Genehmigte Firsthöhe überschritten
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Genehmigte Firsthöhe überschritten

Hallo zusammen.
Wer kann mir Auskünfte geben, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn die Firsthöhe eines Neubaus um ca. 50 cm zu hoch liegt als in den Bauzeichnungen angegeben wurde?
  1. Kann aus der Ferne nicht beantwortet werden

    von Nix bis Abriss ist alles vorstellbar.
    Sie brauchen einen lokalen Fachmann
  2. Da müssen Sie schon mehr Angaben machen ...

    Welches Bundesland?
    Baugebiet mit Bebauungsplan oder nicht?
    Genehmigungsfreistellungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren?
    Wodurch ist der Giebel zu hoch? Geänderte Dachneigung oder zu hoher Drempel?
    Was steht im Bebauungsplan, wenn es einen gibt?
    So wie die Bauzustandsbesichtigung durch das Bauamt in aller Regel ablaufen, wird das wohlmöglich gar nicht erst auffallen.
    Und wenn das Gebäude auch mit 50 cm mehr Firsthöhe dem Bebauungsplan entspricht oder das Baugrundstück gar nicht in einem Bebauungsplan-Gebiet liegt kann das einfach durch eine Nachtragszeichnung "geheilt" werden.
    Gruß
  3. Hallo Herr Lott. Hier die zusätzl. Daten: Bundesland: NRW ...

    Hallo Herr Lott.
    Hier die zusätzl. Daten:
    Bundesland: NRW
    Baugebiet mit Bebauungsplan
    Drempel zu hoch
    Genehmigungsfreistellungsverfahren
  4. Stellen Sie sich im schlimmsten Fall auf eine Abrissverfügung ein.

    Foto von Helmuth Plecker

    Denn wenn durch die Erhöhung nachbarrechtliche Interessen missachtet wurden, dann kann's so gehen. Was sagt denn Ihr Architekt/Entwurfsverfasser dazu? * keine Rechtsberatung*
  5. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ...

    wird es erstmal keiner merken, da es ja keine Bauzustandsbesichtigungen vom Bauamt gibt.
    Wenn die Drempelhöhe nicht mehr den Festsetzungen des B-Plans entspricht liegen die Voraussetzungen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr vor. Ihr Haus steht nun strenggenommen als "Schwarzbau" da, es müsste zur nachträglichen Legitimation ein Bauantrag mit Befreiungsantrag von der entsprechenden Bebauungsplan-Festsetzung gestellt werden. Nun ist es aber wahrscheinlich, dass das Bauamt eine solche Befreiung nicht erteilt, da die Grundzüge der Planung berührt werden, nämlich die Drempelhöhe, und das Bauamt müsste bei Erteilung einer Befreiung jedem Anderen auch eine solche Befreiung genehmigen.
    Kann das Bauamt von dem zu hohen Drempel Kenntnis erlangen? Ja, aber nur wenn ein Nachbar dieses meldet. Aus eigenem Antrieb wird das Bauamt nicht Ihre Baustelle kontrollieren, erst nach einer Eingabe eines Nachbarn. Wenn das Bauamt tatsächlich Wind davon bekommt, kann entweder ein Bußgeld festgesetzt werden und der zu hohe Drempel wird dann weiterhin geduldet oder es wird der Rückbau angeordnet. Das ist auch schon häufiger vorgekommen. Da werden dann die Dachstühle hydraulisch hochgehoben oder gar wieder abgebaut und die 1-2 Steinreihen vom Drempel wieder abgetragen. Wie kann so etwas herauskommen? Es kann auch sein, dass niemand von den Nachbarn Ihnen etwas böses will und das Bauamt trotzdem eine Mitteilung über Ihren Drempel erhält. Also wenn ich als Entwurfsverfasser in einem Baugebiet ein Wohnhaus plane und mir die Festsetzungen des B-Plans nicht gefallen schaue ich mich im Baugebiet um und suche nach Häusern, die abweichend gebaut sind und diese werden dann als Begründung für einen Befreiungsantrag als Beispiel herangezogen. Also wenn Sie einen zu hohen Drempel haben will der nächste auch einen höheren Drempel haben. Wenn das Bauamt das nicht mitmachen will, wird Ihr Drempel wieder zurückgebaut, um wieder Gleichheit herzustellen. Sie können sich also nie sicher sein.
    Jetzt kommt es darauf an, wer für den zu hohen Drempel die Verantwortung trägt. Ist denn das Haus schon so gebaut oder spielen Sie nur mit dem Gedanken nicht gemäß der Baupläne zu bauen? Wer ist Ihr Entwurfsverfasser, Bauträger oder Architekt und wer baut das Haus und wer hat den höheren Drempel angeordnet?
    An dieser Stelle möchte ich mal die Kollegen hier um eine Einschätzung bitten: Sie sind mit den Leistungsphasen 1-4 bis zu Genehmigungsplanung beauftragt und haben im Genehmigungsfreistellungsverfahren als Entwurfsverfasser die Bauvorlagen unterschrieben. Der Bauherr weicht absichtlich von den Zeichnungen und den Festsetzungen des B-Plans ab und will auf Ihre Einwände nicht hören. Sind Sie verpflichtet beim Bauordnungsamt Meldung zu machen um einen Baustopp zu erwirken, damit Sie Ihren Bauherrn praktisch vor sich selbst schützen um Schaden abzuweden und um nicht selbst haftbar gemacht werden zu können?
    Gruß
  6. Ich halte es in der Regel so ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Ich halte es in der Regel so dass ich die Bauherren zunächst über einen Regel- oder Vorschriftsverstoß ausführlich informiere und den Rückbau verlange. Dies per Einschreiben/Rückschein. Ich setze den Bauherren eine Frist dazu. Dies geschieht in der Regel während der Bauzeit, als noch rechtzeitig, damit ein Rückbau einen nicht so hohen wirtschaftlichen Schaden ausmacht. Sollte der Bauherren dennoch nicht reagieren, schreibe ich ihn noch einmal und fordere ihn unter Nachfristsetzung auf, den Rückbau vorzunehmen. Gleichzeitig drohe ich an, für den Fall, dass auch die Nachfristsetzung fruchtlos verstreicht, die zuständige Bauaufsicht zu informieren. Ich musste dies jedoch erst in zwei Fällen tun. Ich sehe es nämlich nicht ein, für die Fehler, die andere zu vertreten haben, den Kopf hinzuhalten. Der Kunde bleibt sicherlich König, aber nicht unter solchen Umständen.
  7. keine Denunziation

