Überschreitung der Bauhöhe um 8 cm
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Überschreitung der Bauhöhe um 8 cm

Unser Architekt hat, da aus statischen Gründen erforderlich, Betondecken unseres Bauvorhabens in NRW um jeweils 4 cm dicker geplant. Dadurch ist die Firsthöhe nun 48,88 m über NNAbk. statt wie im Bauantrag genehmigt 48,80.
Beim Haus wird gerade das Dach gedeckt. Weiß jemand, was uns in so einem Fall seitens des Bauamtes passieren kann?
  • Name:
  • Ekki
  1. 8 cm sind doch am Bau kein Maß

    Hallo, ich bin seit 1987 am Bau und wir haben schon einige Häuser deutlich höher gesetzt, ohne das es jemals zu Problemen mit der Bauaufsicht geführt hat. 8 cm sind da wirklich zu vernachlässigen. Kein Mensch wird das kontrollieren. Ich rate also dazu keine Pferde scheu zu machen.
    • Name:
    • Reg2023-Herr Hen-467-Hen
  2. Die Einhaltung ...

    Werter Fragesteller
    solcher Höhenlimits ist eigentlich gerade Aufgabe des Architekten. Wenn aus statischen Gründen 2*4 cm! mehr notwendig waren, hätten die an anderer Stelle ausgeglichen werden müssen.
    Hier gelten wahrscheinlich nicht einmal die nach DINAbk. zulässigen Toleranzen, da das Höhenmaß bezogen auf NNAbk. absolut ist. Toleranzen hätten bei der Planung berücksichtigt werden müssen.
    Ob diese mit 8 cm ja recht geringe Überschreitung auffällt, wage ich aber anzuzweifeln.
    Denn  -  sofern Sie keine Auflage zur Höheneinmessung nach Fertigstellung haben  -  das Bauamt wird von sich aus nicht ohne Anlass = Hinweis von außen  -  nachmessen.
    Und wenn, bliebe abzuwarten, was die daraus machen. Ein Abriss wäre in jedem Falle nicht gerechtfertigt. Schlimmstenfalls könnte eine Änderung des Firstpunkts dabei heraus kommen.
    @ Hr. Hen-467-Hen
    Ich kenne ein Baugebiet, in dem der Bürgermeister zwei Häuser, die seinem persönlich Geschmack widersprachen, auf den cm hat ausmessen lassen. Zum Glück vergeblich, weil richtig gebaut.
    Mit Sätzen wie: >und wir haben schon einige Häuser deutlich höher gesetzt< spielen Sie mit dem Geld Ihrer Auftraggeber, denn sind als Eigentümer zur Einhaltung des Baurechts verpflichtet. Oder sind Sie Arch.? Dann würde Ihnen auch noch eine Strafe drohen!
  3. durchaus nicht auf die leichte Schulter nehmen

    Bei uns gab es auf einmal großen Wirbel und helle Aufregung, weil bei der Rohbauabnahme festgestellt wurde, dass wir 7 cm zu hoch gebaut hatten.
    Ich rechnete schon mit Klagen, Bußgeld, usw.
    Dann stellte sich aber heraus, dass der Beamte von der Baubehörde Rohfußbodenhöhe mit Fertigfußbodenhöhe im Plan verwechselt hatte. Wir hatten auf den Zentimeter genau die Höhe eingehalten. Puh.
    Will sagen: Nein, ich würde das nicht auf die leichte Schulter nehmen und möglichst genau so bauen, wie es genehmigt worden ist.
    Klar, wenn's keiner merkt oder keiner, der es merkt, sich beschwert, dann  -  kann  -  es gutgehen.
  4. Maße auf dem Bau ...

    Der Schreiner arbeitet auf den Millimeter genau ...
    Der Zimmermann arbeitet auf den Zentimeter genau ...
    Nur beim Maurer sollte man aufpassen das er auf dem Grundstück bleibt ;-)
    • Name:
    • Herr AndWün
  5. Vernachlässigbar

    Foto von Jürgen Weber, Dipl.-Ing.

    Der Maurer ist kein Uhrmacher! Die Maßabweichung ist zu vernachlässigen und sollte als Bagatellmangel eingestuft werden. Bagatellen sind nicht Nachzubessern und auch nicht mit einer Minderung zu würdigen.
  6. Herr Weber ...

    Hier geht es nicht um Toleranzen  -  zulässig oder unzulässig-, nicht um Uhrmacher und Handwerker und schon gar nicht um Minderungen. All dies ist Privatrecht.
    Die Höhenbegrenzung ist Baurecht, ergo öffentliches Recht.
    Wenn das Höhenlimit bei 48,80 üNN liegt, muss das Sollmaß um die in Addition zuläsigen Toleranzen für Maurer, Zimmerer, DD niedriger angesetzt werden, um auch bei ungünstiger Toleranzkonstellation  -  hier alle an der Obergrenze  -  das öffentliche Baurecht einzuhalten. Also z.B. 48,77 üNN.
    Einzige Ausnahme: vom Baurecht selber zugestandene Toleranzen z.B. durch Rundung auf die nächsten vollen 10 cm.
  7. NN-Höhen vermeiden

    Aus dieser Debatte wird ersichtlich, dass man Angaben von NNAbk.-Höhen
    in den Bauantragsplänen tunlichst vermeiden sollte, da man hinterher daran gebunden ist. Ich lasse bei jedem Bau als erstes den Kanalanschluss freilegen, um dann die Höhe zu nivellieren und zu prüfen, ob der Anschluss des Gebäudes mit natürlichem Gefälle möglich ist. Leider sind die Angaben der Gemeinden diesbezüglich des öfteren falsch. Bedingt durch zu hohe Lage des Kanals kommt es oft vor, dass Gebäude entgegen der Planung um 10  -  50 cm höher gesetzt werden müssen. Die Traufhöhe vom vorhandenen Gelände aus gemessen muss dann durch Anpassung der Planie reguliert werden. So sieht die Praxis aus.
    • Name:
    • Reg2023-Herr Hen-467-Hen
  8. Au Mann ...

    Hr. Hen-467-Hen
    Ob die Bezugshöhe üNN oder X, YZ m über OK fertige Straße, Gelände, Gully- / Schachtdeckel oder wasweissichwas ist, spielt überhaupt keine Geige. Genehmigte Masse sind EINZUHALTEN!
    Und Sie wollen mir doch bitte nicht erzählen, dass Sie noch Baugenehmigungen bekommen, ohne dass da First- und Traufhöhen (Firsthöhen, Traufhöhen) angegeben sind.
  9. ! Hr. Hen-467-Hen!

    jetzt ist mir klar, weshalb da manche lieber >Hr. Hen-467-Hen< genannt werden wollen. Ihr Beitrag mit den 50 cm gehört gelöscht. Das ist mehr als sträflich. Und, ich kann's nicht verhehlen, dass ich gerne mal mit einem /unserem Baukontrolleur des Baurechtsamtes in den Außendienst gehen würde, um diese von der Genehmigung abweichenden Gebäude zu besuchen.
    Was sagen da bzw. dann Ihre Bauherren oder die Nachbarn dazu? Vielleicht "mein lieber Hr. Hen-467-Hen"?
  10. Die sagen ...

    Wo sind Sie haftpflichtversichert ;-). Weil Sie nicht wissen, das grobe Fahrlässigkeit und Mutwillen nicht eingeschlossen sind ;-((.
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