Prüfung der Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungszeit
BAU-Forum: Neubau

Prüfung der Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungszeit

Prüfung der Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungszeit
  1. Nach der Abnahme muss

    Nach der Abnahme muss
  2. Da braucht es wohl einen Sachverständigen

    Da braucht es wohl einen Sachverständigen
  3. Mitwirkungspflicht des Handwerkers

    Mitwirkungspflicht des Handwerkers
  4. Selbstständiges Beweisverfahren

    Foto von wiki

    Selbstständiges Beweisverfahren
  5. hilfreiche Fotos

    hilfreiche Fotos
  6. Gesamtschuldnerisch wird gehaftet!

    Foto von Markus Reinartz

    Ein Unternehmer erstellt einen erweiterten Rohbau einschl. Dach und Fassade. Die Planung und Bauleitung erfolgte durch einen Architekten. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass der Anschluss Flachdach an Fassade auf ca. 20 m Länge undicht ist. Die Fassade ist verkleidet und das Detail nicht ohne Demontagearbeiten sichtbar. Der Unternehmer behauptet alles nach der Planung des Architekten gebaut zu haben. Der Architekt sagt, dass der Unternehmer das Ausführungsdetail geändert hat, er die Änderung für i.O. befunden hat und es bei fachgerechter Ausführung dicht sein müsste. Da es undicht ist, sei der Unternehmer zuständig. Der Unternehmer weigert sich die Mängelursache zu prüfen. Meine Frage: Muss der Unternehmer nach der Abnahme bei der Mängelursachenforschung mitwirken? der Bauherr den Mangel beweisen.

    Wenn der Architekt, als Vertreter des Bauherrn, eine Änderung genehmigt hat, wird es schwierig, den Fehler des Handwerkers zu beweisen. Der hat vermutlich Murks gebaut, aber der Architekt hätte es vor der Abnahme merken müssen.

    Wie groß ist denn das Gefälle des Flachdaches an dieser Stelle?

    Liegt vielleicht ein Planungsfehler des Architekten vor?

    Zu wenig Gefälle, der Wind treibt das Wasser an die undichte Stelle. Auch das sind mögliche Ursachen.

    Billiger ist es vermutlich, den Mangel von einem anderen, fachkundigen Handwerker beseitigen zu lassen, als Anwälte dafür zu bezahlen und immer noch einen undichten Anschluss zu haben. Hier geht es ja nicht nur um eine Pizza und "n Bier.

    Lassen Sie sich von ihrem Architekten die ursprüngliche Detailplanung geben UND lassen Sie den Architekten zeichnen, wie der DD das Detail nun tatsächlich ausgeführt hat.

    Dann gehen Sie zu einem Fachanwalt für Baurecht und tragen Ihm den Fall vor. Lassen Sie sich von der HWKAbk. oder der IHKAbk. einen Sachverständigen nennen. Oder vielleicht kennt der RA einen guten SV.

    Kündigen Sie dem Dachdecker schriftlich an, dass Sie den Bereich an 2-3 Stellen stichprobenweise öffnen wollen, um der Ursache der Wasserschäden auf den Grund zu gehen (Vielleicht macht diese Post auch der Anwalt, damit alles rechtssicher wird). Fragen Sie den Unternehmer, ob er für diese Arbeiten selbst zur Verfügung steht, oder nicht. Wenn er die Öffnungen nicht selbst herstellen will, dann beauftragen Sie einen anderen DD und laden den alten Dachdecker aber zum Ortstermin des Sachverständigen mit ein.

    Wird ein Mangel festgestellt, dann können Sie die Kosten des Sachverständigen sowie die Kosten des anderen Handwerkers als Nebenkosten der Mängelbeseitigung vermutlich dem werkleistenden Dachdecker in Rechnung stellen.

    Ob die Mängelbeseitigungskosten dann zu 100 % auf den DD fallen, oder ob der Sachverständige feststellt, dass die Umplanung des DD offensichtlich falsch war und der Architekt bei der Bauleitung einen Überwachungsfehler begangen hat und somit eine Teilschuld trägt, weil er die Änderung gestattet hat ... das kann ihnen dann sicher der SV sagen. Hallo, danke für die Antworten. Ist es wirklich so, dass der bauausführende Unternehmer nach der Abnahme die Hände in den Schoss legen darf und bei der Ursachenforschung keinerlei Mitwirkungspflichten hat? Ich dachte, dass er im Rahmen der Gewährleistung kooperieren muss. Wie seht ihr diesen Punkt? und schnell gerichtsfeste Fakten schaffen. Mangel ist da, Kosten gehen schlussendlich nicht zu ihren Lasten. ... manchmal hilft auch schon die Androhung eines solchen Wenn der Architekt eine Änderung seiner Planung genehmigt hat, so hat er auch als kompetenter Planer eine Fotoserie von "verdeckten Anlagenteilen" gemacht. Bitte fordern Sie diese Fotos an. Ansonsten besteht nach der Abnahme die Beweislastumkehr. Damit liegt das Risiko von Kosten bei der Beweisführung bei Ihnen und ebenso das Prozessrisiko, den Fehler beim richtigen Verursacher einzuklagen. Jedenfalls sehr offensichtlich in dem hier geschilderten Fall erscheint mir dies so zu sein.
    Der Bauherr kann sich "krallen" wen er möchte, Architekt oder Ausführenden. Wie die das untereinander aufteilen ist nicht Sache des Bauherrn.
    Allerdings würde ich auch dem Rat des Herrn Tilgner folgen, wäre ich in Bausachen als Bauherr nicht so bewandert, und würde eine Rechtsberatung in Erwägung ziehen bzw. nicht nur in Erwägung ziehen, sondern auch tatsächlich in Anspruch nehmen.
    Der zu führende Schriftverkehr ist nachhaltig zu führen, dass schafft der normalverständige  -  nichtfachkundige  -  Bauherr meistens in der Regel nicht. Hier ist juristische Unterstützung gefragt.
    Haben Architekt und Bauunternehmer einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner, d.h. jeder haftet grds. für den gesamten Schaden (zum Begriff s. Haftung / weitere Beteiligte; gilt nach der Rechtsprechung auch für den Fall, dass der Bauunternehmer Nachbesserung und der Architekt Schadensersatz schuldet). Allerdings kann der Bauunternehmer seine Haftung gegenüber dem Bauherrn von vornerherein mindern, wenn sich der Bauherr das Verschulden des Architekten als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muss, weil der Architekt sein Erfüllungsgehilfe war. Die Rechtsprechung hat angenommen, dass der Architekt im Rahmen seiner Planungstätigkeit und im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit auch Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer wahrnehme und in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sei; im Rahmen seiner Überwachungspflichten sei der Architekt allerdings nicht als der Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzusehen.
    Haften Architekt und Bauunternehmer wie oben beschrieben als Gesamtschuldner, so hat derjenige, der vom Bauherrn über seinen eigenen Verschuldensanteil hinaus in Anspruch genommen wurde, einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mitverursacher. Nach der Rechtsprechung haftet der Architekt i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf seinen Planungsfehler zurückgeht, dem Bauunternehmer lediglich eine Verletzung seiner Hinweispflicht vorzuwerfen ist. Andersherum haftet der Bauunternehmer i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf einen Ausführungsfeher des Bauunternehmers zurückzuführen ist, der Architekten lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
    siehe
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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