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Anrechenbare Wohnfläche ...?
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Anrechenbare Wohnfläche ...?

Bei der Wohnflächenberechnung werden Raumteile mit einer lichten Höhe von 1,00 bis 2,00 m nur zu 50 % angerechnet, unter 1,00 m gar nicht.
Wie wird das bei einer Decke mit sichtbarer Sparrenlage gehandhabt? Wird hier bis UKAbk. Sparren oder UK Gefach gemessen?
  1. Schnellschuss ...

    gem. Tiroler Bauordnung wird bis UKAbk. Sparrenlage als "lichte" Raumhöhe berechnet. Da sich diese Bauordnung im Sinne der EU an die II. BVAbk. aus Deutschland anlehnt, gehe ich zunächst von einer gleichen Berechnungsgrundlage aus. Hmm ... mal schauen was die andern Kollegen meinen.
    Gruß
  2. Bis UK Sparren,

    vermute ich. Ansonsten macht das doch keinen Sinn (wegen Laufwege, etc.).
    Ganz Kleinkarierte könnten noch auf die Idee kommen, Gefache und Sparren jeweils getrennt zu rechnen. ;-))
    (Laienmeinung)
  3. LBO und Wohnflächenverordnung definieren Wohnraum

    Hallo Herr Wolz,
    die Berechnung der Wohnfläche wird oftmals nach unterschiedlichen noch gültigen oder schon
    veralteten Normen durchgeführt, je nach dem welches Interesse verfolgt wird. Gültigkeit hat
    seit 1.1.2004 die Wohnflächenverordnung die die bis dahin gültge II. Berechnungsverordnung ersetzt.
    Die anderen Normen DINAbk. 283 und DIN 277 waren eigentliche noch nie für die Wohnraumberechnung
    ernsthaft zugelassen, sondern eher für die Kalkulation der Baukosten.
    Für die Mieter und Vermieter von Wohnraum kamen diese deshalb nicht in Frage.
    Zurück zu Ihrer eigentlichen Frage, muss erst gefragt werden ob die Grundflächen der Räume, zu
    denen Sie Ihre Frage gestellt haben auch wirklich Wohnräume sind. Das bestimmt sich anhand der
    Definition in der jeweiligen Landesbauordnung. In BW ist in § 34 die Definition der Aufenthaltsräume derart definiert, dass im Dachraum mind. 2,2 m lichte Höhe über mind. 50 % der Grundfläche
    und in anderen Geschossen mind. 2,3 erreicht sein müssen um als Raum für den dauernden Aufenthalt
    von Personen zugelassen zu sein.
    Deshalb ist meiner Auffassung nach bei der korrekten Wohnflächenberechnung die UKAbk. der Sparren
    anzunehmen.
    Ob ein Geschoss nach Landesbauordnung ein Vollgeschoss ist richtet sich dort nach § 2 und nimmt
    nicht Bezug auf die lichte Höhe, sondern die Differenz zw. OK FertigFußboden und der OK FFBAbk. der
    darüber liegenden Decke. Wenn es im DGAbk. wird OK Dachhaut genommen.
    Ich hoffe das hilft.
    Mit freundlichem Gruß
    • Name:
    • Herr Buehler
  4. Herr Bühler

    Hallo,
    bitte korrigieren Sie mich, aber ich bin der Meinung, dass die Wohnflächenverordnung nur dann zwingend die II. BVO ersetzt, wenn eine Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz greift.
    Zu der eigentlichen Frage kann ich leider nichts beitragen.
    Gruß
  5. Sicher ist Sicher bei der Wohnflächenberechnung

