Hallo Forum,
wir haben mal eine enorm wichtige Frage bezüglich unserer Grundrissplanung (ist noch im Entwicklungsstadium):
Bei der Vollgeschossdefinition laut BauONRW bezieht man sich ja auf die "Grundfläche" des Obergeschosses selbst. Diese muss > 3/4 seiner eigenen Grundfläche größer oder gleich 2,30 m sein. Nun hätten wir zwar gerne möglichst wenig Dachschräge, aber dürfen nur ein Vollgeschoss bauen. Nach genauen Berechnungen würden wir quadratmetertechnisch mit unserer aktuellen Drempelhöhe aber leider auf 2 Vollgeschosse kommen. Nun geht aber aus der Bauordnung nicht eindeutig hervor wie genau "Grundfläche" des OGAbk. definiert ist. Wenn wir zum Beispiel die absolute UGAbk.-Deckenfläche (also Rohbaumasse des Fußbodens OG) ansetzen würden, ohne die darauf zu mauernden Außenwände und Innenwände dabei anteilmäßig zu berücksichtigen so blieben wir erstaunlicherweise ein paar cm unter der Vollgeschossigkeit. Wird das auch später vom Architekt tatsächlich so gerechnet, oder werden Teile des Innen oder Aussemauerwerks wieder zu- bzw. abgerechnet? Falls Mauerwerk anteilmäßig mit in die Berechnungen einfließt könnte man ja auch noch mit den verschiedenen Ziegelstärken herumspielen um etwas zu "kaschieren". Wäre nach unserem Ermessen aber irgendwie unlogisch.
Wäre super nett wenn uns jemand die gültige Definition für NRW kurz erläutern kann.
Definition von "Grundfläche"
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Definition von "Grundfläche"
-
L x B
Hallo Herr Sprenger,
Länge mal Breite (Außenmaße), davon 75 % müssen größer sein als die Länge mal Breite (unter 2,3 m) plus die Gauben, Zwerchhäuser ...
Gruß aus Baden -
und unter 2.30 m
dies gilt als Höhe von Fertigfußboden bis Oberkante Dachhaut!
Und weiter, wenn eine Kniestockhöhe geregelt ist, oder Wandhöhe: gilt bis OK Dachhaut -
Rohdecke
Hallo Herr Sprenger,
habe erst noch einmal nachgelesen, allerdings in der LBOAbk.-BW. Bei uns gilt der Rohfußboden bis OK Dachhaut 2,3 m.
Müsste aber in NRW gleich sein!
Gruß aus Baden -
LBO NRW
§ 2 Abs. 5 spricht von "Oberkante Fußboden" nicht von Rohdecke. -
Jo, BW auch
Hallo Herr Peters,
aber in der Kommentierung (Sauter) ist beschrieben, dass die Geschosse von FFBAbk. bis FFB gemessen werden, aber ob das DGAbk. ein VG ist wird unabhängig vom Bodenaufbau vom RFBAbk. gemessen. So kann Ihnen passieren, dass Sie ein Vollgeschoss haben, dürfen das aber nicht als Aufenthaltsraum nutzen, weil die lichte Raumhöhe nicht gegeben ist! Hört sich blöd an, iss aber so.
Gruß aus Baden -
der Kommentator Sauter irrt
zumindest wenn sich der Kommentar auf die BauO NRW beziehen soll. Fußboden wird in dieser LBOAbk. immer im Sinn von Fertigfußboden verwendet, Oberkante Fußboden ist also Oberkante fertiger Belag. Beispiele:
§ 2
... Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt ...
§ 40
... Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein ...
§ 40
... Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen ...
Niemanden interessiert bei den genannten Beispielen, wo der Rohboden ist. Weder wird die Leiter der Feuerwehr dadurch länger noch gibt es Glasflächen, die bis zum Rohboden hinabreichen.
Kommentare sind unverbindlich und entfalten keinerlei Rechtskraft, da der Kommentator, auch wenn er Richter am OLG sein sollte, zur Rechtssetzung nicht bevollmächtigt ist. -
Bruttofläche
Den Fragesteller interessiert vermutlich auch, wie die Grundfläche definiert ist. Eine Legaldefinition hierfür gibt es nicht, weder in der Bauordnung noch in der Baunutzungsverordnung. Auch für viele andere umgangssprachliche Begriffe gibt es keine Legaldefinition, z.B. Haus, Dach, Wand.
Die Systematik der Baunutzungsverordnung lässt aber erkennen, dass es dem Verordnungsgeber um den Bodenverbrauch geht. Nicht nur Gebäude, sondern auch Terrassen und Wege haben in der Verordnung Grundflächen. Mit Grundfläche kann deshalb nur das Außenmaß eines Bauwerks gemeint sein. Auf Wände und Wandstärken kommt es nicht an, die können die Grundfläche nicht vermindern.
Die DINAbk. 277 (für den Verordnungsgeber nicht maßgeblich) kennt den Begriff Brutto-Grundfläche. Die setzt sich aus der Netto-Grundfläche und der Konstruktions-Grundfläche zusammen, wodurch sich eine ähnliche Betrachtungsweise ergibt. -
also noch mal zum Mitschreiben für den Fragesteller
Vollgeschossberechnung: immer den kompletten Umriss des darunterliegenden Geschosses vergleichen mit der Fläche innerhalb der projezierten 2,30 m Linie (gemessen vom Fertigen Fußboden bis zur Dachhaut (welche den Niederschlag draußen hält).
Erfahrungsgemäß wollen die Bauämter nicht, dass der Nachweis haarscharf erstellt wird, da es im Bau auch Toleranzen gibt.
Also lass mal noch 2 cm nach in Richtung Nicht-Vollgeschoss.
und jetzt geh' damit zum Architekten, schließlich soll das ja noch was werden in 2005! -
Super, vielen Dank an alle (werde es mitschreiben :) ), allerdings ...
Super, vielen Dank an alle (werde es mitschreiben :) ), allerdings nehme ich dann in NRW doch lieber den kompletten Umriss des Geschosses selbst, nicht den des darunterliegenden, oder?
Fertiger Fußboden heißt jetzt hoffentlich nicht dass ich extra dickes Parkett verlegen muss oder? (Scherz). Naja aber am "fertigen" Rohbaufußboden könnte man dann ja auch noch was drehen oder? Sprich dickeren Estrich, höhere Dämmung usw. oder nimmt das Bauamt da pauschale Richtwerte an? Habe eh den Eindruck dass denen das Ganze nicht wirklich so super wichtig ist (gibt auch Zweigeschossige Häuser in der Siedlung, sind aber Altlasten aus Zeiten vor dem BPlan). Erfolgt bei sowas in der Regel eine Rohbauabnahme durchs Amt wo solche Sachen exakt bis auf die 2,30 m nachgemessen werden oder reicht denen die Berechnung des Architekten? Was wenn man später mal irgendwann Dämmung, Estrich o.ä. rausnimmt z.B. weil man Fußbodenheizung verbaut usw. Wird das Gebäude dann rückwirkend illegal?
Schon sehr komplex dieses Ganze Rechtsprechung vor allem wenn es für die relativ wichtigen Dinge keine absolut gültige und niedergeschriebene Definition gibt. Zum Glück gibt es ja Architekten, sonst würde man ja als Bauherr die Krise bekommen :)
Danke nochmal euch allen für die zahlreichen und detaillierten Antworten.
Joachim Sprenger -
In NRW
machen Sie es so wie Sie es beschrieben haben:
Zitat: "nehme ich dann in NRW doch lieber den kompletten Umriss des Geschosses selbst, nicht den des darunterliegenden, oder? "
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