2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten (Gewerbegebieten, Industriegebieten) ohne Begrenzung der Höhe. Zu Terrassen finde ich keine Angaben. In Beitrag Planung Nr 472 beschreibt H. Züll: In NRW - wie in den meisten Bundesländern - müssen grundsätzlich alle Nutzungen von der Grenze einen Abstand von 3,00 m einhalten. Ausnahme bildet die Grenzgarage, ohne weitere Nutzung des Daches Im Nachbargesetz von NRW steht in § 4 (Fenster und Lichtrecht) das Terrassen einen Mindestabstand von 2 m einhalten müssen, zu Bodenerhöhungen werden keine Höhen oder Abstände vorgegeben.
1. Darf die Stützmauer direkt auf der Grenze errichtet werden?
2. Welchen Abstand muss die Terrasse von der Grenze einhalten?
3. Bei der Errichtung eines Sichtschutzzaunes oder Hecke von meiner Seite gilt dann die für die Bemessung der Höhe der ursprüngliche Geländeverlauf oder die Aufschüttung des Nachbarn? Für Kommentare und Hinweise bin ich dankbar