    Hallo Herr Fuchs,
    im Prinzip trifft Ihre Aussage zu. Jedoch lehnten sich die Gerichte bei "Wohnflächenstreitigkeiten"
    an die II. Berechnungsverordnung an die eigentlich auch nur für geförderten Wohnraum gilt.
    Es ist deshalb zu erwarten, dass die Wohnflächenverordnung wieder eine solche Leitfunktion aus-übt. Beispiel diesbezüglicher Urteile:
    BGH VIII ZR 295/03  -  Mietwohnung hatte 10 % weniger WF als im Mietvertrag
    BGH V ZR 246/96  -  Begriff der Wohnfläche richtet sich nach der Verkehrssitte d.h. DINAbk. 283 oder II. BVAbk.
    BGH V ZR 398/98  -  Zu wenig Wohnfläche  -  welche Minderung
    Aus diesem Grund habe ich meinen Beitrag so abgegeben.
    Mit freundlichem Gruß
    • Name:
    • Herr Buehler
  6. Durcheinander

    Herr Bühler,
    von Prinzipien kann ich nicht leben. Fakt ist, dass die Wohnflächenverordnung NUR dann zwingend die II. BVO ersetzt, wenn es um Wohnraumförderung geht. Und die II. BVO hat, das kann jeder nachlesen (Fundstelle siehe Suche-Funktion rechts oben), definitiv in diesen Fällen (in Sachen Wohnraumförderung) nichts mehr zu sagen, sondern wurde durch die neue Wohnflächenverordnungn ersetzt. Da kann auch ein Gericht (warum auch, wenn es ausdrücklich vorgegeben ist) nichts daran deuten.
    Gruß
  7. Wenn nichts anderes vereinbart ist nahmen die Gerichte die II. BV als Berechnungsgrundlage!

    Hallo Herr Fuchs,
    für was der Gesetzgeber ein ursprünglich ausgedacht hat ist eine Sache (Legislative). Was die Rechtsprechung benutzt wenn es keine Rechtsgrundlage bezüglich Wohnflächenberechnung im frei finanzierten Wohnraum gibt ist eine andere Sache (Judikative).
    Deshalb haben die Gerichte in der Vergangenheit, wenn nichts anderes im Mietvertrag/Kaufvertrag vereinbart war stetig die II. Berechnungsverordnung hergenommen und nicht die DINAbk. 283!
    Deshalb hat sich in der Fachwelt die Definition nach der II. Berechnungsverordnung durchgesetzt, aber sie ist rechtlich nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau anzuwenden. In einem Urteil des BGH (Urteil vom 24.03.2004  -  VIII ZR 44/03) wurde die Berechnung anhand der II. BVAbk. als allgemeine Anwendungsregel im Wohnraummietrecht bestätigt  -  sofern keine anderweitige Begriffsdefinition festgelegt wurde.
    Mit freundlichem Gruß
    • Name:
    • Herr Buehler
  8. Oh, Herr Bühler

    halten Sie mir bitte nicht vor, was Judikative oder Excekutive oder Legislative sind. Schließlich gehöre ich selbst zu einem dieser "Läden".
    Und, wenn der BGH in einem Urteil aus 2004 auf die II. BVO abhebt, na, überlegen Sie mal, wie lange es die Wohnflächenverordnung schon gibt. Und, bitte nachlesen in dieser Wohnflächenverordnung, was dort ausdrücklich steht, >wann< sie für >was< gilt.
    Und, bitte, was hat das Mietrecht immer mit der Förderung zu tun? Gibt es nicht auch Mietwohnungen, die >nicht< gefördert wurden?
    Egal, zu diesem Thema habe ich genug geschrieben. Der geneigte Leser mag selbst schauen, wie der Text lautet (Links wurden geliefert) und seit wann und für was diese Wohnflächenverordnung gemacht wurden.
    Gruß
  9. II. BV gilt noch?

    Hallo die Herren,
    die Diskussion entgleitet wohl etwas ... Dennoch eine kleine Anmerkung: In Art. 3 der WoFlV wird die II. BVAbk. geändert (siehe untenstehenden Link). Teil IVAbk., Wohnflächenberechnung, §§ 42  -  44, fällt komplett weg! Also kann die II. BV wohl auch keine Geltung mehr für aktuelle Baumaßnahmen haben ...!

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