Baugenehmigung überdachter Pergola an Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Baugenehmigung überdachter Pergola an Grundstücksgrenze
Hallo,
ich möchte hinten im Garten (an der vom Haus entferntesten Ecke (ca. 10 m) ) direkt an der Grundstücksgrenze zu zwei Nachbarn eine Sitzecke mit Pergola mit einer Kunststoff-Überdachung als Regenschutz bauen (Größe ca. 4x4 m). Zu einer Nachbargrenze soll ein ca. 2 m hoher Holz-Sichtschutzzaun die Sitzecke begrenzen, auf dem anderen Nachbargrundstück begrenzt eine ca. 2 m hohe Tujenhecke unsere geplante Sitzecke. Benötige ich ein Baugenehmigung bzw. eine Nachbargenehmigung (Hauseigentümer oder Mieter)?
Bundesland: Baden-Württemberg
Auf den Nachbargrundstücken gibt es an der betreffenden Grenze keine Bebauung). Auf einem Nachbargrundstück steht an einer Grundstücksgrenze (allerdings nicht zu uns) ein richtiges kleines Haus (gemauert), ein anderer Nachbar hat auf seinem Grundstück einen Geräteschuppen direkt an der Grundstücksgrenze.
Danke für eine Antwort
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Hallo, Frau Eckert,
bei uns im Saarland gehören Pergolen zu den 'Baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung ... dienen'. Weder Herstellung noch Änderung oder Beseitigung sind hier genehmigungsbedürftig. Sicher rausfinden können Sie dies, indem Sie in die Landesbauordnung (LBauOAbk.) BW reingucken. Die Nachbarschaftsgeschichte regelt bei uns das Saarländische NachbarrechtsGesetz. Bis 2 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m zur Grenze einzuhalten. Ansonsten gibt es bei uns eine Anzeigepflicht (in Bezug auf 'Einfriedung'), die sagt, dass dem Nachbar mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten das Vorhaben anzuzeigen ist. Sollte dies bei Ihnen nicht geregelt sein (?), würde ich einfach mit den beiden Nachbarn reden und sie auf jeden Fall zur 'Einweihung' einladen. -
LBO-Baden-Württemberg
Ich kann mich nur den Ausführungen von Frau Tussing anschließen. Auch in BW sind laut LBOAbk. Anhang zu § 50 Pergolen nicht genehmigungspflichtig. Aber auch hier müssen die notwendigen Abstände eingehalten werden. Das Nachbarrechtsgesetz (NRG) besagt Folgendes: § 11 (1) Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand zum Nachbargrundstück, entsprechend der Mehrhöhe. -
Gerichte sagen auch etwas dazu:
Pergola zum ersten Besonders schlaue Köpfe errichten an der Nachbargrenze eine überdachte Pergola und weisen sofort auf § 65 Abs. 1 Ziff. 28 BauO NW hin: die Errichtung einer Pergola sei doch genehmigungsfrei. Eine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts ist ein nach oben offener - also nicht abgedeckter, weder durch Holz, Kunststoff etc. als Wetterschutz - Laubengang, der dem Ranken von Pflanzen dient (Bayerischer VGH, Urteil vom 29.11.1977 - Nr. 323 I 74 -, BRS 32 Nr. 102; OVG NW, Beschluss vom 30.11.1992 - 7 B 4620 / 92 ). Bei der letzten Novellierung der BauO NW hat der Gesetzgeber auch mit der neuen Zusammenstellung der genehmigungsfreien Vorhaben versucht, durch die gruppenweise Zusammenfassung verschiedener Vorhaben deren Bezeichnungen, wie das Gesetz sie nennt, zu definieren. Aus der Bezeichnung "Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung" sollte für jeden deutlich werden, dass eine Unterstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge nicht gemeint ist. Ob es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, richtet sich danach, ob es die Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann und durch diese Funktion sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seinem Standort bestimmt ist. So erfüllt ein "rückgebauter" Carport (Entfernung