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Baugenehmigung für Kaninchenställe in NRW?
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Baugenehmigung für Kaninchenställe in NRW?

Mein Vater hat vor ca. 28 bis 30 Jahren auf seinem ca. 1400 m² großem Grundstück einen Kaninchenstall gebaut. Das Grundstück ist zur Straße hin durch eine Doppelhaushälfte mit fünf Wohnungen (ca. 300 m² Wohnfläche / zwei Etagen und Dachgeschoss) und einer angebauten, bepflanzten und begehbaren Doppelgarage (zwei Autos hintereinander) begrenzt.
Nach dem Tod meines Vaters vor 18 Jahren haben wir die Kaninchenzucht weiterbetrieben. Der Stall ist mehrfach umgebaut und vergrößert worden, ca. 90 m² inzwischen ist das Stalldach auch bepflanzt worden.
Das Bauamt will den Stall jetzt abreißen bzw. wir sollen den Stall innerhalb von gut vier Wochen beseitigen.
Wegen der Verletzung des materiellen Baurechts ist es, laut Schreiben des Bauamtes, auch nicht möglich, das Stallgebäude nachträglich zu legalisieren. Unter anderem bestehen, laut Schreiben, erhebliche Zweifel an der Standsicherheit des aus verschiedensten Materialien zusammengebauten Stalles.
Das Dach wird mit Stahlträgern abgefangen.
Es könnte sein, dass unser Wohngebiet mit Nebenerwerbsstellen ausgewiesen war/ist?
Als die Häuser vor 50 Jahren gebaut wurden, gab es hier in der Nachbarschaft jede Menge Kleintiere.
Es gibt auch jetzt noch Kaninchenställe in der Nachbarschaft, aber wahrscheinlich nicht von der Größe.
Ich hätte jetzt gerne gewusst
  • was bedeutet materielles Baurecht?
  • braucht man für einen Kaninchenstall eine Baugenehmigung?
  • brauchte mein Vater vor 28 bis 30 Jahren eine Baugenehmigung für den Kaninchenstall?
  • welcher Paragraph regelt jetzt und reglte damals den Bau von Kaninchenställen, also worauf beruft sich das Bauamt?
  • was können wir jetzt tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
U. Henke

  • Name:
  • Ulrike Henke
  1. Antworten

    Foto von Martin G. Halbinger

    1. Materielles Baurecht: Das Vorhaben widerspricht gültigen Bauvorschriften. Ich vermute mal: Planungsrecht (Außenbereich oder außerhalb bestehender Baufluchten) Abstandsflächen (auf der Grenze od. zu Nah an der Grenze) Von Ihnen aufgeführt: Standsicherheit.
    Das Andere wäre das formelle Baurecht. d.h. Sie haben nicht die erforderliche Baugenehmigung oder erforderliche Abweichungen / Befreiungen.
    2. Ohne die alte LBOAbk. NRW zu kennen, gehe ich dafon aus, dass diese erforderlich war. (Wie groß war der Stall damals?)
    Auch Erweiterungen von genehmigungspflichtigen Gebäuden sind i.d.R. genehmigungspflichtig.
    3. Das gesamte Baurecht ist zu beachten. (Planungsrecht, Bauordnungsrecht und entspr. Nebengesetze) In manchen Punkten bzw. bis zu bestimmten Grenzen sind für Nebengebäude (Stall) geringere Anforderungen einzuhalten; ansonsten sind ähnliche Maßstäbe anzusetzen wie bei einem Wohnhaus.
    4. Ich würde empfehlen:
    • Fachleute zu Rate ziehen (Fachanwalt Verwaltungs- / Baurecht, evtl. Architekt)

    Vermutlich muss der Stall auf eine genehmigungsfähige Größe zurückgebaut werden. Genaueres kann ohne eingehende Prüfung der Umstände nicht empfohlen werden.

