Hallo liebe Forumsteilnehmer,
wir haben ein altes, 1 1/2 geschossiges Backsteinhäuschen gekauft (67 m² WF) und möchten dieses nun mit einem Anbau erweitern. Der Anbau soll aus EGAbk. und 1. OGAbk. mit Pultdach bestehen. Es gibt keinen Bebauungsplan - im Ort (NRW) herrscht geschlossene Bebauung- und die angrenzenden Häuser sind mindestens zweigeschossig, bzw. direkt gegenüber wird derzeit ein dreieinhalbgeschossiges Haus errichtet. Nun mein Problem: Bei einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Bauamt erklärte mir dieser (er war sehr cool und gelangweilt), wir dürften nicht an den linken Nachbar anbauen, da dieser an der Seite Fenster eingebaut habe. Diese wurden zwar illegal eingebaut - er schaut wie im Zoo auf unser Grundstück hinab-, nun seien sie aber mal da und wir müssten darauf Rücksicht nehmen. Zur anderen Seite hin müssten wir den Nachbarn um Erlaubnis fragen. Wenn uns diese verweigert würde, hätten wir eben Pech gehabt. Ein Anbau würde er außerdem höchstens 1 1/2 geschossig genehmigen. Zum Abschluss meinte er noch, ich solle mir doch lieber ein Bötchen in Monaco kaufen!? Unseren Architekten watschte er ebenso ab. Er kritzelte mit Bleistift in der Flurkarte herum und meinte nur, so dürften wir maximal bauen und alles was über eineinhalb Geschosse und eine Drempelhöhe von 1,60 m hinausginge, würde er sowiewso direkt ablehen. Auch der Hinweis, dass es sich bei dem Häuschen zur rechten um eine mit unserem Haus verbundene alte Doppelhaushälfte handelt, die auf 2 1/2 Geschosse aufgestockt wurde, interessierte ihn nicht. Meine Frage: Wir wollen keinen Anbau mit Satteldach in dem eh schon kleinen und dunklen Innenhof (300 m²) errichten. Kann er uns das OG mit Pultdach verbieten, auch wenn wir die Firsthöhe unseres Häuschens vielleicht nur um 30-50 cm überschreiten? Wir würden das Dach auch gerne begrünen. In der Nachbarschaft wurde kreuz und quer gebaut, auch Anbauten rund 30 m längs der Grundstücksgrenze hinaus. Uns wurden nur 16 m genehmigt - ist aber OK Müssen wir diese Willkür dulden? Wir werden § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragen.
Schon jetzt vielen Dank für die Antworten.
Zwei ziemlich gestresste Bauherren
Hilfe! - Ärger mit Baugenehmigung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
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ortsübliche Bebauung ...
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstanden habe dann liegt kein Bebauungsplan vor sondern Sie beantragen eine Baugenehmigung unter Beachtung der ortsüblichen Bebauung. Dabei ist es (leider) so das sehr viel davon abhängt wie:
a.) wie geschickt Ihr Architekt plant und argumentiert
b.) wie genervt, gelangweilt, gestresst und/oder überlastet der zuständige BauamtsBearbeiter ist
c.) wer den längeren Atem hat
d.) wer "Meinungsverstärker" kennt.
Punkt a.) können Sie durch die Wahl Ihres Architekten beeinflussen
Punkt b.) ist nicht so einfach beeinflussbar, aber jeder Mitarbeiter hat auch einmal Sommerurlaub und wird dann vertreten
Punkt c.) wenn es nicht drängt, dann lassen Sie sich Zeit und kämpfen Stück um Stück. "steter Tropfen höhlt den Stein"
Punkt d.) vielleicht hilft eine Spende an den Bürgermeister damit dieser den Kinderspielplatz im Ort realisieren kann. Oder die FreiwilligeFeuerwehr sucht Mitstreiter oder ... -
Wenn Sie wirklich nur so wie geschildert bauen wollen, dann kämpfen Sie dafür!
Uns wurde unser im Oktober 2003 eingereichter Bauantrag (im 34-er Gebiet) von der unteren Baubehörde im Januar 2004 abgelehnt (Pultdach statt Satteldach, zweigeschossige statt eingeschossiger Bauweise, zu viel überbaute Fläche bei 600 m² Grundstück zu 174 m² Bodenplatte - Rest unversiegelte Flächen). Hierauf bin ich in den Widerspruch gegangen. Von der Widerspruchstelle wurde mir mitgeteilt, dass man meinen Wünschen und Vorstellungen in keinster Weise entsprechen könne. Also habe ich selbst viel im Netz recherchiert, teils auch hier im Forum Hilfe gesucht. Nachdem ich mir durch meine Recherchen durch BverwG-Urteile und dem Studium der Kommentare zum Baugesetzbuch aus dem Verlag Beck sicher war, dass mein Bauvorhaben zu Unrecht abgelehnt worden war, habe ich mich mit einem riesigen Pack Unterlagen als Bürger an den Staatssekretär im Landesbauministerium gewandt und mein Unverständnis zur Beugung des Rechts im Bauamt zum Ausdruck gebracht. Hier wurde sich meiner Sache recht zügig angenommen und mein Vorgang zur Prüfung, Bearbeitung und Stellungnahme an das Landesverwaltungsamt weitergeleitet. Hier wurde dann festgestellt, dass es sich bei unserem Bauvorhaben nicht um ein 34-er Gebiet handelt, sondern um eine unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich. Nach eingehender Prüfung wurde das Bauamt angewiesen meinem Bauvorhaben stattzugeben (das Landesverwaltungsamt ist als obere Baubehörde dem Bauamt weisungsberechtigt). Baurechtlich bzw. bauordnungsrechtlich ist jetzt alles in Sack und Tüten. Lediglich an der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde muss noch gefeilt werden, dann steht der Baugenehmigung nichts mehr im Wege. Dies wird hoffentlich in den nächsten 1-2 Wochen geschehen sein. Hier im Forum haben mir nur wenig Leute Hoffnung gemacht. Die Meisten hatten eine Sichtweise wie das Bauamt. Aus meiner persönlichen Erfahrung als zukünftiger Bauherr kann ich mir nur folgende Reihenfolge in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser (nachdem dieser mit Ihnen vor Ort war und der Meinung ist, dass Ihr Bauwunsch auf Grund der Umgebungsbebauung realisierbar ist) vorstellen:
