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Rechtskräftigter aber nicht umgesetzter Bebauungsplan
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Rechtskräftigter aber nicht umgesetzter Bebauungsplan 09.08.2015    

Hallo Alle,

erst mal vielen Dank an Alle, die sich meine Frage durchlesen und beantworten.

Ich besitze ein großes Grundstück mit einem altem Haus in NRW. Für das Hinterland besteht ein rechtskräftiger aber damals nicht umgesetzter Bebauungsplan. Die hinteren Grundstücke sollten durch eine Straße von der anderen Seite erschlossen werden.

Ich möchte eine Bauvoranfrage stellen, mit provisorischem Anschluss an die alte Straße. Das kann Erfolg haben, muss es aber nicht.

Können zum Beispiel Anreiner noch gegen einen solchen rechtskräftigen Bebauungsplan vorgehen, Einspruch erheben oder muss evtl. eine Erlaubnis eingeholt werden?

mit freundlichem Gruß

Name:

  • Jens Mander
  1. Schwieriges Thema.. 09.08.2015    

    ... zu nächst besteht keine Erschließungpflicht der Gemeinde. Erst dann, wenn ein zumutbares Angebot abgelehnt wird §§ 123 ff BauGB.

    Hier ist es wohl so, dass die Baugrundstücke durch einen neuen Weg erschlossen werden sollen, der de facto nicht da ist.

    Somit müsste die Bauvoranfrage negativ beschieden werden, da Erschließung nicht sichergestellt ist.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  2. Keine Angst vor Schwierigkeiten 09.08.2015    

    Hallo Herr Berg,

    vielen Dank für die Antwort. Ich habe schon vermutet, dass es ein schweres Thema ist. Es ist aber so, dass durch die Größe des Grundstücks eine ausreichend provisorische Zufahrt errichtet werde könnte. Das wäre wohl für eine eventuelle Brandbekämpfung zwingend notwendig.

    Aber wie sieht es mit Einsprüchen von Dritten gegen einen Bebauungsplan aus, der (noch) nicht umgesetzt wurde?

    mit freundlichem Gruß

    David

  3. nicht umgesetzt oder nicht rechtskräftig? 09.08.2015    

    Das sollten Sie erst mal klären. Wenn ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, sind Einsprüche kaum mehr möglich. Wenn eine Erschließung über das eigene Grundstück verläuft ist das Problem lösbar. Eine Bauvoranfrage kostet hohe Gebühren und soll Abweichungen vom Bebauungsplan rechtsverbindlich klären. Was also wäre die Abweichung vom Bebauungsplan, wenn es einen bestandskräftigen Bebauungsplan gibt? Klären Sie auch vorab die Erschließungskosten und den Zeitplan für die Erschließung.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  4. Provisorische Zufahrt ist nicht! 10.08.2015    

    Wenn das Grundstück groß genug ist, um für die Hinterbebauung ein Pfeiffenstielgrundstück zu schaffen, dann muss die Zufahrt die Zufahrt sein! Es sei denn, Sie hoffen auf die von Rübe angesprochene rückwärtige Erschließung. Aber dann eben auch bis dahin  -  Zufahrt ist Zufahrt.

    Wenn der Bebauungsplan auf der Basis einer nie erstellten rückwärtigen Erschließung basiert, wird Bebauungsplan konformes Planen natürlich mehr oder weniger unmöglich (wenn Sie nicht gerade Anlieger einer Querstraße sind)

    Aber als Basis für eine Bauvoranfrage und eine Ausnahme bzw. Befreiung von einigen Bebauungsplan Auflagen ist das natürlich eine starke Ausgangsposition.

    Beachten Sie aber, dass die lange Zufahrt über das Vordergrundstück auf die GFZA angerechnet wird!

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  5. Wobei die Angrenzer ... 10.08.2015    

    Wobei die Angrenzer nach 74 LBOA NRW natürlich Rabatz machen können und beteiligt werden müssen.

    Fakt ist, für das Grundstück gilt der Bebauungsplan, für die Zufahrt 34 BauGB (?)

    Ich sehe es so: das Grundstück mit all seinen Festsetzungen was Bebauung usw. anbelangt liegt im Bereich eines rechtskräftigen B-Planes. Bestandteil dieses B-Planes ist (wird) die Erschließung sein. Weil die aber nicht vorhanden ist, ist der Bebauungsplan quasi nicht da. Somit habe ich zwar einen beplanten Bereich, der aber nicht bebaubar ist.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  6. Nicht § 34 ... 10.08.2015    

    sondern beplanter Innenbereich. Daher braucht es dann eben eine Ausnahme/Befreiung vo, Bebauungsplan, um eine andere Erschließung legal zu machen!

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  7. Doch 34 ... 10.08.2015    

    Doch 34 denn die Zufahrt dürfte sich wohl außerhalb des B-Planes befinden.

    Im übrigen, hast Du das "? " gesehen? : p

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  8. Ich bin doch nicht blind 10.08.2015    

    Wenn das Vordergrundstück keinen Bebauungsplan hat, wird es richtig lustig. Vordergrundstück § 34, hinten Ausnahme/Befreiung.

    Das ganze sollte in jedem Fall von jemandem mit Ahnung gemacht werden. Ein Laie ist da ganz schnell im Abseits.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  9. Eben ... 10.08.2015    

    Eben eigentlich müsste man nen Übersichtsplan haben, um das ganze mal beurteilen zu können. So ist viel Raterei im Spiel :-)

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  10. Bebauungsplan 10.08.2015    

    Hallo Alle,

    vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich habe es eventuell etwas unklar beschrieben, darum habe ich den Bebauungsplan mit angehängt.

    Die beiden Grundstücke bei 34, über den geplanten Versorgungskanälen gehören mir. Wobei die äußeren Gebäude existieren und die inneren (noch) nicht.

    mit freundlichem Gruß

    David

    Anhang:

    • PDF
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  11. jo ... 10.08.2015    

    jo 30 Abs 1 BauGB und Ende im Gelände. Vorhaben nicht zulässig.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  12. SO nicht zulässig ... 10.08.2015    

    würde ich jetzt mal einschränken. Wenn qua Ausnahme oder Befreiung eine Erschließung der Hinterlieger über die bebauten Vorderlieger genehmigt würde und die GRZA von 0,3 (bzw. 0,45 mit Zufahrten) irgendwie hinzubekommen wäre, dann sind wir wieder im grünen Bereich.

    Aber ob da was geht und wenn wie, muss in Abstimmung mit den Planungs- und Baurechtsabteilungen der zuständigen Behörden geklärt werden. Nix, was ein Laie kann, da muss ein Profi ran!

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/

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