  2. Erst mal ganz ruhig bleiben ...

    Erst mal ganz ruhig bleiben das Bauamt hat Sie aufgefordert den Stall abzureißen, gut vier Wochen sagen Sie. Also vermutlich eine Abrissverfügung gegen den das Rechtsmittel des Widerspruches zulässig ist. In diesem Bescheid hat das Bauamt darauf einzugehen warum wieso weshalb. Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat aufschiebende Wirkung. Dann kommt irgendwann das Verwaltungsgerichtsverfahren und das kann dauern. Sollte die Frist nicht vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides betragen muss dieser Verwaltungsakt (so heißt das Teil) mit der sofortigen Vollziehung nach 80 (2) 4 VwGO ausgestattet sein. Hier muss das besondere öffentliche Interesse ausführlich (!) begründet werden. Auch muss der verkürzte Fristablauf besonders (!) begründet werden. Und da dürfte der Knackpunkt liegen. Man hat 30 Jahre lang nichts gemacht und auf einmal (da wäre ich auf die Begründung gespannt) ... Ist gar keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, fragen Sie mal, welcher Trottel das Ding geschrieben hat.
  3. Danke

    Vielen Dank fürIhre Antworten, Sie haben mir sehr geholfen.
    Zur Erklärung
    Das Grundstück befindet sich in einer Wohngegend mit dichter Bebauung an der Straße. Zu einer Seite des Grundstückes haben die Häuser nach hinten hin große Gärten, auf der anderen Seite sind die Grundstücke nicht mehr ganz so groß, da sind zurückliegend, über eine Privatstraße, ein Ein- und ein Zweifamilienhaus gebaut worden. Im Nebenhaus (Grundstück beginnt neben der Garage) gab es mal einen Bäcker und später eine Heismangel und Orgelstudio, jetzt Wohnraum. Am Ende des Grundstückes hat eine Siedlungsgesellschaft mit einer Privatstraße mehrere drei geschossige Häuser gebaut. Etwa 300 m entfernt verläuft eine parallele Geschäftsstraße. So wie ich Außenbereich verstehen könnte das hier nicht der Fall sein, kann mich aber irren.
    Laut Schreiben des Bauamtes ist die Entfernung zur Grenze gar nicht geprüft worden, sie beträgt mehr als zwei Meter.
    Der Stall betrug damals etwa 35 m² (glaube ich). Ob das Schreiben eine Abrissverfügung ist oder ein Bescheid ist nicht zu ersehen. Außer der Überschrift "Illegal errichtet Stallgebäude auf dem Grundstück ... " Steht neben dem was ich bereits geschrieben habe nur der Satz "Ich bitte Sie daher zur Vermeidung ordnungsbehördlicher Zwangsmaßnahmen das Stallgebäude bis zum 20. August 2004 zu beseitigen. "
    Als Hinweis ist hinzugefügt:
    "Hinweis:
    Nach gründlicher Durchsicht meiner Akten habe ich keinen Hinweis auf eine frühere Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis für dieses Vorhaben gefunden. "
    Es gibt keine Rechtsmittelbelehrung oder Hinweise auf welche Bauvorschriften oder was sich der Abriss begründet.
    Das Bauamt hat schon einige Unterlagen unseres Hauses verbaselt, z.B. gibt es keine Statikunterlagen. Errichte wurde das Haus von einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit öffentlichen Geldern und Vorkaufrechts der Stadt. Als sich die Gesellschaft auflöste kamen meine Eltern als Gesellschafter an das Haus.
    Ulrike Henke
    • Name:
    • Ulrike Henke
  4. Möchten Sie mel nen Tipp haben ...

    Möchten Sie mel nen Tipp haben wie Sie eine gesamte Stadtverwaltung zum "mit-sich-selbst-beschäftigen" bringen ... Wär das a Gaudi ... :-)) )
  5. wer hat die schlafenden Hunde geweckt?

    Alles Laienmeinung:
    Wenn das tatsächlich ein formloser Schrieb ist, haben sie erstmal gute Karten (s.o.) und somit Zeit gewonnen. Anwalt fragen => Prüfen was möglich ist, evtl. Rückbau auf diese Größe. Statiker mal vor Ort prüfen lassen, was er von der Konstruktion hält. Das mit den 90 m² ist schon ein schöner Kasten => sicher schwerer zu genehmigen als etwas 30 m² großes ...
    Frage ist natürlich auch erstmal: Wer hat an dem Stall was zu Meckern gehabt? Hat sich ein Nachbar beschwert oder warum ist das Bauamt auf den Stall aufmerksam geworden?
  6. Nein nein ...

