Garage Grenzbebauung
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Garage Grenzbebauung
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Ob damit die Grundfläche gemeint ist?
Bei uns in BaWü ist mit der maximalen Fläche die Wandfläche auf der Grenze gemeint. Wenn natürlich die Garage 7 m hoch wäre ... dann wäre das in der Tat heftig. Wenn sie aber "nur" knappe 4 m hoch wäre - dann könnte das passen.
Lesen sie in Ihrer LBOAbk. das nochmal genau nach. -
Einzel- oder Doppelgarage
Möglichkeiten:
Handelt es sich um zwei nebeneinander stehende Einzelgaragen oder um eine Doppelgarage? Ist z.B. im rückwärtigen Bereich ein Abstellraum o.Ä.- Einzelgaragen
Die grenzständige Einzelgarage hält vermutlich die max. 35 m² ein, die andere Einzelgarage hält die Grenzabstände ein. Eine bauliche Verbindung der beiden Garagen ist i.d.R. zulässig.
- Doppelgarage
Manche Bebauungspläne regeln die einzuhaltenden Grenzabstände. Dann fallen bei Einhaltung aller Festsetzungen keine weiteren Abstandsflächen an
- Nebenraum
In der LBOAbk. sind auch Nebenanlagen bis zu einer bestimmten Größe an der Grenze zulässig. Wenn dieser Nebenraum in die Garage integriert ist, verringert sich die Größe der Garagen.
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Detailierung der Garage
Vielen Dank zunächst einmal an Herrn Halbinger für den äußert interessanten Beitrag. Bei der Garage handelt es sich um einen einzigen Raum von vier Wänden umgeben mit großem Garagentor. Darin befinden sich Platz für zwei Fahrzeuge + 2 Motorräder + 1 Anhänger + Regale + Werkstatt + Erdwärmeheizung. Innerhalb der Garage befindet sich keinerlei weitere bauliche Unterteilung. Ich würde deshalb von einer zu groß geratenen Doppelgarage sprechen.
Interessant wäre für mich auch, mit welchen Konsequenzen der Bauherr zu rechnen hat, wenn er gegen die Bebauungsordnung verstoßen hat? Ist es da mit einen Bußgeld getan (hilft mir wenig) oder kann das bis zur baulichen Veränderung führen. -
Ablauf von baubehördlichem Einschreiten:
Ablauf von baubehördlichem Einschreiten:- der Bauherr bekommt Post: z.B. "wir haben bemerkt, dass ... Die erforderliche Genehmigung ... liegt uns nicht vor. Bitte Äußern Sie sich dazu bis ... "
- wenn er zugibt, das er "schwarz" gebaut hat, wird er aufgefordert einen Bauantrag zu stellen, wenn die Maßnahme irgendwie genehmigungsfähig sein kann. Dabei werden die erforderlichen Maßnahmen besprochen.
- In verschiedenen Gremien werden die verschiedenen Interessen abgewägt (Bauherr, öffentliches Recht, evtl. Nachbarn) und dann z.B. für geringe Überschreitungen auch Abweichungen usw. erteilt. Eine Beseitigungsverfügung ist sehr selten.
In diesem Fall könnte ich mir folgende Lösung vorstellen:
Er muss den hinteren Teil abtrennen (z.B. Trockenbauwand, evtl. mit großer Türe) und für den vorderen Teil (z.B. 6x7=42 m²) wird eine Abweichung wegen Überschreitung der max zulässigen Fläche erteilt. Da die Länge mit 9 m zulässig ist, sollten Sie sich keine (sehr aufwändige) Verkürzung des Baukörpers erhoffen.- Kosten für Ihren Nachbarn: Baukosten, Architektenkosten, Genehmigungsgebühren. (Strafen fallen nicht an, wenn die Maßnahme älter als 3 Jahre und die Ordnungswidrigkeit somit verjährt ist)
- Nutzen für Sie: keiner
PS: Oft wird bei denen, die solche Sachen anzeigen auch mal in den Garten usw. geschaut. "Wer selber im Glashaus sitzt ... "