Vorschriften der LBO zur Abstandsflächenberechnung unlogisch!?
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Vorschriften der LBO zur Abstandsflächenberechnung unlogisch!?

Hallo Forum,
eine Frage zur Bestimmung der Wandhöhe zur Abstandsflächenberechnung (BW):
Meinem Verständnis nach müsste eigentlich gelten:
Kleinere bzw. niedrigere Wand ~ kleinerer Abstandsfläche.
Dies ist aber offenbar nicht so:
Fall 1) Haus mit 'Standardgrundriss' (also z.B. 2 Geschosse + Satteldach 40 Grad Dachneigung (symmetrisch) ) Wandhöhe bis zum Schnittpunkt mit Dachhaut sei H, Höhe des Giebels sie G.
Die für die Abstandsfläche relevante Höhe ist dann H. Der Giebel hat keine Auswirkung da Dachneigung < 45 Grad.
Fall 2) Eine Hälfte des Hauses aus Fall 1. Jetzt hat man 2 unterschiedlich hohe Seiten: Einmal H, einmal H+G.
Die mittlere Wandhöhe ist dann wohl H+ G/2.
Die Abstandsfläche ist hier also größer, obwohl das Haus genauso hoch ist.
Fall 3) Standardhaus aber 1/2 Flachdach. siehe 'Bild' unten Hier müssen 2 Wandabschnitte getrennt betrachtet werden. Die mittlere Wandhöhe ist dann H + G/4.
Die Fälle 2 und 3 sind kleiner (oder mindestens nicht größer) als Fall 1, haben aber eine größere Abstandsfläche.
Kann mit jemand erklären welche Logik sich hinter den Vorschriften zur Wandhöhenberechnung verbirgt.
Fall 1)
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... / ... \ ... G
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Fall 2)
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Fall 3)
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  • Name:
  • abstandsberechner
  1. Erläuterung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Abstandsflächen dienen u.a. der Sicherstellung von Belichtung und Lüftung.
    Beispiel:
    Wenn ich z.B. 3 m von einem Haus mit 6 m Wandhöhe entfernt stehe (Blickpunkt in Bodennähe), macht es keinen Unterschied, ob über der Wand mit 6 m ein Flachdach oder ein Dach mit 20 ° DNAbk. oder 40 ° DN kommt, nur die Wand selbst ist zu sehen. Erst wenn das Dach eine Dachneigung von über ca. 60 ° hat, bekomme ich die Dachfläche zu sehen. (In der A. -Flächen-Berechnung werden Dachflächen unter 45 ° DN nicht berücksichtigt ...)
    Den direkt an die Traufseite angrenzenden Nachbarn interessiert die Giebelhöhe nur zweitrangig; er wird hauptsächlich durch die Wandhöhe und den Abstand der Wand beeinträchtigt.
    Bei Fall 1 und 3 ist die Wirkung auf den (an der Grenze stehenden) Nachbarn die gleiche, die einzuhaltende Abstandsfläche auch.
    Bei Fall 2 Sieht der Nachbar eine deutlich höhere Wand. Folglich muss auch die einzuhaltende Abstandsfläche höher sein.
    Das Gesetz ist sehr Wohl logisch, man muss die Sache nur vom richtigen Standpunkt aus betrachten.

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