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Gewährleistung Werkvertrag 2 Jahre oder 5 Jahre
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Gewährleistung Werkvertrag 2 Jahre oder 5 Jahre

In meinem Vertragsentwurf des Werkvertrages ist ausschließlich die VOBAbk./B vereinbart. In § 13 der VOB ist die Gewährleistung auf 2 Jahre festgelegt. Habe gehört das es ein BGH Urteil gibt, nachdem für die Gewährleistung trotzdem 5 Jahre gelten und diese Einschränkung der VOB unwirksam ist.
Wie verhält sich diese Sachlage tatsächlich?
Danke
  • Name:
  • R. Kniebel
  1. gesundes Halbwissen

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    nee, stimmt nicht. Richtig ist: wenn VOBAbk. vereinbart ist, dann dürfen Sie die Gewährleistung auf 5 Jahre verlängern, allerdings unter den Konditionen der VOB nicht des BGBAbk.. Machen Sie das nicht, verlängern gemäß BGB, dann kann die gesamte Vereinbarung der VOB nichtig sein.
    Auch kann die Gewährleistungsfrist nach BGB nicht umgemünzt werden auf 2 Jahre VOB.
    Keine Rechtsberatung, sondern eigene Lesart, die aber scheinbar nicht falsch ist :) )
    MfG
    Stefan Ibold
  2. Das Urteil würde mich interessieren

    AZ zur Hand?
    Nach meinem Bauherrenlaienwissen sind 2 Jahre nach VOBAbk. ein KANN  -  jedoch kein MUSS. Die Gewährleistungszeiten sind auch nach VOB frei verhandelbar. Also, Sie können ruhig die VOB _UND_ 5 Jahre Gewährleistungszeitraum vereinbaren (abweichend von der "Normalfassung").
    Fachleute, bitte korrigiert mich, wenn ich mal wieder falsch liege ...
  3. 5 Jahre gebe es nur ...

    wenn die VOB/B nicht wirksam vereinbart wurde. Dies wäre z.B. der Fall wenn der Unternehmer sich nur die Rosinen der VOB/B rauspickt und die für sich vorteilhaften Bestimmungen des Regelwerks zu Geschäftsbedingungen machen will. In diesem Fall wäre die VOB/B nicht wirksam und das BGBAbk. würde nachrücken. Das die 2 Jahre prinzipiell unwirksam wären, ist mir allerdings auch nicht bekannt.
    Einen Beitrag zur VOB/B gibt es noch auf untenstehendem Link.
  4. Ich verwende

    Foto von Robert Worsch

    in meinen Verträgen folgende Formulierung:
    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der vollständigen und mangelfreien Leistungen und endet in Erweiterung von § 13.4 VOBAbk./B nach fünf Jahren.
    Das sollte für Ihre Firma kein Problem darstelllen, dies mit in den Vertrag aufzunehmen.
  5. me. Ahrendt =>Rosinen picken geht nicht!

    Genau um das auszuschließen, sind Mixturen nicht zulässig ... wie schon erwähnt gilt die VOBAbk. in Ihrer neuesten Fassung sofern vereinbart ... ansonsten das BGBAbk. in seiner neuesten Fassung
    Gewährleistung nach BGB 5 Jahre nach VOB 2 Jahren (sofern es sich um Arbeiten handelt, die fest mit dem Baukörper verbunden sind ... sonst evtl. nur ein halbes Jahr) und feuerberührte Teile oder Feuerunganlagen nach VOB 1 Jahr
    Die VOB gilt auch dann nicht als vereinbart wenn Sie nur auf dem Angebot erwähnt ist ... sie muss dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden, ausgehändigt oder z.B. im Büro zur Ansicht gegeben werden ... und genau das muss im Angebot stehen ...
    Würde dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit dazu gegeben oder auf diese Möglichkeit hingewiesen gilt das BGB! also Vorsicht!
    Wird die VOB mit unzulässigen Klauseln ergänzt, fallen diese heraus und werden gegen die wirksamen Klauseln ersetzt oder die Vereinbarung ist nichtig und wird gegen das BGB ersetzt ...
    ... ist alles keine Rechtsberatung, sondern das sind Dinge die man u.a. im Meisterkurs lernt :-)
    MfG Hasko Ahrendt
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