Bauabnahme: Sicherheitsleistung einbehalten? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln
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Bauabnahme: Sicherheitsleistung einbehalten? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln

Sehr geehrte Damen und Herren,
bin dabei ein Haus zu bauen und habe einen interessanten Hinweis von einem Bekannten erhalten. Laut seiner Aussage ist es heute gang und gäbe, dass man nach Fertigstellung eines Hauses/Kellers einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises (er meinte 10 %) behalten darf für die nächsten zwei Jahre falls eventuell Schäden auftreten sollten. Erst nach zwei Jahren müsse das Geld voll bezahlt werden falls keine ersichtlichen Schäden auftreten. Gibt es diese Regelung wirklich? Falls ja, wie viel Prozent darf man behalten und weiß jemand, wo sowas geschrieben steht. Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
  • Name:
  • Christoph Woitek
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Es ist üblich, bei der Bauabnahme eine Sicherheitsleistung einzubehalten, um eventuelle Mängel nach der Fertigstellung des Hauses abzudecken. Dies ist im BGBAbk. (§ 641 Abs. 3 BGB) und in der VOBAbk./B geregelt. Die Höhe der Sicherheit beträgt in der Regel 5 % der Bruttoauftragssumme, kann aber auch individuell vereinbart werden.

    Wichtig: Die Sicherheitsleistung dient als Absicherung für Mängelbeseitigungsansprüche. Sie haben das Recht, einen angemessenen Betrag einzubehalten, wenn bei der Bauabnahme Mängel festgestellt werden. Diese Mängel sollten detailliert im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

    Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln richtet sich nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen (in der Regel 5 Jahre für Bauwerke). Nach Ablauf dieser Frist oder nach Beseitigung der Mängel muss die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung und Baumängeln genau zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Sicherheitsleistung
    Ein Geldbetrag, den der Bauherr einbehält, um Mängelbeseitigungsansprüche abzusichern. Sie dient als finanzielle Sicherheit für den Bauherren, falls Mängel auftreten. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Bürgschaft, Mängelrüge.
    Bauabnahme
    Die förmliche Übergabe des Bauwerks vom Bauunternehmer an den Bauherrn. Dabei wird der Zustand des Bauwerks geprüft und eventuelle Mängel werden protokolliert. Verwandte Begriffe: Übergabeprotokoll, Mängelprotokoll, Fertigstellung.
    Baumängel
    Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand des Bauwerks. Sie können die Nutzbarkeit oder den Wert des Bauwerks beeinträchtigen. Verwandte Begriffe: Sachmangel, Fehler, Beschädigung.
    Gewährleistung
    Die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers, Mängel am Bauwerk zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Nachbesserung.
    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. Sie enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen und gilt nur, wenn sie im Bauvertrag vereinbart wurde. Verwandte Begriffe: BGB, Bauvertrag, AGB.
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen und Unternehmen, einschließlich Bauverträge. Verwandte Begriffe: Vertragsrecht, Schuldrecht, Sachenrecht.
    Mängelrüge
    Die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Bauunternehmer, in der Mängel am Bauwerk beanstandet werden. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Beanstandung, Reklamation, Anzeige.
    Abnahmeprotokoll
    Ein Dokument, das bei der Bauabnahme erstellt wird und den Zustand des Bauwerks sowie eventuelle Mängel festhält. Es dient als Beweismittel im Streitfall. Verwandte Begriffe: Übergabeprotokoll, Mängelprotokoll, Zustandsbericht.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Sicherheitsleistung beim Hausbau?
      Eine Sicherheitsleistung ist ein Geldbetrag, den der Bauherr bei der Bauabnahme einbehält, um eventuelle Mängelbeseitigungsansprüche nach der Fertigstellung des Hauses abzudecken. Sie dient als Absicherung für den Fall, dass nach der Abnahme Mängel auftreten, die der Bauunternehmer beheben muss.
    2. Wie hoch sollte die Sicherheitsleistung sein?
      Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 5 % der Bruttoauftragssumme. Dies kann jedoch individuell im Bauvertrag vereinbart werden. Es ist wichtig, die Höhe der Sicherheitsleistung im Vertrag klar zu definieren.
    3. Welche Fristen sind bei der Sicherheitsleistung zu beachten?
      Die Sicherheitsleistung wird in der Regel nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (meist 5 Jahre) oder nach Beseitigung aller Mängel an den Bauunternehmer zurückgezahlt. Es ist wichtig, die Fristen für die Geltendmachung von Mängeln und die Rückzahlung der Sicherheitsleistung zu kennen.
    4. Was passiert, wenn der Bauunternehmer die Mängel nicht beseitigt?
      Wenn der Bauunternehmer die Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten mit der Sicherheitsleistung verrechnen. Es ist ratsam, dies vorher rechtlich prüfen zu lassen.
    5. Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
      Alle Mängel sollten detailliert im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Fotos und Beschreibungen sind hilfreich. Lassen Sie das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnen.
    6. Kann ich auch ohne Abnahmeprotokoll eine Sicherheitsleistung einbehalten?
      Es ist ratsam, Mängel immer im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Ohne Protokoll kann es schwierig sein, die Mängel später nachzuweisen und die Sicherheitsleistung zu rechtfertigen.
    7. Was ist der Unterschied zwischen BGB und VOB/B?
      Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt Bauverträge allgemein. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen, die nur gelten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden.
    8. Brauche ich einen Anwalt für Baurecht?
      Ein Anwalt für Baurecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung und Baumängeln zu verstehen und durchzusetzen. Dies ist besonders ratsam, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

