Dieser kleinere Abstellraum hat eine lichte Höhe von 2,35 m. Die Maueröffnung (kein Türrahmen, kein Türblatt) die als Zugang vom größeren Abstellraum zu diesem kleinen Raum dient, ist allerdings nur 110 cm hoch (bei 72 cm Breite). Um in den kleinen Raum zu gelangen, muss man also sehr tief gebückt unter dem Mauersturz durchtauchen.
Jetzt die Frage: die Wohnfläche der Wohnung ist strittig und wurde vom Gutachter vermessen. Kaufvertraglich ist die Fläche laut Wohnflächenverordnung geschuldet, auch wenn dies beim Kauf einer Wohnung eigentlich die falsche Verordnung ist (aber so steht es im Vertrag). Gibt es Urteile o.ä., nach denen die Höhe der Türöffnung eine Rolle zur Berechnung der Wohnfläche spielt? Wir wollen einfach nicht glauben, dass ein Fensterloser Abstellraum, in den man fast nur reinkrabbeln kann, zur Wohnfläche zählen soll.
