wenn ich Ihnen unseren Fall komplett schildern wollte, würde ich wahrscheinlich 3 Seiten brauchen, aber ich habe Ihre Antworten in einigen Fällen gelesen und bin überzeugt, dass Sie uns helfen können. Wir haben ein Reihenhausgrundstück das an 2 Seiten durch einen Privatweg (Wir sind Miteigentümer) abgegrenzt wird von den angrenzenden Nachbargrundstücken. Wir haben eine Baugenehmigung für einen Carport erhalten, aber der von uns beauftragte Schreiner hat sich nicht an diese gehalten.
Wir würden gerne eine Änderung der Baugenehmigung herbeiführen sowohl in unserem als auch im Interesse des Amtes und des Schreiners. Wenn wir das Dach abwalmen (auf ca. 34 C) haben wir eine Traufhöhe zu beiden Grenzen von 2,8 m. Die lange Seite (8,45) steht direkt auf der Grenze, die schmale Seite (3,8 m) ist von der Grenze 1,64 entfernt. Der Weg ist 2 m breit und wurde uns in der ursprünglichen Baugenehmigung zur Hälfte (mit einem Meter) anerkannt.
Erstens: Fallen bei Carports mit Grenzbebauung Abstandflächen an?
Zweitens: Darf ich bei unter 3 m Höhe zum schmalen Weg auch nur 1,64 m Abstand haben bzw. mit der Weghälfte 264 m?
Schon mal vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Zur Zeit haben wir Baustopp und wir sind darüber völlig aufgelöst, da er wahrscheinlich von Nachbarn ausgelöst wurde ...
Stefanie Rasch aus Dortmund, NRW
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