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    • Sicherheitsleistung im Detail
      Alles über die Höhe, die Fristen und die Rückzahlung der Sicherheitsleistung.
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      Wie Sie ein vollständiges und rechtssicheres Mängelprotokoll erstellen.
    • Rechte und Pflichten beim Hausbau
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  2. Gewährleistungseinbehalt: Nur mit schriftlicher Vereinbarung!

    Bekannten ...
    Werter Fragesteller
    sollte man das Ratschläge geben gesetzlich verbieten😉.
    Ein Gewährleistungseinbehalt (so nennt sich das nämlich) ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig und kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.
    Ein Einbehalt ohne Vereinbarung ist nicht machbar und führt zu Streit, Mahnungen, Zinsen, Anwälten ;-(.
    Sie können höchstens Ihren Unternehmer ganz lieb fragen, ob sowas möglich ist. Aber ich glaube, ich kenne dessen Antwort schon. >;-).
  3. Bestätigung: Gewährleistungseinbehalt ohne Vereinbarung riskant

    Gewährleistungseinbehalt
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    danke für Ihre schnelle Antwort, habe mir schon so etwas gedacht. Die Antwort meines Unternehmers kenne ich auch schon ohne zu fragen (:
    Mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • Christoph Woitek
  4. VOB/B §17: Sicherheitsleistung durch Einbehalt/Bürgschaft

    VOB/B § 17
    Sicherheitsleistung
    1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGBAbk., soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
    2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
    o in der Europäischen Gemeinschaft oder
    o in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    o in einem Staat der Vertragsparteien des WTOÜbereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
    3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
    4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft forden, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
    5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
    6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
    (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
    (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
    (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
    7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsab-Schluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
    8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
    (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
    "Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist" hier aber das wichtigste im ganzen §, viele vegessen dieses immer gerne.
  5. VOB/B-Vertrag: Bedeutung für Sicherheitsleistung beim Bau

    ach ja
    nutzt natürlich alles nichts, wenn VOBAbk. nicht vereinbart.
  6. Fazit: Dank für Infos zur Sicherheitsleistung beim Hausbau

    Danke
    Jetzt bin ich schlauer, hätte ich früher wissen sollen. Trotzdem besten Dank für die ausführlichen Antworten.
    • Name:
    • Christoph Woitek
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauabnahme: Sicherheitsleistung bei Baumängeln – Ihre Rechte

    💡 Kernaussagen: Eine Sicherheitsleistung (Gewährleistungseinbehalt) beim Hausbau muss schriftlich vereinbart sein. Die VOBAbk./B regelt die Bedingungen für Sicherheitsleistungen, ist aber nur gültig, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Alternativ zum Einbehalt kann eine Bankbürgschaft treten. Unberechtigter Einbehalt führt zu Streit.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Ein Gewährleistungseinbehalt ohne vorherige Vereinbarung ist rechtlich nicht zulässig und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie im Beitrag Gewährleistungseinbehalt: Nur mit schriftlicher Vereinbarung! erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Gemäß VOB/B §17 kann die Sicherheitsleistung durch Einbehalt, Hinterlegung von Geld oder eine Bürgschaft eines Kreditinstituts erfolgen, wie im Beitrag VOB/B §17: Sicherheitsleistung durch Einbehalt/Bürgschaft beschrieben. Die Sicherheit dient zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung und der Mängelansprüche.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Bedingungen für eine Sicherheitsleistung vor Baubeginn schriftlich im Vertrag. Prüfen Sie, ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde, siehe VOB/B-Vertrag: Bedeutung für Sicherheitsleistung beim Bau. Bei Unsicherheiten sollten Sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte beim Hausbau zu wahren.

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