als gefühlter Bauherr (lese hier sporadisch schon eine Weile mit und bin über das Forum begeistert, aber wie jeder Mieter bisher nur mit dem Traum des Hauses gesegnet) bin ich nun überraschend von Bekannten auf ein interessantes Grundstück am Ammersee/Bayern aufmerksam geworden. Habe darauf mal Kontakt mit dem Makler aufgenommen und folgendes erfahren: 1.800 m², GRZAbk./GFZAbk. je 0,2, bebaubar E+D als Einfamilienhaus.
Nun ist es so, dass wir am liebsten mit Freunden bauen würden, mit denen wir jetzt schon zusammen in einem gemieteten Haus wohnen (was hervorragend funktioniert). Beide Parteien wollen aber möglichst viel Wohnraum mit zusätzlichem Büro haben. Am liebsten würden wir auch sagen können "My Home ist my castle" und noch lieber natürlich "My castle ist my Home! "

Zum Kern der Frage: wenn ich die LBOAbk. Bayern richtig verstanden habe, dann könnte man 360 m² GRZ Außenmaße überbauen. Zählt eine Garage auch dazu? Selbst wenn diese als Doppelgarage direkt an das Haus gebaut wurde und mit an Hauswand anschließendem Dach versehen wurde?
Nun zu den 360 m² GFZ. Werden nur die m² von Vollgeschossen gezählt? Ich weiß, dass nicht ausgebauter Keller und Dachraum unberücksichtigt bleiben. Ein Keller wird wohl ausgebaut nur dann als Vollgeschoss berücksichtigt, wenn lichte? Höhe mindestens 2,30 mtr beträgt und er über 1,20 mtr über Geländeoberkante herausragt. Dachgeschoss gilt nur dann als Vollgeschoss, wenn mehr als 2/3 eine lichte Höhe von 2,30 mtr aufweisen. Welche m² werden also nun für GFZ berücksichtigt bei einem Bau von ausgebautem Kellergeschoss als Nicht-Vollgeschoss, einem EGAbk. und einem DGAbk. als Nicht-Vollgeschoss? Wird das DG voll berücksichtig oder nur mit der Fläche, die eine Höhe von 2,30 mtr hat?
Nächste Frage: was heißt Bebauung mit EFHAbk.? Darf nur ein Gebäude errichtet werden oder auch zwei Einfamilienhaus (Grundstück darf allerdings nicht geteilt werden, müsste also Sondereigentum sein). Wenn nur ein Einfamilienhaus, dürfen dann trotzdem zwei Familien drin wohnen (mit zwei abgetrennten Wohnungen) oder ist das nicht möglich?
Natürlich weiß ich, dass ein Architekt mir alle diese Fragen beantworten kann. Der soll dann ja auch irgendwann dazu gezogen werden. Nur bin ich jetzt wie gesagt unvorbereitet durch Zufall über dieses Grundstücvk gestolpert, sodass vermutlich keine Zeit erst mal bleibt für eine Architektensuche (die man ja gewissenhaft erledigen will).
Bin also für jeden Hinweis dankbar und gerne bei entsprechenden Links bereit, mich ich Gesetzestexte oder dergleichen einzuarbeiten.
Vielen Dank vorab und liebe Grüße
der Rolf