VOB-Vertrag und Laienfragen
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

VOB-Vertrag und Laienfragen

Liebe Experten,
unser Architekten hat jetzt die ersten zwei Gewerker unseres Hausprojektes gefischt und nun liegen hier die unterschreibfertigen Verträge auf dem Tisch (Rohbauer und Holzbauer) -
leider kenne ich mich da nicht aus.
Drei Dinge, die mich stören, bzw. auffallen:
.- "Eine Vertragsstrafe ist nicht vereinbart"  -  wurde so angekreuzt, ist das üblich? Welche Anhabe habe ich gegenüber dem Handwerker, wenn es nun zu Verzug kommt?
.- "Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre. "  -  ist diese Zeit üblich?
.- "Sicherheitsleistung ist nicht vereinbart". Wie sieht es hier aus? Macht man das üblicherweise auch nicht (was bedeutet das eigentlich genau?)
Wohlgemerkt  -  ich vertraue meinem Architekten sehr, gute Chemie, geht auf alle Wünsche eine, renommiertes Büro, netter Typ. Interessant, dass von den Handwerkern, die die Ausschreibungen bekommen haben, die den Zuschlag bekamen, "mit denen wir am meisten zusammengearbeitet" haben, OK, die hatten auch wirklich die besten und günstigste Angebote  -  aber vielleicht doch "Kumpels"? Klar möchte man denen auch keine Vertragsstrafen usw. aufbrummen.
Warum denke ich eigentlich ständig, bei unserem Bauvorhaben muss doch noch irgendwas schiefgehen, und dass es wahrscheinlcih am Ende 50 % teurer wird als jetzt schon? Wenn man hier die Beiträge durchforstet, rechnet man stets mit Kumpanei, Abzocke und Laienfischerei.
Für ein paar Ideen dankbar,
Donioliv
  • Name:
  • Donioliv
  1. Richtige zeitpunkt für sorgen ...

    Hallo,
    ich finde es gut das sie vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn sich Gedanken machen die später zu konflikte führen können.
    Vertrauen zu Architekten ist auch gut aber nicht zu viel Ihm überlassen, zumindest eine Auge drauflassen ob alles nach Ihren Vorstellungen und Wünschen läuft.
    Thema Vertragstraffe;
    Es muss nicht vereinbart sein, sie können aber durch den Verzug Ihnen enstandene Schäden gelten machen wie z.B. die Miete der jetzigen Wohnung. Wen sie den aber vereinbaren müssen sie damit rechnen das Ihre Auftragnehmer wegen auch eine kleine Behinderung der an Ihnen liegt eine Behinderungsanzeige schreiben wird.
    Thema Verjährungsfristen;
    Verjährungsfristen sind nach VOBAbk. 4 Jahre nach BGBAbk. 5 Jahre. Wen sie ein Vertrag nach VOB abschlissen und keine Verjährungsfrist angegeben dann 4 Jahre, die 5 Jahre sind Üblich.
    Thema Sicherheitsleistung;
    Sie können mit Ihren Vertragspartner eine Sicherheitsleistung bis Höhe von 5 % der Bausumme vereinbaren,
    Diese 5 % bleiben bei Ihnen bis die Verjährungsfrist um ist.
    Soll dazu dienen wen Mängel auftretten und Ihre Auftragnehmer beseitigt die Mängeln nicht nach Aufforderung das sie diesen einbehaltene Geld dafür nutzen.
    Ich selber halte nicht viel von, mit den 5 % können sie sowieso keine ernsthaften Mangel beseitigen und die kleine Mängel wird man Ihnen garantiert beseitigen. Der Auftragnehmer kann aber auch dafür eine Bankbürgschaft geben.
    Wie gesagt, wen sie Ihren Architekt (Bauleiter) vetrauen und der Architekt vertraut den Unternehmer kann das super klappen.
    MfG
    Yilmaz

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN