Nachweis der Geschossigkeit (Vor- / Nachteile (Vorteile, Nachteile)?)
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Nachweis der Geschossigkeit (Vor- / Nachteile (Vorteile, Nachteile)?)
Hallo!
Wir haben gestern unseren Bauantrag über unser Einfamilienhaus von unserer Architektin erhalten. Wir bauen 1 1/2 geschossig, jedoch ist laut ihr nach § 2 Abs 5+6 BauO NW unser Bau nur eingeschossig, da das Dach kein Vollgeschoss und der Keller auch kein Vollgeschoss ist (der Keller deswegen nicht, da er nicht mehr als 160 cm aus der Geländeoberfläche hinausragt).
Wer könnte mir etwaige Vor und Nachteile erklären? Gibt es Baurechtliche-, oder steuerliche Unterschiede?
Vielen Dank
Gunther!
Wir haben gestern unseren Bauantrag über unser Einfamilienhaus von unserer Architektin erhalten. Wir bauen 1 1/2 geschossig, jedoch ist laut ihr nach § 2 Abs 5+6 BauO NW unser Bau nur eingeschossig, da das Dach kein Vollgeschoss und der Keller auch kein Vollgeschoss ist (der Keller deswegen nicht, da er nicht mehr als 160 cm aus der Geländeoberfläche hinausragt).
Wer könnte mir etwaige Vor und Nachteile erklären? Gibt es Baurechtliche-, oder steuerliche Unterschiede?
Vielen Dank
Gunther!
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Sie bauen 1-geschossig,
weil es 1 1/2 geschossige Häuser in NRW nicht gibt. Keller bleibt außen vor, Grund haben Sie selbst schon geschrieben. Das Dachgeschoss zählt in NRW nur dann als Vollgeschoss, wenn es über mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von mehr als 2,30 m (gemessen bis OK Dachhaut) hat. Wenn der Bebauungsplan nur 1-geschossige Bauweise zulässt, ist diese Berechnung für die Bemessung von z.B. Dachgauben wichtig.
Zur Erklärung: Ein Haus mit ausgebautem Dachgeschoss kann mit einer zu großen Dachgaube schon 2-geschossig sein. Lässt der Bebauungsplan aber nur 1-geschossige Bauweise zu, wäre dies dann nicht genehmigungsfähig.
Fragen Sie doch mal Ihre Architektin nach den Festsetzungen Ihres B-Plans. -
die Einführung des begriffs Vollgeschoss
es geht hier um den Begriff der VollGeschosse nach LBOAbk., der bekanntlich weit über NRW hinaus Gültigkeit besitzt! anders als die bauvermarkter kennt das Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) keine halben Geschosse. -
Aha ...
Vielen Dank für die Erklärungen! Danke ... -
Lassen Sie sich das einfach von Ihrem Architekt erklären ...
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der war gut, Plecker
stimmt eigentlich! er soll sich rentieren..
nur zum steuerlichen wird er auf den Steuerberater verweisen,
der wiederum wird voller unverständnis den Begriff der Vollgeschossigkeit in den steuergesetzen nicht finden? -)