überdachter sitzplatz an der Nachbargrenze
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überdachter sitzplatz an der Nachbargrenze

Hallo zusammen, wir möchten gerne direkt neben der Garage des Nachbarn einen Sitzplatz herstellen Konstruktion aus Balken und Hohlkammerplatten. Beim Bauamt nachgefragt, die haben Bedenken, da der Nachbar gerne Stress macht und dieser beim BA bestens (negativ) bekannt ist. Ich habe im Nachbarschaftsrecht NRW nachgelesen, es gibt Abstandsregeln, jedoch mit Ausnahmen, bei diesen Ausnahmen steht, dass überdachte Sitzplätze erlaubt sind:
§ 2 Ausnahmen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß;
b) für gemäß § 6 Abs. 11 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässige Garagen, überdachte Stellplätze, Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser sowie für überdachte Sitzplätze und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung;
Dürfen wir denn jetzt oder nicht?
Vielleicht kann mir dies jemand erklären.
Vielen Dank und Grüße
Meike
  1. Sie dürfen vielleicht

    Sie dürfen ein in den Abstandflächen oder ohne eigene Abstandflächen im Sinne der BauO NRW zulässiges Gebäude errichten, dass sind Garagen, Carports und Abstellräume, sofern die maximal zuzlässigen Grenzbebauungsmaße noch nicht überschritten wurden. Zulässig sind insgesamt 9 m an einer Nachbargrenze und 15 m insgesamt an allen Nachbargrenzen.
    Von einem überdachten Freisitz können ggf. Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und so ein Freisitz ist nicht in der Bauordnung unter den zulässigen Grenzgebäuden aufgeführt, also ist es tatsächlich zweifelhaft, das so etwas genehmigungsfähig ist, um es einfach zu erklären.
    Sofern Sie genügend Grenzbeauungslänge übrig haben könnten Sie ja ein Carport dort beantragen oder was mittlerweile auch geht ein Gebäude zu Abstellzwecken (Gartenhaus). Wenn Sie sich dann gelegentlich mit Ihren Gartenstühlen da drunter setzen, wird sich das Bauamt kaum dafür interessieren. Nennen Sie es hingegen im Bauantrag "überdachter Freisitz", dann wird es keine Genehmigung geben. Sofern Sie einen Abstellraum oder ein Carport dort genehmigt bekommen, sollten Sie das Gebäude aber nicht so ausstatten, dass die Absicht einer dauerhafte Freizeitnutzung erkennbar wird. Also kein ortsfester Grill, keine Partybeleuchtungsanlage, keine fest installierten Lautsprecher etc. Ein Carport oder ein Abstellraum, unter dessen Dach man sich auch mal gelegentlich hinsetzt, ist meiner Ansicht nach kein Problem.
  2. schön wäre es!

    Da der Nachbar ständig spioniert, ob wir etwas haben, was wir denn nicht haben dürfen, und uns schon des öfteren irgendwelche Ämter ins Haus geschickt hat, ist es mit dem z.B. Abstellraum mit "gelegentlichen" Nutzung als Sitzplatz nicht getan.
    Was bedeutet denn die Ausnahme im Nachbarschaftsrecht, dort steht doch "überdachte Sitzpläte" sind erlaubt, und zusätzlich wäre dieser dann auch noch direkt neben der Garage des Nachbarn, sodass man nicht von einer Beeinträchtigung ausgehen kann. Auch wenn der Nachbar absolut dadurch nicht belästigt wird, eine Zustimmung werden wir dazu nie bekommen, deswegen der "Strohhalm" Nachbarrecht, warum steht dies denn dort.
    Liebe Grüße Meike
  3. Weil ...

    Nachbarrecht ist nicht gleich öffentliches Baurecht. Im Nachbarrecht kann etwas zulässig sein, wofür Sie aber in einem Bauantragsverfahren keine Genehmigung erhalten. Vorrangig ist für Sie doch erstmal, eine Genehmigungsfähige Planung dem Bauamt vorzulegen. Und da ist ein überdachter Freisitz als Grenzbebauung nun mal in der Regel gem. § 6 BauO nicht Genehmigungsfähig, ein Carport aber, wenn die sonstigen Voraussetzungen stimmen, schon.
    Also ich war schon öfter auf Partys, die in Grenzgaragen oder unter Carports stattfanden, wo sonst ein Auto steht, das meine ich damit. Wenn Sie aber von vornherein ausschließlich ein Gebäude zur Freizeitgestaltung an der Grenze genehmigt haben wollen, wird das nichts.

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