugenehmigung wegen Naturschutz
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Keine Baugenehmigung wegen Naturschutz
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schlechte Karten!
Hallo Sandra,
ein B oder ob kann nicht anordnen das gebaut werden darf. Die untere Baurechtsbehörde, das ist entweder in größeren Gemeinden (Städten) das Bauamt selbst, in kleineren Gemeinden, ist es das Landratsamt, prüft ob ein Antrag genehmigungsfähig ist. In Ihrem Fall hat sich herausgestellt, dass "öffentliche Belange" entgegen stehen. Der FNPAbk., in dem die Gemeinde selbst festlegen muss wie sie sich entwickeln möchte/muss ist bei Ihnen dahingehend fortgeschrieben, dass eben <<< die geplanten Fläche für landschaftspflegerische Maßnahmen", mit dem Ziel der Erhaltung, sowie Ergänzung des Streuobstbestandes zur Ortsrandeingrünung>>> vorgesehen sind. Punkt Aus Ende! Theoretisch könnten Sie beantragen, dass der FNP umgeschrieben wird, Ausgleichsflächen ausgewiesen werden, das Äckerle der Oma Bauland wird und Sie dann bauen können. Bis das aber alles durch ist, sind Sie vielleicht selbst schon Oma und wollen nicht mehr bauen. Also mit dem was Sie so an Eckdaten geliefert haben, würde ich Ihnen vorschlagen, dass Sie sich einen anderen Bauplatz suchen und dort bauen. Alles andere tut nicht! Sorry für die schlechte Nachricht!
Gruß aus Baden -
Öffentliches Interesse ...
geht vor privatem.
Herr Oberst hat völlig Recht.
In Ihrem eindeutigen Fall vgl. FNPAbk. und Landschaftplan: Fläche für landschaftspfelgerische Maßnahmen- "Erhaltung und Ergänzung des Streuobstbestandes zur Ortsrandeingrünung", besagt, dass die dort bezeichneten Flächen kein Bauland darstellen.
Ihr Planer hätte in Ihrem Falle, da es sich um ein Grundstück am Ortsrand handeln dürfte, prüfen müssen, bspw. durch eine Bauvoranfrage bzw. eine Nachfrage bei der Bauaufsichtsbehörde (oder ggf. beim örtlichen Bauamt) klären (lassen) müssen, ob und welche Bebauung hier zulässig ist. Ein Antrag auf Baugenehmigung hätte sich hierdurch erübrigt.
MfG
Ralph Kaiser -
Bescheidene Situation
Würde mich schon noch mal mit der Naturschutzbehörde des LRA zusammen setzen und nach einer Lösung suchen. Wenn es wirklich nur um zwei Obstbäume eines Hausgartens geht, wäre dieser Hinweis auch angebracht. Normaler Weise sollten Bäume im Hausgarten nicht unter Baumschutzsatzungen fallen und die Mitteilung über Naturschutz durch die Behörde an den Eigentümer erfolgen, wenn Natur- oder Landschaftsschutz (Naturschutz, Landschaftsschutz) über einen Hausgarten verfügt wird und nicht erst im Rahmen eieiner Baugenehmigung. Steht Ihnen denn ausreichend Grundstück zur Verfügung um hochstämmige Obstbäume anzupflanzen, also Ausgleichspflanzungen zu realisieren? Dann sollten sie dies der Behörde anbieten. Versuchen Sie zu erfragen, was sich die Naturschutzbehörde eventuell als Minimalvariante vorstellen kann und orientieren sich zwingend daran. Versuchen Sie den Termin mit Sachbearbeiter und Amtsleiter gemeinsam zu realisieren. Sollte es wie oben benannt FNPAbk. geben, sieht es na klar nicht gut aus, den Versuch, solange nicht mit Kosten verbunden, würde ich trotzdem unternehmen. Viel Glück! -
Irrtum vorbeugen
Im Bescheid wegen der Ablehnung handelt es sich um Flächen, es geht nicht um real existierende Bäume.
Damit wäre die Ablehnung auch gültig, wenn gar kein Obstbaum auf dem Gelände steht.
Was Ihnen helfen würde wäre ein Bebauungsplan der Gemeinde welcher auch noch rechtsktäftig sein muss.
Wenn es den nicht gibt sind alle Mühen (und Kosten) zwecklos.
Gruß
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