von Dach und einigen Querbalken ) in einer Garagenzufahrt diese Funktion nicht, auch wenn an einigen konstruktiven Teilen der Anlagen Pflanzen hochranken. Das OVG NW forderte den kompletten Rückbau des unzulässiger Weise errichteten Carport. (OVG NW, Beschluss vom 09.05.1996 - 7 B 934 / 96 rechtskräftig; BRS 58, Nr. 118, Seite 323 ) Pergola zum zweiten Eine Rücksichtnahme ist auch bei "erlaubten" d.h. planungsrechtlich / bauordnungsrechtlich zulässigen Anbauten geboten. So urteilte der VGH Baden - Württemberg, dass die Genehmigung einer baurechtlich zulässigen Pergola versagt werden kann, wenn in die Rechte des Nachbarn zu stark eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Bau einer Terrasse mit einer zwei Meter hohen Pergola in einer eng bebauten Reihenhaussiedlung. (VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 14.08 1997,- 5 S 1252/ 96 BauR 5 / 98, Seite 517 ) -
Re: zu Gerichte sagen auch etwas; Präzisierung meiner Frage
Danke für die Urteile. Aber es soll sich nicht um eine festes Dach handeln, sondern tatsächlich um eine Pergola in erster Linie als Rankhilfe aber mit Sitzfläche darunter. Das Dach soll nur eine durchsichtige Kunststoffbedeckung als Regenschutz für die Sitzecke sein. Deshalb präzisiere ich auch aufgrund der schon erhaltenen Antworten nochmal die Frage. Wenn ich den erlaubten 1,80 m hohen sichtschutzzaun zum Nachbargrundstück errichtet habe, kann ich die Pergola dann direkt daran anschließen oder muss ich den laut Nachbarschaftsrecht geforderten Mindestabstand einhalten? Gilt die Pergola mit diesem Regenschutz als üebrdachter Raum? Wenn ja, ab welcher Gr'ße ist er genehmigungspflichtig? Habe ich weder im Nachbarschaftsrecht, noch in der Landesbauordnung gefunden. Danke -
Also,
ich kann da eigentlich keine richtige Lücke finden, wenn Sie unbedingt ein festes Dach draufhaben wollen ... In der Saarländ. Bauordnung ist diese Ausführung genehmigungsbedürftig! Allerdings habe ich auch Nachbarn, die erstmal ohne Dach gebaut haben und nach ca. 1 Jahr war ganz plötzlich (verdutztguck) ein Dach drauf ... Können Sie sich nicht mit einer leichten Abdeckung in Form einer Plane oder Windsegel o.ä. anfreunden? Zur Ihren Fragen: Die Abstände sind m.E. einzuhalten. Lt. Saarl. LBauOAbk. sind 'Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten in Bezug auf Errichtung ... bis zu 30 m³ genehmigungsfrei'. Sicherheitshalber aber in Ihre LBauO gucken. -
Danke, noch eine letzte Frage
ok, ich denke ich kann mich auf ein Sonnefegel festlegen. Aber jetzt noch mal zur Genehmigung. in der LBOAbk. heißt es Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche sind Genehmigungsfrei und Pergolen im Außenbereich bis 10 m² Grundfläche. Leider kann ich nirgends eine Definition der Begriffe Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) finden. Wekann weiterhlfen? Danke -
Definitiv das Bauamt,
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Innen- / Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich)
finden Sie in den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch. Weitere Fragen ggf bitte einstellen. Also auch im Einzelfall kann die Nutzung hinter einer genehmigungsfreien Grenzmauerr problematisch sein, z.B. im NRW die Aufschüttung hinter einer Mauer. -
Der mit dem Wolf tanzt
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Dumme Rückfrage ...
ist TU Frau Tussing? -
Wahnsinnig schlaue Antwort
Klicken Sie doch einfach mal auf Tu unten beim Namen Das blaue unterstrichene Tu ... -
Es gibt keine dummen Fragen!
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Diesmal war ich schneller
Das Rennen der Martins -
Und heute habe ich gewonnen,