Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Brandschutzdecke

Brandschutzauflagen . /. Bestandsschutz
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandschutzauflagen . /. Bestandsschutz

Hallo!
Zum Brandschutz habe ich einige Fragen.
Folgende Situation :
Wohn- und Geschäftshaus (Wohnhaus, Geschäftshaus) in Schleswig-Holstein
Ein Gastronomiebetrieb im Erdgeschosssoll einen neuen Pächter bekommen. Bei der Beantragung der neuen Konzession für den neuen Pächter macht das Bauamt eine Begehung vor Ort.
Dabei bemängelt das Bauamt die mangelhafte Feuerwiderstandsklasse
der abgehängten Decke im EGAbk. und meint das davon eine Gefahr für die Bewohner im 1. OGAbk. ausgeht.
Nun meine Fragen :
1. Inwieweit besteht eigentlich Bestandsschutz?
Es wurde ja kein neuer Bauantrag gestellt bzw. eine Nutzungsänderung beantragt. Und für einen gastronomischen Betrieb
wurde ja auch seinerzeit eine Baugenehmigung erteilt mit der Auflage, dass die abgehängte Zwischendecke schweremflammbar sein muss. Dies wurde ja auch alles baurechtlich abgenommen.
Nun hat sich ja nur im Laufe der Zeit die DINAbk.-Norm für Brandschutz verändert bzw. wurden die Ansprüche an den Brandschutz erhöht.
Aber es muss doch sowas wie Bestandsschutz bei Altbauten geben?
Und außerdem es handelt sich ja nur um eine abgehängte
Zwischendecke aus eigentlich optischen Gründen, dahinter befindet
sich ja noch eine richtige Decke (Putz-Holzbalkenkonstruktion).
Der Küchenbereich des Gastronomiebetriebs befindet sich in einem
exteren Flachdachanbau und ist auch mit F-Türen vom Saal getrennt.
Also die Küche ist nicht unter der Wohnung, sondern lediglich der
Saal.
2.
Der Brandschutz für die Gäste bzw. Angestellten des Restaurants
wurde nicht bemängelt. Hier ist alles OK!
Daher meine 2. Frage kann man mit Hinweis auf den Brandschutz
für die Wohnung im 1. OG die Konzession für den Betrieb im EG
verweigern? Müsste dann nicht eigentlich eher die Nutzung der Wohnung im 1. OG untersagt werden?
3.
Noch eine Frage: Warum fällt das alles dem Bauamt erst bei einem
Pächterwechsel auf und wird nur in diesem Zusammenhang bemängelt?
Wenn eine wirkliche Gefahr für die Bewohner des 1. OG bestehen sollte, hätte doch das Bauamt unabhängig davon handeln müssen?
4.
Gibt es empfehlenswerte Literatur bzw. Links im Internet zum
Thema Brandschutzauflagen . /. Bestandsschutz?
Grüße,
Alexander
  • Name:
  • Alexander
  1. personenschutz ..

    ... ist das Thema, wo der Spaß aufhört.
    durch die abgeh. Decke wurde vielleicht nicht die brandlast erhöht  -  aber
    e. ausreichende Brand- / rauchbarriere scheint es zwischen gastro und wohnen
    nie gegeben zu haben.
    vermutlich wäre die aber schon zum zeitpunkt der erstmaligen eg-Umnutzung
    in gastro erforderlich gewesen  -  jetzt wird das nachgeholt.
    innerhalb des gastrobereichs gibt's Fluchtmöglichkeiten bei kurzen
    reaktionszeiten, aus den Wohnungen können die rauchtoten fliehen?!
    zur Nutzungsuntersagung: jein, wegen Brandbekämpfung ..
    dazu müsste man die Situation genauer kennen und analysieren.
    3a
    weil die Situation vorher unzutreffend eingeschätzt war  -  übrigens
    wäre kaum die Behörde schuld, sondern der Bauherr bzw. dessen Architekt.
    da lauert e. ganz schlimme Haftungsfalle! ich empfehle dringend die Beiziehung
    e. Fachmannes (oder fachfrau)  -  nicht, um irgendeine Lösung hinbeten
    zu lassen, sondern um Verantwortung zu delegieren!
    3b
    IMHO: eindeutig ja.
    es gibt einschlägige Literatur  -  die ist
    • nicht detailspezifisch, also nicht konkret anwendbar
    • ohne tiefgreifende Kenntnis der LBOAbk.-Hintergründe kaum hilfreich
  2. Auflagen jederzeit

    Pächterwechsel sind beliebte Momente, eine bestehende Sicherheitslücke zu schließen.
    Gehen Sie von folgendem Grundsatz aus:
    Gewerbebetriebe müssen feuersicher vom Wohnbereich getrennt sein.
    Die Decke zum Wohnbereich ist nicht feuersicher (90 Minuten Feuerwiderstand)
    Die schwer entflammbare Decke war eine falsche Anordnung die nun revidiert wird.
    Richtig wäre eine Brandschutzdecke gewesen.
    Steigerungen sind noch möglich, wenn der Anbau kein feuerfestes Dach hat und die Behörde Abstände von 5 Meter wegen Feuerüberschlag ins Spiel bringen.
    Verantwortlich ist für alles der Eigentümer und nicht der Pächter.
    Eine weitere Geldquelle für die Stadt sind Parkplätze:
    Pro 5 Sitzplätze ein Parkplatz!
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Die alte Holzbalkendecke

    ist als Geschossdecke F90 (A) sicher nicht ausreichend. Möglicherweise geht von der abgehängten Decke noch eine zusätzliche Brandlast aus  -  Installationen, Beleuchtung, Lüftung, sodass diese Decke nicht einmal feuerhemmend ist (= F30). Die Situation lässt sich m.E. nur vor Ort klären, da wie immer die Details entscheidend sind.
    Freundliche Grüße
  4. Danke!  -  Nachfrage F60 oder F90 notwendig?