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Das LG Leipzig hat der Denunziation einen Riegel vorgeschoben. Unerlaubte Handlungen des Bauherrn darf der Architekt nicht von sich aus anzeigen. Er darf allerdings auch nicht daran mitwirken. Zur Enthaftung gibt es andere Möglichkeiten. Ggf. bleibt nur die Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.
  8. tolles Urteil aus Leipzig,

    Hallo,
    das widerspricht der LBOAbk.-BW. >§ 45 Der BL hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentl. -rechtlichen Vorschriften UND den Entwürfen des Planverfassers entspricht ... Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde zu melden. <
    Also ich würde und werde mir den Schuh nicht anziehen: Sie sind der BL das müssen sie doch gesehen haben. Oder "Ich bin nur der Bauherr, dafür hatten wir einen Bauleiter, der ist doch unser Fachmann, wenn der das nicht gesehen hat ... ".
    Bei einer Rückbauverfügung, und die riskiert der große Unbekannte, ist das Geschrei recht groß. Vor allem nach einem der bezahlt.
    Möglicherweise wird die Abweichung befreit und genehmigt, vielleicht auch einfach geduldet. Das ganze kippt aber, wie schon o.g., wenn es als Vergleichsfall auf den Tisch kommt.
    @Bauherr,
    wenn Sie die nächsten 30 bis 40 Jahre ruhig schlafen wollen, sollten Sie sich jetzt darum kümmern.
    • schwarzbauen verjährt nicht -

    Gruß aus Baden

  9. Nun ...

    also wenn man nur als Entwurfsverfasser bis zur Genehmigungsplanung beauftragt ist und der Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung jemand anderes ist, dann muss man sich da keine Gedanken machen. Der Bauleiter ist für die ordnungsgemäße Errichtung gemäß dem öffentl. Baurecht verantwortlich. Aber wahrscheinlich wird man als Entwurfsverfasser doch gelegentlich auf der Baustelle vorbeischauen, wenn man dann einen Regelverstoß feststellt wird es wieder knifflig, inwieweit man mit zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn man untätig bleibt. Also in dem Fall, dass man vom Bauherrn nur bis LPAbk. 4 beauftragt wird, nur genehmigungsfähige Bauvorlagen abliefern und dann bloß nicht mehr auf der Baustelle blicken lassen?
    Gruß
  10. OT!

    Hallo Herr Lott,
    Oder Armbinde mit drei schwarzen Punkten, weißer Stock und Hund. Alles andere kann teuer werden;-)) )
    Gruß aus Baden

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