Mangel Schallschutz bei Abnahme nicht erkennbar  -  Beweislastumkehr?
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Mangel Schallschutz bei Abnahme nicht erkennbar  -  Beweislastumkehr?

Liebe Experten,
in unserem und 3 benachbarten Neubau-Reihenhäusern wurden nach Bezug der Häuser Mängel im Schallschutz bei den Treppen festgestellt (Treppe und Wand vibrieren, wenn der Nachbar auf und ab geht.) Festgestellt wurde das Problem erst, als die Nachbarhäuser bezogen waren (vorher kein Nachbar, der Lärm hätte machen können, im Haus), somit aber auch nach Abnahme.
Der Bauträger hat eine unverbindliche Dezibel-Messung auf Kulanz durchgeführt, die bei einem Grundwert von 20 bis 21 dBAbk. einen Wert von 35 DB bei Treppenbegehung im Schnitt ergab. Stand jetzt:
BT sagt: Messung ist nicht eindeutig. Jetzt muss ein Sachverständiger prüfen, ob tatsächlich Mangel vorliegt. Die Erwerber müssen die Messung beauftragen und bezahlen, da Mangel nicht bei Abnahme vermerkt (Beweislastumkehr).
Unsere Fragen:
  • Wir hatten gehört, dass bei Mängeln, die bei der Abnahme nicht geprüft werden können (weil z.B. das Nachbarhaus unbewohnt ist), der Nachweis der Mängelfreiheit weiter beim Bauträger liegt. Ist das so? Oder gilt grundsätzlich Beweislastumkehr nach Abnahme?
  • Kennt jemand die Dezibel-Höhe, die eine Treppenbegehung verursachen darf, abhängig von einer Grundlautstärke von 20DB. Offiziell sind die Häuser voneinander getrennt.

Würde mich sehr über Antworten freuen, da die Reihenhäuser mit einem Stand über technischer Norm beworben wurden und nächtliche Treppenstürmereien wirklich etwas anstrengend für den Nachbarn sind ... (NB: Es geht nicht um Minderung der Zahlungen  -  alle haben bereits voll bezahlt  -  es geht eher um eine gedeihliche Nachbarschaft und einen ruhigen Abend ...)
Vielen Dank und viele Grüße, Silke Merz

  • Name:
  • Silke Merz
  1. Beweislastumkehr ist i.d.R. nur für die Dinge ausgenommen, die im Abnahmeprotokoll vermerkt worden sind,

    z.B. hätte dort stehen können, Schallschutz der Treppen aus RH-Trennwände bisher ungeprüft. Messtechnischer Nachweis im Bedarfsfall später erforderlich.
  2. Katze in der Mikrowelle ...?

    Hallo Herr Tilgner,
    vielen Dank für Ihre Antwort, die ich heute erst entdeckt habe. Einerseits klingt das ja logisch. Andererseits erinnert es mich ein wenig an die Gebrauchsanweisung für Mikrowellen, in denen nach einem Prozess in den USA jetzt stehen muss: "Bitte verhindern Sie, dass Ihre Katze sich bei Betrieb in der Mikrowelle befindet. " (o.ä.)
    Also: Dann müsste doch eigentlich bei jeder Abnahme ein ellenlanges Protokoll erstellt werden mit solchen Punkten wie:
    • Thermostat der Heizung kann nicht geprüft werden wegen 20 Grad Außentemperatur
    • Lichtschalter können nicht geprüft werden, da keine Lampen montiert
    • Abfluss-Dichtigkeit kann nicht geprüft werden, da man nur sieht, wie das Wasser in der Dusche verschwindet, aber nicht wohin.
    • Steckdosen konnten nicht alle geprüft werden, weil bei der Abnahme gesagt wurde "wenn da eine nicht funktioniert, sagen Sie Bescheid. "
    • verlegte Telefon-Leitungen konnten nicht geprüft werden usw. usf.

    All solche Dinge sind doch eigentlich nichts anderes, oder? Das sind natürlich Kleinigkeiten.
    Ich kann mir einfach schwer vorstellen, welche Längen ein Abnahmeprotokoll dann erreichen wird ... Ist das wirklich so?
    Trotzdem danke für die Info, die leider wenig ermutigend ist ...
    Schöne Grüße
    Silke Merz

    • Name:
    • Merz

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN