Wer muss Schaden beheben? putze oder Fensterbauer?
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.
Wer muss Schaden beheben? putze oder Fensterbauer?
Hallo, wir haben den Fall, dass Wind bei Laibungen und Fensterbrettern bei den Fenstern reinkommt. Fenster sind mit Bauschaum ausgeschäumt, keine RAL-Montage.
Putz mit APU-Leisten.
Fensterbauer sagt, es ist Sache des Putzers das Fenster mit Hilfe der APU-Leisten dicht zu bekommen.
Stimmt das?
Nachträglich soll nun ein winddichter Anschluss hergestellt werden. Dabei müssen APUs raus, Putz bei Laibungen runter und Fensterbrett raus.
Wer trägt die Kosten dafür?
Putz mit APU-Leisten.
Fensterbauer sagt, es ist Sache des Putzers das Fenster mit Hilfe der APU-Leisten dicht zu bekommen.
Stimmt das?
Nachträglich soll nun ein winddichter Anschluss hergestellt werden. Dabei müssen APUs raus, Putz bei Laibungen runter und Fensterbrett raus.
Wer trägt die Kosten dafür?
-
kommt auf die Aufträge an
Hallo,
da vermutlich Planung und Bauleitung weitestgehend eingespart wurden, ist das Rätselraten jetzt groß.
Pkt. 3.5.3.1 DINAbk. 18355 VOBAbk./C
"Die Abdichtung zwischen Außenbauteilen und Baukörper muss umlaufend, dauerhaft und schlagregendicht sein. "
Der Tischler hat den "schwarzen Peter" und muss sich den mit dem Bauherren teilen.
Mit freundlichen Grüßen -
und weiter steht bei mir geschrieben:
Sind Fensteranschlussfugen innenseitig luftdicht herzustellen,
sind dies besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.6)
Quelle: DINAbk. 18355 VOBAbk./C Pkt. 3.5.3
Ausgabe 2002
Ergänzungsband 2005
Eine solch große Winddurchlässigkeit kann ich mir bei einer ordentlichen Apuleisten-Montage nicht so richtig vorstellen?
Gibt es denn davon Fotos?
Was soll jetzt wo gemacht werden?
Wind- und Regensperre sind Merkmale der äußeren Fugenabdichtung!
Sie sprechen doch im Moment vom Innenputz?!
Grüße -
nicht mehr aktuell
-
Moin,
@Volker:
Ich bin halt davon ausgegangen, dass der Bau vor Oktober 2006 begonnen wurde.
Grüße -
Zeitpunkt der Abnahme ist Maßgeblich ...
Zeitpunkt der Abnahme ist Maßgeblich -
Ich hatte eher
an den Zeitpunkt der Beauftragung gedacht.
Grüße -
bitte keinen Prinzipienstreit
Hallo,
beide haben Recht.
Zur Abnahme muss die Leistung dem "Stand der Technik" entsprechen.
Die Vergütung und der mit der Vergütung abgegoltene Leistungsumfang richten sich aber nach den Vertragsgrundlagen, also dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Wenn sich zwischenzeitlich der "Stand der Technik" geändert hat, so ist dieser "Stand der Technik" am Tag der Abnahme geschuldet.
Der Unternehmer MUSS dies mitkriegen, MUSS den Bauherren darauf hinweisen (incl. der möglichen Folgen) und hat DANN einen Anspruch auf die Vergütung der daraus folgenden Mehrkosten. (Oder der Bauherr sagt, dass er den neuen Standard nicht haben will.)
Wenn der Unternehmer die Änderung nicht mitkriegt oder nicht beachtet, hat er eine mangelhafte Leistung erbracht.
Von hier an sind dann aber die Rechtsanwälte gefragt.
Mit freundlichen Grüßen -
einverstanden
ausschließlich dem letzten Abschnitt
(aber nur so'n Bauchgefühl)
Grüße -
Stand der Technik
ist nicht das was im Zeitpunkt der Abnahme geschuldet wird.
Auszug aus BGH Urteil
"ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. "
Stand der Technik geht über das oben beschriebene hinaus.