    Nein nein nichts formloser Schrieb. Das ist ein VA der gemeinen Sorte, in der Hoffnung dass der Bürger (die Bürgerin) so blöd ist und darauf reinfällt. Damit man sich nicht noch mehr Gedanken machen muss. Aber ansonsten ist der Einwand berechtigt. Entweder der böse Nachbar, oder Kollege Zufall. Aber an Zufälle habe ich noch nie geglaubt ...
  7. VA=?

    Nur mal für AbküGeschäd. : VA ist eine Verwaltungsanordnung? Nein, das wäre ja was internes, oder?
  8. Rüdiger, ich darf doch?

    VA = Verwaltungsakt. Generell nichts (meist vielleicht doch, je nach Betroffenem) Unanständiges.
    Gruß
  9. @ Christian

    schlafende HUNDE?!?!
    Gehe ich, zu Deinen Gunsten, davon aus, dass das im "übertragenden Sinne" gemeint ist?!?! Und zwar "schlafen" & "Hunde"?!?
    Sonst müsste ich erst gähnen und dann bellen ;-)
    Gruß
    Klaus
  10. @ Klaus

    klar, ich meine fast alles im übertragenen Sinne ;-) Wollte keine Wortspiele mit Kaninchen oder Amtsschimmeln anfangen ...
  11. Und jetzt auch noch wiehern ...

    ;-)
    Gruß
    Klaus
  12. Anhörung

    Foto von Klaus Fuchs

    Ich vermute, dass dieses Schreiben eine Anhörung des Betroffenen darstellt:
    "Es wurde festgestellt dass ... ; ... die erf. Genehmigung liegt uns nicht vor ... ; wir bitten um Stellungnahme usw ... "
    Hier bekommen Sie eine Chance, eine vorhandene Baugenehmigung (die z.B. im Behördenakt fehlt) oder andere Unterlagen vorzulegen, um die Rechtmäßigkeit zu belegen. Gleichzeitig bekommen Sie die "Gelegenheit", Unrecht freiwillig zu beseitigen, bevor die Behörde (i.d.R. gebührenpflichig) einschreitet ...
    Probleme:
    Wenn es nicht Außenbereich ist, könnte es noch nach § 34 problematisch sein (vorhandene Baufluchten, zu groß für Hinterbebauung ...) wobei zu prüfen wäre, ob dieser auf Nebengebäude anzuwenden ist.
    Oder es betrifft Brandschutz, Statik usw ...
  13. keine Anhörung

    vielen Dank für die Antworten
    eine Schreiben das mit "Anhörung GEM: § 28 VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ NW" überschrieben ist gibt es bereit im Juni. In dem Schreiben geht es darum das es eine Beschwerde wegen dieses Stall gibt und dass das Bauamt die vorhanden bauliche Anlage näher besichtigen will, gem. § 61 (6) BauO NRW ist das Amt dazu berechtigt. Wir sollen wegen eines Termins zurückrufen mit Fristsetzung. Das ist geschen und der Termin zur Besichtigung hat stattgefunden.
    Sonst steht nichts in dem Schreiben.
    Nach der Besichtigung kam dann das Schreiben mit der Beseitigungsaufforderung.
    Wir haben Einspruch eingelegt. Hat der aufschiebende Wirkung?
    Ulrike Henke
    • Name:
    • Ulrike Henke
  14. jo ...

    jo hat er. Und da noch jede Menge Verfahrensfehler in diesem belastenden VA sind, kann das notfalls ein RA im ersten Semester auseinander nehmen ...
  15. ohne Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung wage ich sehr zu bezweifeln, ob dieser Bescheid überhaupt eine bindende Wirkung hat. Zur Sicherheit sollte dennoch ein RA einen Blick drauf werfen. Zumal ja vielleicht noch ein formal richtiger Bescheid folgen könnte ... (Irgend jemand in der Behörde wird doch hoffentlich? Ahnung vom Verwaltungsrecht haben ...)

    Foto von Klaus Fuchs

    ohne Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung wage ich sehr zu bezweifeln, ob dieser Bescheid überhaupt eine bindende Wirkung hat. Zur Sicherheit sollte dennoch ein RA einen Blick drauf werfen. Zumal ja vielleicht noch ein formal richtiger Bescheid folgen könnte ... (Irgend jemand in der Behörde wird doch hoffentlich? Ahnung vom Verwaltungsrecht haben ...)
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