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Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Nachbarunterschrift?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Nachbarunterschrift?

Unser Grundstücksnachbar in einer Gemeinde in Oberbayern hat für sein bestehendes Wohnhaus eine Baugenehmigung zum Anbau einer Unterstelle (Garage) bekommen. Unser Grundstück ist unbebautund grenzt direkt an das Bauvorhaben. Wir wurden von dem Bauherrn nicht informiert, sondern erst durch den Bescheid des Landratsamtes darauf aufmerksam. Er durfte die festgeschriebene Baugrenze um mehr als die Hälfte überschreiten, um sein Vorhaben bündig mit dem Rest dse Hauses zu verwirklichen.
Frage: Ist das ohne Anzeige bzw. Unterschrift beim Nachbarn vor
der Genehmigung rechtens,
Entstehen daraus Ansprüche wegen Verletzung der Abstands-Flächen
Wie verhält man sich?
Ich wäre für jede Anregung dankbar
Bernd
  • Name:
  • Dierzenger
  1. die Baugenehmigung betrifft das öffentliche Recht

    und Ihnen ist es natürlich unbenommen, privatrechtlich dagegen vorzugehen, wenn Sie nicht einverstanden sind und meinen, Ihre Rechte seien verletzt.
    Sachlich kann ich die Angelegenheit aus Ihren Angaben nicht beurteilen, meinen Sie, dass die Bebauung Ihres Grundstücks durch die Baumaßnahme des Nachbarn beeinträchtigt wird?
    Die Nachbarunterschrift dient zur Klärung der Verhältnisse und ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung, es gibt diese in dieser Form in anderen Bundesländern auch nicht.
  2. Grenzgarage

    Foto von Martin G. Halbinger

    So lange durch diese Garage von keinen nachbarschützenden Vorschriften (Abstandsflächen ...) Abweichungen erteilt wurden, ist Ihre Zustimmung nicht erforderlich.
    Der Bauherr hätte Sie aber vorher von der Baumaßnahme benachrichtigen (beteiligen) müssen.
    Das Schreiben des LRA haben Sie erhalten, weil Ihre Zustimmung nicht gegeben wurde (durch Unterschrift auf den Plänen).
    Wie lang ist die Garage an der Grenze? unter 8 m?
    dann werden i.d.R. auch keine Abstandsflächen anfallen.
    Bitte um nähere Angaben zur Garage und zum Verfahren (Genehmigung, Freistellung ...)
  3. mal in Kurzform

    Entscheidend ist, ob tatsächlich Rechte verletzt worden sind (Abstand?). Wenn nein, dann muss man die Baumaßnahme hinnehmen.
    Wenn ja, dann hätte eine Anhörung stattfinden müssen ("Unterschrift"). Das die nicht stattgefunden hat, ist aber nicht entscheidend. Wichtig ist, dass Sie einen Bescheid bekommen haben. Dieser enthält u.a. eine Rechtsgrundlage mit Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
    Sie können nun, wenn Sie meinen in Ihren Rechten verletzt worden zu sein (Abstand?) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, sollte aber (Begründung kann auch nachgeholt werden). Evtl. für eine stichhaltige Begründung RA zu Rate nehmen. Möglichkeiten die Baumaßnahme bei Verletzung von Rechten Dritter erstmal zu verhindern gibt es genug. Da das aber Rechtsberatung wäre, hilft nur ein RA der Ahnung von Verwaltungsrecht hat.
    Auf jeden Fall vorab klären, ob tatsächlich die Abstandsgrenzen oder andere Vorschriften die in Ihre Rechte eingreifen nicht eingehalten worden sind (kann man evtl. selber machen).
    Ach ja, gegen einen öffentlich-rechtlichen Bescheid können Sie nicht privatrechtlich vorgehen, sondern nur eben öffentlich-rechtlich (Widerspruch, Klage beim VG) ...
    • Name:
    • Arno Eichmann
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