Grundstückszufahrt zu schmal geplant  -  Planungsfehler?
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Grundstückszufahrt zu schmal geplant  -  Planungsfehler?

Sehr geehrte Bauexperten,
bei unserem Bauvorhaben (Einfamilienhaus+Doppelgarage) in BaWü läuft seit letzter Woche das Kenntnisgabeverfahren für die Baugenehmigung.
Zur Vorgeschichte:
Das Baugrundstück resultierte aus dem Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstücks und wurde im Rahmen des Umlegungsverfahrens entsprechend unseres Flächenanteils ausgesucht. Die Umlegung wurde im Auftrag der Gemeinde von einer städtischen Wohnbaugesellschaft abgewickelt. Während der Umlegung wurde uns dieses Grundstück "schmackhaft" gemacht. 666 m² mit eigenem Zufahrtsweg (15 m) da in zweiter Reihe, Randgrundstück zum Naturschutzgeb. Eine unserer ersten Fragen war wie breit den der Zufahrtsweg sei? Antwort: 3 m. Das reicht locker für Umzugswagen u. Co. da Lkws max 2,55 m Breite haben.
Wir verliesen uns auf diese Aussage und entschieden uns für diese Grundstück.
Unsere Zufahrt mündet im 90 °-Winkel in einen öffentliche (Anwohner-) Straße (4,75 m breit)
Nun wurde von uns Folgendes festggestellt:
Auf Grund der Breite der Anwohnerstraße ist die Einfahrt mit unserem PKW (4,88 m Länge  -  zum Vergleich Opel Insignia hat auch schon 4,90 m) nicht ohne überfahren der Nachbargrundstücke möglich. Dabei sind Hecken + Zäune noch nicht einmal errichtet. 1 Nachbargrundstück ist derzeit noch unbebaut.
Offensichtlich wurde Abbiegeradius von PKW (+Lkw) vom Ing. -Büro / Planer nicht berücksichtigt. Eigentlich geht es uns hauptsächlich um die Zeit nach der Bauphase. Krankenwagen, Lieferwagen oder Zufahrt mit Anhänger (für Garten + Brennholz) ist praktisch nicht möglich.
Frage (n):
Liegt hier ein Planungsfehler vor?
Gibt es Vorschiften für Mindestbreite einer Zufahrt in Abhängigkeit zur Fahrbahnbreite?
Was können wir unternehmen?
Rathaus + Bauamt sagt: Ihr Problem!
Kann jemand haftbar gemacht werden? Planverfasser od. mit der Umlegung beauftragte Wohnbaugesellschaft.
Sind im Moment recht ratlos.
Vielen Dank für Eure Meinung + Tipps!
Viele Grüße
Steffen
  • Name:
  • Steffen
  1. das entspricht dem Grundstück hinter uns ... Zufahrt seitlich ca. 3 m breit und 25 m lang. Wäre das gegenüberliegende Gelände fest bebaut hätten wir auch eine Lösung finden müssen (das Grundstück war vorher mir) ...

    das entspricht dem Grundstück hinter uns ... Zufahrt seitlich ca. 3 m breit und 25 m lang. Wäre das gegenüberliegende Gelände fest bebaut hätten wir auch eine Lösung finden müssen (das Grundstück war vorher mir) ...
    Auf Plänen habe ich schon einige Male gesehen, dass hier eine Trichterförmige Aufweitung gestaltet wurde ...
    Ob hier jemand zur Verantwortung gezogen werden kann? ... Mal bei der Feuerwehr nachfragen ... denn die schaffen das möglicherweise nicht mit den Fahrzeugen nicht bis ans Haus ... und kennen vielleicht die Vorschriften ... für feuerwehrtaugliche Zufahrten
    Gruß
  2. Ab zum,

    Fachanwalt für Baurecht. Der muss klären, ob da ein Planungsfehler vorliegt. Laut Garagenverordnung, die man hier evtl. heranziehen kann, sind die Zu- und Abfahrten (Zufahrten, Abfahrten) in Abhängigkeit zur Fahrbahnbreite geregelt. Das muss aber vor Ort geklärt werden.
    • Im Kenntnisgabe ist die Behörde fein raus. Sie haben Geld gespart, dafür dass die Behörde nicht prüfen muss!

    Wie wäre es mit einem "normalen" Bauantrag?
    Guckst Du § 4 Abs. 3
    Gruß aus Hessen

  3. Rechercheergebnis (Zwischenstand)

    Vielen Dank für die bisherigen Antworten!
    Konnte folgende Fakten sammeln:
    Telefongespräch mit dem zuständigen Amt für Verkehrsplanung ergab, das die oben vorliegende "Verkehrsführung" quasi den Mindestanforderungen entspricht. Anhand einer sog. Schleppkurvenschablone wurden die Pläne heute nochmals überprüft und passen auf den cm ins Schablonenraster. (Abmessungen in der Realität und Plan wurden pers. nachgemessen und stimmen überein!) Die Schleppkurven die für solche Gegebenheiten (Grundstück mit Einfamilienhaus) Anwendung finden basieren auf Fahrzeuge mit einer Länge von 4,75 m. Zwar ist unser PKW nur 5 cm länger hat aber einen größeren Radstand daher geht die "Mindest-Standard-Schleppkurve" nicht auf und wir müssen rangieren. Damit ist auch GaVo erfüllt/erschlagen.
    Feuerwehr benötigt bei Einfamilienhaus nur einen geeigneten Zugangsweg.
    Erst ab einer bestimmten Gebäudehöhe (z.B. Mehrfamilienhaus (MFH) oder Hochhaus) muss eine Zufahrt mit Lkw sichergestellt sein.
    Nach unserem Kenntnisstand liegt also (leider) kein Planungsfehler vor, da Mindestanforderungen erfüllt sind. Das heißt, wir müssten jetzt nachweisen, das uns damals mündlich die Zufahrt mit Lkw/Umzugswagen zugesichrt wurde. Dann könnte man vielleicht irgendwas in Richtung Schadensersetz oder ähnlich drehen. Wird aber schwer sein das zu beweisen ...
    Lösungsansatz:
    Eigentümer des unbebauten Nachbargrundstücks für ein kleines Dreieck (Trichterlösung) um Geh- und Überfahrtsrecht bitten (Grundbucheintag) oder eben Kauf der besagten Fläche.
    Gleich mal anrufen ...
    Gruß
    Steffen Ihle
    • Name:
    • Steffen

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