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BAU-Forum: Neubau

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Die Schalung wird für das geschalte Bauteil gerechnet (beidseitig).

Wie kann ich das verstehen?

  1. na dass Sie die Wand von beiden Seiten einschalen sollen.

    ... na dass Sie die Wand von beiden Seiten einschalen sollen.
  2. so wie es da steht

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    geschalte Fläche

    Dabei werden nach DINAbk. 18331 VOBAbk./C Öffnungen bis 2,5 m² sowie Fugen, eigebaute Dämmschichten und dergleichen übermessen.

  3. Lv

    Foto von wiki

    Wie wird die Schalung abgerechnet?

    2 m² Schalung = 2 m² Die abgerechnet werden müssen., ist das korrekt? (laut VOBAbk.)

  4. Also

    10 m² Wand hat zwar 2x 10 m² Oberfläche aber die Wandschalung wird mit 10 m² abgerechnet, weil sie aus zwei Seiten und den Abstandshaltern besteht.
  5. Herr Tilgner

    die Interpretation ist leider nicht zutreffend, zu mindestens nicht, wenn DINAbk. 18331 zugrunde gelegt wird.

    "5.2 Schalung 5.2.1 Allgemeines Der Ermittlung der Leistung  -  ...  -  ist die Abwicklung der geschalten Fläche zugrunde zu legen ... "

  6. Wird die DIN 18331 automatisch verwendet, ...

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    Wird die DINAbk. 18331 automatisch verwendet, wenn die VOBAbk. beschlossen wird?
  7. Wird in den Vergabeunterlagen vorgeschrieben, dass ...

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    Wird in den Vergabeunterlagen vorgeschrieben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen nach den Regelungen in der VOBAbk. Teil B und auch die ATV nach VOB/C für die Bauausführung maßgebend sein sollen, so gilt nach § 1 in der VOB/B, dass die ATV zugleich Bestandteil eines VOB-Vertrags sind.

    Reicht es, wenn die VOB/C vereinbart wurde oder muss die DINAbk. 18331 explizit genannt werden.

  8. VOB

    Ist die VOBAbk./B wirksam einbezogen, so sind über die §§ 1 und 2 VOB/B auch immer die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" DINAbk. 18299 ff. VOB/C einbezogen.

    Im übrigen gilt die VOB/C in den meisten Fällen als "Verkehrssitte" und ist damit auch Vertragsbestandteil. Hier sind jedoch je nach Einzelfall Ausnahmen denkbar.

  9. Der Fragesteller hat die Frage längst

    vom Auftraggeber bzw. vom Ausschreibenden erklärt bekommen. Die VOBAbk. und insbesondere die Abrechnungsregeln der VOB/C spielten da offenbar gar keine Rolle.

    Wie Herr Stöckel bereits geschrieben hat sind die Abrechnungsregeln nach VOB/C zwar Verkehrssitte aber nicht zwingend. Die Parteien dürfen sich im Rahmen üblicher Vertragsfreiheit auch auf andere Abrechnungsmodi einigen, was hier offenbar der Fall war.

    Und vermutlich hat der TE alle unsere Antworten nie gelesen.


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