Bauvoranfrage von Gemeinde genehmigt  -  Landratsamt nicht
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauvoranfrage von Gemeinde genehmigt  -  Landratsamt nicht

Hallo,
wir möchten auf dem Grundstück (voll erschlossen) meiner Eltern, hinter meinem Elternhaus (Bayern), ein Einfamilienhaus bauen. Da das Grundstück meiner Eltern (wie übrigens auch unsere Nachbarn) nicht im bestehenden Bebauungsplan liegen und außerdem am Rand unseres Ortes, haben wir eine Bauvoranfrage gestellt. Diese wurde nun von der Gemeinde (Bauausschusssitzung) genehmigt, unter bestimmten Bedingungen die wir auch problemlos einhalten können (Grundstück teilen, Zufahrt sichern und Anschluss an das Abwassersystem am Elternhaus selbst vornehmen). Wir wurden auch in einen zukünftigen Bebauungsplan mit hineingenommen, ansonsten müssen wir uns an die umliegende Bebauung halten  -  soweit auch noch kein Problem.
Jetzt wurde die Voranfrage an das Landratsamt weitergeleitet und dort abgelehnt, mit folgenden Begründungen:
1. § 34  -  geht nicht da wir uns nicht im Ortkern befinden und nicht direkt an eine Straße angeschlossen wären (mein Elternhaus steht an einem Wendehammer  -  ist das keine Straße?)
2. Umweltbehörde sagt: Unser Haus würde dann komplett im Naturschutzgebiet stehen, Elternhaus steht auf der Grenze des Naturschutzgebietes, welches aber erst 5-8 Jahre nach dem Bau des Hauses entstanden ist.
Wie gehen wir jetzt am Besten weiter vor um doch noch bauen zu dürfen?
Wir haben nämlich sonst keinen Bauplatz mehr  -  das ist unsere einzige Möglichkeit auf ein eigenes Haus!
Vielen Dank im Voraus für Eure Mühe!
Herzliche Grüße
Reiner
  • Name:
  • Reiner
  1. Außenbereich

    Das Vorhaben ist ja offensichtlich im Außenbereich, § 35 BauGB, beabsichtigt. Schon nach dieser Vorschrift dürfte es nach der Schilderung unzulässig sein. Wenn es dann noch gegen eine Naturschutzgebietsverordnung verstößt, sollte man sich besser um andere Wohnmöglichkeiten bemühen.
    Die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) entscheidet selbständig. Sie ist an das erteilte Einvernehmen der Gemeinde nicht gebunden.
  2. Gemeinde

    Foto von Martin G. Halbinger

    mit Unterstützung der Gemeinde kann man einzelne Probleme heilen (z.B. durch Satzung nach § 34 (4) ).
    evtl. hat Ihr Planer manche Probleme (z.B. Erschließung) nicht schon im Vorfeld geklärt und ausgeräumt.
    Vielleicht lassen sich die meisten Punkte heilen, sodass der Naturschutz alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreicht. (Abwägung der verschiedenen Interessen) ...
  3. wie weiter vorgehen?

    Herr Halbinger,
    vielen Dank für den Tipp, aber damit ich das jetzt richtig verstehe, wie sollte ich weiter vorgehen.
    Wir haben uns bereits für einen Baupartner entschieden und wollen ein voll ökologisches Holzhaus (hat übrigens auch ein Musterhaus in Poing) bauen. Sollen wir dann dem Architekt dieser Firma, die auch den Bauantrag ausarbeiten wird, diesen Part übernehmen lassen oder uns selbst darum kümmern?
    Ich denke nämlich oft ist es das Prinzip "Wie man in den Wald hineinruft so schallts raus", oder sind die nächsten Schritte für einen Laien zu diffizil?
    Herzliche Grüße
    Reiner
    • Name:
    • Reiner
  4. Reden

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ich würde versuchen, zusammen mit einem Fachmann (z.B. dem Planer der Fertighausfirma, wenn er genug rechtlichen "Hintergrund" hat; ansonsten evtl. auch Rechtsanwalt) im Gespräch mit Gemeinde und Landratsamt die Probleme soweit möglich auszuräumen.
    Je nachdem, wie konstruktiv diese Gespräche laufen, die Ergebnisse in einen neuen Vorbescheid oder gleich in den Bauantrag einarbeiten.
    PS: vergessen Sie nicht, in den Kaufvertag eine Ausstiegsklausel einzubauen, wenn Ihr Bauantrag nicht möglich sein sollte ...
  5. Trennen wir einmal den planerischen Teil (Gemeinde) ...

    Trennen wir einmal den planerischen Teil (Gemeinde) baurechtlich Teil (Landkreis). Frage: Außenbereich ja/nein? Ohne genaue Ortskenntnis lässt sich das schwer sagen, nur soviel: Ein Außenbereich liegt dann regelmäßig nicht vor, wenn durch die geografischen Verhältnisse quasi mit einem Abschluss der Wohnbebauung gerechnet werden kann und eine weitere Ausdehnung in den sog. Außenbereich nicht erfolgen kann. In diesem Fall wäre dann aber eine Baulücke, und damit § 34 BauGB gegeben. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dann bauen dürften. Nächste Frage: Umgebung/Einfügungsgebot: wird mit dem geplanten Baukörper evtl. eine zweite Baureihe eröffnet? (Schuppen/landwirtschaftftl. Objekte usw. sind dabei ohne Belang). Und zum dritten: die Gemeinde hat die Planungshoheit, der Landkreis die Genehmigungshoheit. Lex specialis vor lex Generalis sagt man. Das Spezialrecht (LBOAbk.) geht vor dem Planungsrecht. Am besten mal zwei/drei Bilder einstellen, dann kann man mehr sagen.

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