Zu geringe Höhe der Brandschutzwand zwischen 2 Doppelhaushälften nach Dachsanierung
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Zu geringe Höhe der Brandschutzwand zwischen 2 Doppelhaushälften nach Dachsanierung

Wir müssen unser flaches Satteldach einer Doppelhaushälfte (Baujahr 1900) in Schleswig-Holstein (Lübeck) sanieren. Dabei wollen wir natürlich eine bessere Wärmedämmung vornehmen, wodurch unser Dach ca. 14 cm höher wird. Schon jetzt beträgt die Höhe der Brandschutzwand lediglich 20 cm  -  also werden es nach der Sanierung nur noch 6 cm sein.
Gilt auch hier die Vorschrift von mindestens 30 cm oder gibt es so was ähnliches wie Bestandschutz, weil es vorher auch tiefer war?
Wenn die Brandschutzwand erhöht wird, braucht man dafür eine Baugenehmigung?
Bisher ist unser Dach, wie das des Nachbarns mit Bitumenpappdach eingedeckt  -  ebenso die Brandschutzwand damit umhüllt. Ist dies erlaubt, weil doch wohl brennbares Material? Welche Eindeckung ist sonst sinnvoll bei sehr flachem Satteldach?
Direkt (ca. 5  -  10 cm) neben der Brandschutzwand entlang läuft der Dachsparrenbalken und an 2 Stellen schließt sich daran ein Velux-Dachfenster an, sodass keine 2,5 Meter bis zur Brandschutzwand Abstand sind! Ist dies erlaubt  -  wegen Bestandsschutz?
Meine Bauleitung vom Energiesparhaus meint, weil der Nachbar auch nur 10 cm Höhe nach seiner Dachsanierung zur Brandschutzwand hat, könne ich wie geplant (s.o.) mein Dach sanieren. Ich habe nur die Sorge, dass im Falle eines Brandes unsere Gebäudeversicherung dann nicht bezahlt! Ist meine Sorge berechtigt?
Oh je, so viele Fragen und noch mehr ... Wer kann mir helfen?
  • Name:
  • Nagel
  1. "§ 31 Brandwände" der Bauordnung aus ...

    "§ 31 Brandwände" der Bauordnung aus SH gibt da recht detailliert Auskunft. Wichtig ist dabei in welche Gebäudeklasse Eure Häuser fallen. Befindet Ihr Euch maximal in Klasse 3, geht es auch ohne Überdachführung  -  jedoch dürfen hierbei tatsächlich keine (!) brennbaren Baustoffe über die Wand geführt werden.
    Es ist also anhand der Beschreibung schon ein bisschen Detailplanung angesagt.
    Bestandsschutz gibt es in der Regel keinen, wenn das bisher bestehende schon nicht den zum Errichtungszeitpunkt gültigen Vorschriften entsprochen hat. Der Abstand des Dachflächenfensters hat nichts mit Bestandsschutz zu tun. Hier hilft ebenfalls ein Blick in Ihre Bauordnung (§ 33 Dächer ); hier werden die zulässigen Abstände geregelt.
    Selbst wenn Ihre Baumaßnahme genehmigungsfrei sein sollte (nicht überprüft) sind alle Vorschriften des Baurechts (und andere natürlich auch) einzuhalten.
    Link Bauordnung ist angefügt. Falls Ihr Energieberater hier nicht sattelfest suchen Sie sich einen Bauvorlageberechtigten Architekten.
    Ein Anruf bei Ihrer Versicherung ist auch nicht verkehrt; von irgendeiner Versicherung gab es zum Thema Brandwände auch immer eine nette bebilderte Broschüre.
    MfG
  2. Danke

    Danke für diese Hinweise. Leider hat mein Haus eine höhere Gebäudeklasse als 3! Und wenn ich es richtig verstanden habe, hätte ich auch bei einer niedrigeren Gebäudeklasse wegen der beiden Dachfenster, die im geringen Abstand zur jetzigen Brandschutzwand stehen, eine Brandschutzwand haben müssen.
    Mich bei der Versicherung zu melden, bin ich noch unsicher, da ich keine schlafenden Hunde wecken möchte!
    • Name:
    • Nagel

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