    Hallo,
    erstmal vielen Dank für die informativen Antworten!
    Das Bauamt fordert nun mindestens eine F60-Decke. Nun schreiben einige hier und ich höre dies auch von anderer Seite, das eine
    F90 Decke notwendig sein könnte.
    Angenommen es wird nun wie mindestens gefordert eine F60 Decke eingebaut, hat man dann irgendeinen Schutz, wenn sich das Bauamt es sich in einigen Jahren wieder anders überlegt und dann z. B: eine F90-Decke fordert?
    Hinter der abgehängten Decke verlaufen ansonsten nur Elektroleitungen und Rohrleitungen zu den Heizungen.
    Die Lampen sind unterhalb der Decke angebracht und die Be- und
    Entlüftung wird durch die Seitenwände bewerkstelligt, sind also nicht unter der Decke. Das Baujahr der abgehängten Decke ist ca.
    1979/1980!
    Und noch einige Fragen habe ich dazu :
    1.
    Muss das Baumt seine Auflage dem Eigentümer gegenüber begründen bzw. durch einen Bescheid mitteilen, oder genügt es wenn dem
    Pächter nur in einem Satz mitgeteilt wird, das vor Konzessions-Erteilung eine F60-Decke eingebaut werden muss.
    2.
    Wer hat eigentlich das letzte bzw. entscheidende Wort?
    Der Brandschutz vom Kreis oder das Bauamt der Stadt als Untere
    Bauaufsichtsbehörde? Eine Brandschau durch den Kreisbrandmeister
    hat bislang nicht stattgefunden, sondern das Bauamt hat diesen
    lediglich um eine zukünftige Brandschau gebeten. Bislang war also
    lediglich das Bauamt der Stadt vor Ort und hat die Auflagen dem
    Pächter mitgeteilt.
    Auf direkte Bitte beim Kreisbrandschutz um Mitteilung eines
    Termins, habe ich keine Zusage in nächster Zeit erhalten (Urlaub, unterbesetzt, usw.). Laut Auskunft wird es vielleicht noch dieses
    Jahr etwas.
    Aber auf dieser Basis sind doch keine Investitionen vorzunehmen, denn der Brandschutz des Kreises kann doch wieder andere Auflagen machen, z.B. : eine F90-Decke fordern. Ohne vorherige Besichtigung durch den Brandschutz vom Kreis, wäre doch jede Baumaßnahme vorher völliger Blödsinn.
    Das Bauamt fordert, aber dass die Decke vor Konzessionserteilung
    erneuert wird. Da zurzeit aber über eine vorläufige 3-monatige Erlaubnis gemäß der bisherigen Konzession des alten Pächters der Betrieb läuft, ist dies ja schon aus terminlichen Gründen in dieser kurzen Frist überhaupt nicht zu bewerkstelligen.
    Gibt es denn nicht die Möglichkeit die vorläufige Erlaubnis
    befristet zu verlängern bzw. die Konzession mit Auflagen zu
    erteilen (z. b: Herstellung innerhalb eines Jahres )?
    Wundern muss ich mich aber, falls wirklich eine Gefahr
    für die Bewohner im 1. OGAbk. bestehen sollte, dass den Verantwortlichen im Bauamt dies die letzten 25 Jahre nie aufgefallen ist, und dass obwohl das Gebäude in unmittelbarer
    Nähe zum Rathaus steht und dort u.a. auch die Beamten des Bauamts zu Mittag essen!
    Und zum Abschluss noch eine Nachfrage:
    Handelt es sich hierbei um spezielle Brandschutzbestimmungen
    für Gastronomiebetriebe oder gelten diese auch wenn sich im
    Erdgeschoss z.B. ein Buchladen oder Textilgeschäft befinden würde? In diesem Fall wäre dafür, dann ja eine Nutzungsänderung erforderlich.
    Viele Grüße und nochmals Danke für die Antworten,
    Alexander
  5. soso ...

    "Muss das Baumt [.. ] dem Eigentümer gegenüber [.. ] oder genügt es wenn dem
    Pächter [.. ]"
    ich habe's oben schon geschrieben: es geht nicht, sich irgendwie aus der
    affäre zu ziehen! solche Spielchen mögen funktionieren, wenn's um 30 mio. geht ..
    aber der Eigentümer haftet  -  voll! im Schadensfall steht der staatsanwalt parat!
  6. Ergänzend:

    Volle Zustimmung zur Haftungsfrage.
    Zur Forderung des Bauamtes ist zu sagen, dass eine Konzession immer an den Betreiber und die Räumlichkeit gebunden ist. Ein Wechsel des Betreibers ist mit einer neuen Überprüfung verbunden.
    Als Eigentümer sollten sie sich besser direkt an das Bauamt wenden und die Auflagen schriftlich begründen lassen.
    Freundliche Grüße
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bestandsschutz, Brandschutzauflagen". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

    Entsprechend Ihrer Suchvorgabe wurden keine Seiten gefunden!

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Bestandsschutz, Brandschutzauflagen" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Bestandsschutz, Brandschutzauflagen" oder verwandten Themen zu finden.