Aufbewahrung Zulassungen für z.B. Brandschutztüren etc. ...
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Aufbewahrung Zulassungen für z.B. Brandschutztüren etc. ...

Öffentlicher AG, allgemeine Frage, Land BW
Hallo,
ich meine mich zu erinnen, dass man Zulassungen für z.B. Brandschutztüren etc. ... nicht im Ordner im Büro beim Bauherrn aufbewahren soll, sondern, dass die zwingend auf der ehemaligen Baustelle vor Ort sein müssen.
Ist dies korrekt?
Wo ist dies so zwingend geregelt
und wo ist der Sinn dahinter?
Grüße!
  • Name:
  • Michael K.
  1. Quatsch

    Die meisten Brandschutztüren haben ohnehin im bandseitigen Falz ein Typenschild wozu sollte es da Pflicht sein irgendein Produktblättchen im Baustellenordner zu lagern? Insbesondere, wenn es sich um eine ehemalige Baustelle handelt! Niemand kann vorschreiben, dass eine Baustellendokumentation in einem separaten Archivraum gelagert werden muss und wer über diesen dann die schlüsselgewalt bekommt. Der ehemalige Generalunternehmer? Der neue Eigentümer? Der Hausmeister?
  2. Re

    Hallo Herr Tilgner,
    nun, danke für Ihre Antwort,
    jedoch konnten Sie ja meine Frage nicht beantworten oder sind Sie sicher, dass diese Regelung nicht existent ist?
    Der Sinn könnte ja darin liegen, dass immer vor Ort prüfbar sein muss, ob die Türe Zulassungsgemäß eingebaut ist  -  z.B. auch wegen Wartungsarbeiten etc.
    Grüße an Sie.
    Michael
    • Name:
    • Michael K.
  3. fand dies hier ...

    fand eben doch noch dies hier in einer Zulassung ..
    siehe Link. Seite 4 Ziffer 4.
    • Name:
    • Michael K.
  4. Realist bleiben

    Die Kennung in der Türfalz dürfte erster Nachweis genug sein. Weiterhin sollten die Zulassungen in einer Bauakte vorhanden sein. Der Eigentümer ist ggf. den Behörden gegenüber Nachweispflichtig. Ein Aktenschrank im Keller des Objektes ist dafür sicher nicht zwingend vorgeschrieben.
    Bitte erklären Sie mal genauer, wo Ihr eigentliches Problem liegt.
  5. na ...

    Hallo!
    na, mein Problem bzw. besser die Frage bleibt, ob man das verlangen kann, denn in der Zulassung steht es ja
    und es gibt ja auch solche Institutionen wie der Rechnungshof, die solche Dinge prüfen und einem dann unter die Nase reiben.
    Die interessieren Ihre (sinnvollen) Argumente nicht.
    Gruß
    Michael
    • Name:
    • Michael
  6. Grundsätzliches

    Wird ein Haus gebaut, so ist der Generalunternehmer/Planer/Bauleiter i.d.R. vertraglich verpflichtet eine Dokumentation zu erstellen, dazu gehört u.a. die Übergabe der genehmigungsrelevanten Bauteildokumentationen (u.a. Zulassungsbescheide). Diese Doku ist vollständig bei der bauordnungsrechtlichen Schlussabnahme vorzulegen und anschließend sollte der Bauherr die Doku bekommen. Was der dann damit macht, ist sein Problem. Er muss sie nicht im Keller des Objektes archivieren. Er kann die Dokumentation auch seiner Hausverwaltung geben oder anderswo lagern. Sie muss auf Verlangen eben nur vorzeigbar sein.
    Könnten Sie mal genauer aufklären, worum es in Ihrem Fall EIGNTLICH geht? Sie bekommen keine komplette Baudokumentation von Ihrem GUAbk.? Es fehlen in der übergebenen Doku diverse Unterlagen und Sie wissen nicht, welche unbedingt mit übergeben werden müssen? Worum genau geht es?
  7. nun

    ...
    es geht darum, dass ich Bauleiter bin und meine innenrevision dies von mir verlangt, dass die Zulassungen auf der Baustelle zu sein haben,
    DENN: dies steht so in der Zulassung ja selbst-X1234Xeinen Link, der dies belegt, sahen Sie ja.
    von daher sehe ich keine Auslegungsmöglichkeit.
    Sinn macht es ja auch insofern, dass z.B. bei OTS oder Rauchmeldern der Wartungstechniker dadurch vor Ort bedarfsweise darauf zugreifen kann.
    Grüße,
    M.
    • Name:
    • Michael
  8. während der Bauzeit

    ist das ja auch genau richtig, die Dokumentation muss bis zur Schlussabnahme und Übergabe an den Bauherrn auf der Baustelle vorliegen, allein schon zum sofortigen Nachweis aller bauordnungsrechtlichen Belange bei Zwischen- oder Schlussabnahmen.
    Was der Bauherr/Eigentümer später mit der erhaltenen Doku macht, ist seine Sache.
  9. danke und?

    danke für Ihre Antwort.
    Fakt bleibt allerdings, dass in der Zulassung steht, dass sie an der Verwendungsstelle vorliegen muss, was nicht auf die Baustellenzeit begrenzt ist.
    Demnach wissen Sie auch nicht de Grund für diese Forderung, oder?
    • Name:
    • Michael

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