1. Klären Sie ab, ob es sich um ein 34-er oder 35-er Gebiet handelt.
2. Besorgen Sie sich einen Lageplan des Gebietes in dem Sie bauen möchten.
3. Beauftragen Sie falls die Gebäudeabmessungen (Bauherren sind nach Fertigstellung verpflichtet das Objekt einmessen zu lassen, tun dies aber meist nicht) nicht aus dem Lageplan heraus zu entnehmen sind einen Vermesser die für Sie relevante Umgebungsbebauung zu vermessen (haben wir auch getan)
4. Fertigen Sie Fotos der Umgebungsbebauung und übertragen Sie hierauf die Flurstücksnummern
5. Stellen Sie alle Unterlagen für Ihren Bauantrag zusammen und reichen diesen ein. Fügen Sie ein Anschreiben des Architekten bei, in welchem auf die relevante Umgebungsbebauung mit Fotos und Flurstücksnummern verwiesen wird
6. Nach der hoffentlich nicht erfolgten Ablehnung gehen Sie in den Widerspruch, sollte man auch hier Ihnen nicht helfen wollen oder können, dann wenden Sie sich als Bürger (nicht Ihr Architekt) an die obere (Landesverwaltungsamt) oder oberste (Landesbauministerium) Baubehörde.
Die Hierarchieebenen würde ich an Ihrer Stelle einhalten! Mein Architekt hat zu mir gesagt, dass er sich nicht so weit aus dem Fenster gelehnt hätte (wie ich), da er mit den Leuten auf dem Bauamt noch viele Jahre arbeiten muss, ich dies jedoch nicht, da ich nur einmal bauen werde (hoffen wir es). Soviel zu der vorherrschenden Meinung, dass man sich auf dem Bauamt gern nur mit "Seinesgleichen" (fachlich gesehen) unterhält. Unser Bauamtsleiter fragte mich nach einem der vielen Termine, die ich dort schon hatte, in welchem Bereich ich arbeiten würde, da ich mich so mit dem Baurecht so gut auskenne. Also auch Otto Normalbürger kann sich einen kleinen Teil theoretisches Wissen anlesen, welches natürlich nie den erfahrenen Architekten ersetzen wird, aber manchmal sehr hilfreich ist! Also vorab führt kein Weg an Architekt und eventuell Vermesser vorbei. Das Fenster Ihres Nachbarn ist illegal errichtet worden, wie Sie schrieben. Das Fenster sollte Ihrem Bauantrag nicht entgegen stehen. Auch wenn das Fenster zum Zeitpunkt des Einbaus genehmigungsfähig gewesen wäre, aber nicht beantragt und genehmigt wurde, dann hilft dem Nachbarn auch kein Bestandsschutz. Auch hierzu gibt es Urteile vom BVerwG. Schauen Sie einfach mal bei -
Abstandsflächen
Frage: Bisher wurde nur aufs Planungsrecht eingegangen, könnten aber auch die Abstandsflächen problematisch sein?
(verweis auf max. 16 m, kleiner Innenhof ...)
Evtl sind auch Brandschutzabstände relevant ...
Zu dann Nachbarfenstern: Evtl können Sie verlangen, dass diese Fenster entfernt (verschlossenwerden müssen), Mal im Nachbarschaftsrecht Ihres Landes suchen. -
Haben Sie schon mit dem Bauamtsleiter gesprochen?
So hatte ich mal das Vergnügen, von einem gelangweilten (oder müden?!?) Sachbearbeiter etwas willkürlich (meiner Meinung nach) abgeblockt zu werden - es ging auch um § 34, Anpassung an die vorhandene Bebauung - im Baugebiet alles Kreuz und quer - und ich sollte mich an die von ihm dargestellten Vorgaben halten:
Ich plante einen Anbau an ein Haus, Satteldach, Baujahr 1960, der Anbau sollte 2 - geschossig werden, Flachdach, sehr moderne Fassade, verbunden mit einen Zwischenbaukörper als Treppenhaus.
Der Sachbearbeiter wollte einen direkten Anbau, Satteldach des vorh. Gebäudes weiterführen, Fassade wie vorh. Gebäude - soviel zu Architekturverständnis. Aussicht auf Genehmigung - kaum!
Ich habe mir einen Termin beim Bauamtsleiter genommen, dort die Sachlage erläutert, schon wurde der Widerstand viel kleiner, lediglich die Gemeinde sollte ihre Zustimmung geben (muss die sowieso!). Die konnte ich dann auch umstimmen - habe aber auch alle Register gezogen - Beispiele aus Bücher gezeigt, Visualisierungen angelegt usw., selbiges dem Bauamtsleiter auch noch vorgelegt, um dessen "Meinung" zu festigen.
Zugegeben, der Sachbearbeiter begrüßt mich nun etwas mürrischer wie sonst, aber das war es mir erstmal Wert.
Vielleicht hilft ihnen auch ein Gespräch mit dem Bauamtsleiter ...
Grüße
Gleser Ralf
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