Grenzarage Zweckentfremdung NRW
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Grenzarage Zweckentfremdung NRW

Guten Tag, seit Jahren hat die angrenzende Nachbarschaft Ärger mit einem Nachbarn, der ständig in seiner Garage mit angrenzendem Abstellraum bohrt, hämmert, sägt, KFZ aueinander/zusammenbaut diese lackiert und Motoren zur Probe startet.
Wir haben schon alles Mögliche versucht, kommen aber nicht weiter.
Lt. LBOAbk. NRW "dienen Garagen lediglich zum Abstellen von KFZ"
"Abstellräume lediglich zum Abstellen von Gegenständen"
Das Bauordnungsamt will der Sache nicht nachgehen, da dieses festgestellt hat, dass in der Garage noch genügend Platz für einen PKW vorhanden sei, alles andere interessiert die nicht, und reden immer wieder von gelegentlichen Tätigkeiten in einer Garage die ausgeführt werden dürften. Das mehrere Anwohner erklärt haben, dass die Nutzung nicht gelegentlich, sondern fast täglich über Stunden hinweg geht, möchten das BA auch nicht hören. Hier habe ich auch schon Alles nachgelesen, mit dem Ergebnis, dass so eine Nutzung nicht erlaubt ist. Das BA wird einen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ablehnen und stellt uns frei dann Klage zu erheben, warum ist dieses Amt nicht in der Lage, den eindeutigen Gesetztetext durchzusetzen, immer wieder reden die von "gelegentlich" kann niemand etwas machen. Wo finden wir eindeutige Urteile, dass eine Garage "gelegentlich" anders genutzt werden darf und was ist gelegentlich oder geringfügig, WO ist so etwas mit Aktenzeichen nachzulesen/zu finden, seit Monaten recherchieren wir und finden keine verwendbaren Aussagen mit Aktenzeichen. Ist der Mofaroller der lackiert wird geringfügig, wenn es denn ein Lkw wäre, wäre es nicht geringfügig, oder wie wird dies definiert.
Wäre schön, wenn uns jemnand eine Quelle zum Nachlesen nennen könnte, wenn es diese denn gibt! Nachfrage beim BA mit der Bitte um Benennung nach diesen "angeblichen erlaubten Ausnahmen" für die Garagennutzung blieben unbeantwortet. Es kann doch nicht sein, dass wir jetzt einen Anwalt auf unsere Kosten einschalten müssen, weil das BA eindeutige Gesetzte nicht durchsetzen möchte. Also es sind mehrere Nachbarn betroffen, darunter auch kleine Kinder, die diesen Gestank von den Sprühlacken auch einatmen, geschweige, denn dass die mit Lärm verbundenen Arbeiten, die Kinder beim Mittagsschlaf stören.
Vielen Dank
  • Name:
  • Rolf Mauser
  1. Das Amt sagt ...

    Nachfrage beim Amt ... ,
    Das alles klingt danach, dass noch keiner das Amt schriftlich (und mit dem Beweis des Zugangs) aufgefordert hat, tätig zu werden.
    Es ist immer leicht für ein Amt, mündliche Vorträge, abzuwimmeln.
    Schriftliche Vorgänge müssen auch schriftlich beantwortet werden und da wird es dann spannender.
    Ggf. wäre auch das Umweltamt ein Ansprechpartner.
  2. doch schriftlich

    Hallo, doch es wurden dem BA schriftlich die Zeiten und Tätigkeiten dokumentiert, sogar unter Benennung von Zeugen.
    Habe eben nochmal mit dem Sachbearbeiter telefoniert, damit er uns nun endlich Urteile benennt, aus denen hervorgeht, dass die Garage zum Handwerkern genutzt werden darf, leider ohne Erfolg, ich durfte mir dann anhören, ob denn bei uns nicht auch schon in unserem Carport an Autos oder Mofas geschraubt worden sei. NEIN, noch nie! dafür gibt es Werkstätten. BA war auch schon vor Ort und hat die Garage besichtigt, nur war zu diesem Zeitpunkt der "Schrauber" arbeiten und da noch soviel Platz vorhanden sei, das ein PKW reinpassen würde, wäre die das in Ordnung, da ja auch zu diesem Zeitpunkt dort nicht gearbeitet wurde. Und die Dokumentationen über die lautstarken Belästigungen werden als
    "Behauptungen" abgetan.
  3. Da erwarten Sie zu viel

    Es ist zwar vieles geregelt in good old Germany, aber eine Definition über ordnungsgemäße Garagennutzung werden Sie weder in einer DINAbk. noch in einem Gesetz finden. Der Begriff der allgemeinen Üblichkeit bedarf der Auslegung durch Amt oder Richter.
    Solange das Amt nicht klare Beweise auf dem Tisch hat, dass die Autoschrauberei teilgewerblich läuft und somit beweisbar über "gelegentlich" hinausgeht, kann es wenig unternehmen. Zeugenaussagen sind parteiisch und die können keine Entscheidungsgrundlage fürs Bauamt sein.
    Umweltamt ist da vielleicht tatsächlich eher eine Hilfe.
    Warum wollen Sie keinen Anwalt bemühen? Das Bauamt ist kein kostenloser Ersatz für die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche, zumal diese nicht eindeutig sind und "übliche" Garagennutzung sicher ein sehr dehnbarer Begriff ist.

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