Steht der Bebauungsplan über der LBO?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Steht der Bebauungsplan über der LBO?

Hallo zusammen,
wie schon in einem früheren Thread erwähnt hat mir das Landratsamt den Baubeginn erstmal untersagt weil meine Grenzgarage die maximale Höhe von 3 m und die maximale Ansichtsfläche von 25 m² überschreitet.
Bundesland ist Baden-Württemberg.
Ich habe mich nun am Wochenende versucht vorzubereiten bevor ich heute aufs Landratsamt gehe und mit dem Sachbearbeiter rede.
Die für mich grunddlegende Frage ist und, ob der Bebauungsplan Regelungen der LBOAbk. überstimmt.
Wenn im Bebauungsplan etwas steht das die LBO verletzt, ist dann die LBO außer Kraft?
Konkret geht es darum :
  • Der Bebauungsplan schreibt die Position der Garage definitiv vor.
  • Die Lage der Garage ist auf der Grenze
  • Der Bebauungsplan schreibt ein Satteldach auf der Garage vor.
  • Der Bebauungsplan schreibt Traufhöhen vor.

Wenn ich nun an der Stelle wo ich die Garage bauen muss eine Garage baue und das Gelände an der Grenze nicht verändern darf (ist ja schließlich die Geländeoberkante des Nachbarn), dann habe ich die 3 m Wandhöhe und die Ansichtsfläche von 25 m² überschritten.
Aber die Traufhöhe NICHT!
Ich halte also sämtliche Vorgaben des Bebauungsplanes ein, verstoße aber gegen die LBO.
Kann mir jemand sagen ob da die LBO dann nicht gilt (mit den Bestimmungen der 3 m Wandhöhe und 25 m² Wandfläche) oder habe ich da Pech gehabt und der Bebauungsplan ist einfach Schrott und kann nicht erfüllt werden ...
Der Nachbar an dessen Grenze die Garage steht hat übrigens seine Einwilligung zu dem Bauvorhaben gegeben!
Danke

  1. B-Plan = lex speciales ...

    B-Plan = lex speciales also weitergehende Anforderungen. Die Traufhöhe güldet eigentlich für die Wohnhäuser und nicht für die Garagen, oder schreibt der Bebauungsplan eine Traufhöhe für die Garagen vor (sollte mich verdammt wundern) ...? ..
  2. Hallo Fam. Berg, der Bebauungsplan hat den Punkt ...

    Hallo Fam. Berg,
    der Bebauungsplan hat den Punkt "Bedachung".
    Darunter ist allgemein von den "Bedachungen der Gebäude und Nebengebäude" die Rede.
    Und die Garage Werte ich mal ganz fest zu den Nebengebäuden ...
    Oder liege ich da falsch?
    Sie schreiben dass der Bebauungsplan die weitergehenden Anforderungen beschreibt.
    Wie ist es aber dann mit Baufenstern und Dingen die definitiv von der LBOAbk. abweichen und "mehr" erlauben?
    Meines Wissens nach steht ja irgendwo in der LBO auch die Abstandsregelung von Garagen zu Straßenkanten.
    Ich habe schon einige B-Pläne gesehen in denen die Maße der LBO deutlich unterschritten werden ...
    Das steht ja etwas in Widerspruch.
    Gruß
  3. wurde schon gesagt!

    Hallo Herr Tejcka,
    B-PlanAbk.  -  Bundesrecht, da vom BauGB abgeleitet
    LBOAbk.  -  Landesrecht
    Bund vor Land!
    Gruß aus Baden
  4. Hallo Herr Oberst, ich weiß, dass es dort ...

    Hallo Herr Oberst,
    ich weiß, dass es dort schon gesagt wurde.
    Aber das steht ja in Widerspruch zu den Aussagen von Bergs.
    Dort wird ja gesagt, dass es weitergehende Anforderungen seien die der Bebauungsplan festlegt.
    Wie kann ich die Aussage "Was im Bebauungsplan steht steht über der LBOAbk. und überstimmt diese" belegen?
    Gibt es da irgendwo Paragraphen?
    Kommt der Bebauungsplan vom Bund?
    Ich dachte immer der wird in der Gemeinde gemacht ...
    Mir hat mal einer gesagt dass es ft so ist, dass die Baugenehmigungsbehörden sich immer wieder mal wundern was denn da so in den B-Plänen steht.
    Und das kann ich mir ja nicht ganz vorstellen, dass irgendein Gemeindeplaner oder Gemeinderat ein paar Seiten zusammenschreiben die dann Landesrecht außer Kraft setzt ...
    Gruß
  5. nichts durcheinander bringen

    Hallo Herr Tejcka,
    der Bebauungsplan wird natürlich von der Gemeinde aufgestellt und nicht vom Bund. Er wird aber von einem Bundesgesetzt abgeleitet bzw. auf Grundlage des BauGB aufgestellt. Deshalb gilt Bau-Planungsrecht vor Bau-Ordnungsrecht. Weiterhin hat Herr Berg aber auch recht, denn wenn in einem Bebauungsplan steht, dass Sie Ihre Grenzgarage 12 m lang und 5 m hoch machen MÜSSEN, dann kommt das VOR dem Landesrecht. Da aber in Ihrem Fall vermutlich nur drinsteht  -  Garage auf angegebenem Standort  -  und keine Höhe oder Länge festgesetzt ist, kommt NACH dem Planungsrecht das Ordnungsrecht und darin steht nun in BW, dass die Garage bis 9 m lang, bis 3 m hoch jedoch weniger als 25 m² Ansichtsfläche haben darf.
    Deshalb auch immer der schöne Satz: Unter Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften!
    Ich hoffe jetzt ist es klarer geworden!
    Gruß aus Baden
  6. Hallo Herr Oberst, so langsam wird es deutlich ...  -  ...

    Hallo Herr Oberst,
    so langsam wird es deutlich ...
    Bin halt nur ein Ingenieur der eben meist mit harten Fakten arbeitet und nicht so "wenn-dann-oder-aber-auch-nicht"-Konstruktionen wie es das deutsche Recht oft hergibt.
    Naja ich habe heute auf jedem Fall mal mit dem nun aus dem Urlaub zurückgekehrten Sachbearbeiter gesprochen ...
    Erfreulicherweise wird er uns alles so genehmigen wie geplant und die Baubeginnsuntersagung aufheben.
    Seine Argumentation :
    "Sie können ja de Garage nur dort so bauen wie Se es geplant haben. Alles andere wäre bautechnischer und optischer Schrott. "
    Es gibt sie also doch noch ... die vernünftigen und netten Menschen auf den Behörden.
    Und nicht immer steht dort ein Pferd das wiehert ;-)

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