Baulast
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Baulast
Ein Alleineigentümer A hat eine Außentreppe für eine Wohnung als Fluchtweg (Brand) montiert.
Später teilt er sein Grundstück in 2: X und Y, wobei diese Außentreppe auf Grundstück Y, während betreffende Wohnung auf Grundstück X steht. Die Grundstücke werden verkauft.
Nun, kann die Fluchttreppe von Wohnung X ohne Sondervereinbarung fremdbenutzt werden, oder darf Y diese entfernen ?
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Es kommt darauf an........
Es kommt darauf an, ob die Treppe eine Bauauflage war oder nicht. Wenn es eine Bauauflage war, hätte die Teilung nicht in der Form durchgeführt werden dürfen. Wenn die Treppe rechtens ist, muß eine Vereinbarung getroffen werden, wenn diese durch die Grundstücksteilung auf fremdem Grund steht. Durch die Treppe hat der Grundstückseigentümer einen Fehler gemacht und seine Obliegenheitspflicht verletzt.
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sofern der Notar aufpasst
wird die Teilung so nicht durchgehen. Sie würde Verhältnisse schaffen, die dem geltenden Baurecht widersprechen.
Da das sowieso schon erkannt wurde, sollte man eine rechtskonforme Lösung erarbeiten (lassen).
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Welche Baulast?
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Baulast entsteht bei der Teilung
Bei der Teilung hat ein Eigentümer zwei nebeneinanderliegende Grundstücke. Die klärende Frage ist erst einmal, ob das Bauamt dem Antrag auf Teilung zustimmt und wo die neue Grenze liegt. Ist die neue Grenze direkt am Haus, wäre die Baulast ein Doppelhaus, die Fenster auf der Grenze müssen zu und die Treppe weg. Liegt die neue Grenze 3 oder mehr Meter vom Haus weg ist alles kein Problem, die Teilung wird genehmigt und der Notar kann protokollieren.