GFZ/GRZ bei Einzelgrundstück überschritten  -  Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

GFZ/GRZ bei Einzelgrundstück überschritten  -  Bayern

Hallo,
meine Frau und ich planen die Errichtung eines Einfamilienhaus in einer Gemeinde bei München.
Die derzeitige Gesamtgrundstücksfläche soll in 4 Einzelparzellen unterteilt werden; davon beabsichtigen wir, eine zu erwerben. Der Projektentwickler hat GFZAbk./GRZAbk. über die Gesamtfläche "optimiert". GFZ/GRZ über die Gesamtfläche scheinen zu passen, doch die GFZ/GRZ auf unserer kleinen, auszuparzellierenden Fläche werden überschritten.
Hat dies baurechtlich Bestand? Kann durch eine Bauvoranfrage über das Gesamtprojekt (die der Projektentwickler im Namen und Auftrag der Alteigentümers durchführen will) für uns die Rechtsicherheit geschaffen werden, auf dem Einzelgrundstück die geplante Baumaßnahme (die für dieses Grundstück die GFZ/GRZ überschreitet) zu realisieren?
Beste Grüße
Kurt Goergen
  • Name:
  • Kurt Goergen
  1. denkbar

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Überschreitung von GRZAbk. / GFZAbk. erfordern eine Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans (wenn es einen gibt).
    Wenn die Werte für das Gesamtgrundstück eingehalten werden, wäre eine solche Befreiung grundsätzlich unproblematisch, je nachdem welche anderen Rahmenbedingungen gelten.
    Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, ist die GRZ / GFZ i.d.R. eh nicht maßgeblich..
    Ein Vorbescheid wäre hier durchaus möglich.
    Evtl. könnet eine solche Zusage auch im Rahmen einer Beratung (jedoch unverbindlich aber schneller und kostengünstiger) geprüft werden.
  2. von Interesse ist:

    Wer stellt wann den Bauantrag?
    Wird der Bauantrag für das Gesamtgrundstück von einem Bauträger im Gesamtkonzept gestellt und erfolgt die Teilung erst nach der Baugenehmigung, dürfte einer Genehmigung nichts im Wege stehen.
    Werden aber einzelne Bauanträge nach der Teilung gestellt, wird die Überschreitung der GFZAbk./GRZAbk. relevant. Wie die Behörde damit verfährt, Befreiungen, Ablehnung oder Auflagen, liegt im Ermessen der Behörde.
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