Verzugsstrafe, ab wann in Verzug?
BAU-Forum: Neubau

Verzugsstrafe, ab wann in Verzug?

Verzugsstrafe, ab wann in Verzug?
  1. genau dass ist ja meine Frage ...

    genau dass ist ja meine Frage ...
  2. Rechtsakt

    Rechtsakt
  3. Einzug = Abnahme?

    Einzug = Abnahme?
  4. Einzug = Abnahme? #2

    Einzug = Abnahme? #2
  5. ist die VOB überhaupt

    Foto von Thorsten Bulka

    ist die VOBAbk. überhaupt
  6. Klasse, ein mangelfreies Haus

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo liebe Forumsgemeinde, in meinem Bauvertrag steht zur Bauzeit folgender Passus:
    Die Bauzeit beträgt bei einem Haus mit Bodenplatte 5 Monate, ab dem Vertraglich zugesicherten Baubeginn. Verzögerungen im Bauablauf, die auf von dem vom Bauherrn auszuführende Eigenleistungen zurückzuführen sind verlängern die Bauzeit um selbige Verzögerung. Im Falle des Verzuges hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 50 € je Werktag zu Zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf max 5 % der Auftragssumme begrenzt.
    Baubeginn, war Mitte August, der Bau wird von uns zwar schon seit Ende Februar bewohnt ist aber noch nicht vollendet, so ist z.B. der Außenputz noch nicht fertiggestellt und die Geländeauffüllung fehlt noch. Meine Frage lautet, muss ich den Bauträger in Verzug setzen oder geschieht dies mit Ablauf der Zeit automatisch?
    (der Bauträger hat kein Schlechtwetter geltend gemacht, obwohl der Winter ja rescht lang war)
    VG
    Peter
    Bauort ist Bayern Warum sollte der Bauunternehmer Schlechtwetter geltend machen solange gar keine Forderungen an ihn gestellt werden ...?
    Genauere (rechtliche) Auskünfte gibt ihnen der Baurechtsanwalt ihres Vertrauens.
    Allzu viel Hoffnungen Geld einbehalten zu können würde ich mir aber nicht machen ... muss ich ihn in Verzug setzen, also schreiben mit Fristsetzung, oder kommt er automatisch in Verzug, wenn er die angegebene Bauzeit überschreitet ...
    das mit dem Schlechtwetter war mal eine Anmerkung eines Bausachverständigen. Er sagte wenn der Bauunternehmer schlecht Wetter anzeigt würde die Bauzeit damit um diese Zeit verlängert werden.
    also muss ich in Verzug setzen oder tritt der Verzug automatisch ein?
    und warum sollte ich mir wenig Hoffnung machen aus welchen Gründen? immerhin sind wir nun bereits bei 8 1/2 Monaten anstelle von 5 Monaten.
    VG
    Peter Die Verzugssetzung ist Rechtsakt der nicht automatisch eintritt.
    Für diesen Rechtakt gibt es bestimmte Formen in der VOBAbk. mit Fristen zur Abwendung des Verzuges.
    Hier brauchen Sie einen Fachmann.
    Aber rückwirkend geht sowieso nichts.
    Gruß oder haben Sie das Vertraglich sichergestellt, dass durch Ihren Einzug noch keine Abnahme erfolgt ist.
    Weil dann würde ich als Bauunternehmer auch nichts machen. Warum auch, Bau ist doch "automatisch" durch Einzug abgenommen. Was wollen Sie dann noch geltend machen? ... genau!
    Der Bau ist seit Monaten bezogen und da Sie es nicht erwähnt haben (oder nicht erkennen) können anscheinend mängelfrei..
    Bei den fehlenden Leistungen handelt es sich um Dinge, die Aufgrund der Witterung warten mussten. Den Richter, der hier den Bauunternehmer verurteilt müssen sie erst finden! also Verzug nur durch in Verzug setzen ...
    der Bau ist im übrigen nicht Mängelfrei, diese wurden bei der Abnahme, die NICHT stillschweigend durch das Bewohnen erfolgte aufgenommen.
    vielen Dank für die Rückmeldung
    Peter rechtssicher vereinbart? Was ich sehr stark gegenüber einer privatperson bezweifle!
    Nach dem BGBAbk.  -  sowie der gefästigten Rechtsprechung gibt es keine fiktive Abnahme, sondern sie muss immer in einer Form erkennbahr sein, z.B. Zahlung (Erfüllung der Gegenleistung) Find ich zwar doof, ist aber leider so!
    Hier hat aber wohl eine Abnahme mit Mängelfeststellung stattgefunden! Somit ist der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt! Jetzt ist die Frage, ist der Passus im Bauvertrag auch nicht Rechtswidrig?  -  Ich glaube schon, aber kann der, der ihn erstellt hat, sich auf seine Nichtigkeit berufen? Nein wohl eher nicht!?
    Da der Punkt des Verzuges sich leicht erechnet lässt, und dem AG bekannt wahr, das die arbeiten in eine Winterzeit (Außenputz) Fallen, ist "schlechtwetter" nicht nachvollziehbar, sondern mit einzukalkulieren! Auch wahr es die letzte Zeit Frostfreih!
    Auf eine Streitigkeit, ob man das jetzt einfach so abziehen kann, würde ich mich nicht einlassen, da die Sache an sich auch zu ihrem Hauptsächlichen Verwendungszweck nutzbahr ist (Wohnen oder Hausen ... je nach Auslegung) Die Beeinträchtigung Der Außenanlage tritt erst jetzt mit der Gartenzeit in Betracht, der Außenputz teilweise wegen dem Witterungsschutz auch schon im Winter!
    Tipp  -  lieber jetzt mit Androhung auf den Passus, und Fristsetzung angemessen, Wohl drei Wochen ein Schreiben aufsetzen! Begründung siehe oben  -  Nutzung Garten usw ...
    Restliche Mängel? Vielen Dank für die Ausführung,
    es geht mir nicht grundsätzlich um den Einbehalt von Geld, sondern um die Androhung, damit die Arbeiten endlich zeitgerecht ausgeführt werden ...
    werde damit den aufgezeigten Weg von Herrn Burka einschlagen und schriftlich eine Fristsetzung an den AN schicken.
    VG
    Schubert Schön, Sie haben also ein mangenfreies Haus erhalten, was zunächst ja schon einmal eine erfreuliche Nachricht und mithin nicht die schlechteste ist.
    Auch schön, dass es Ihnen nicht grundsätzlich darum geht Geld abziehen zu wollen, was heute auch nicht mehr als so normal anzusehen ist, weil meist bzw. oft einem Minderungsgedanken gefolgt wird.
    Um Druck auszuüben aollten Sie dem Unternehmer eine  -  in der schriftlichen Form gewahrte  -  Frist  -  mit Ablehungsandrohung und Erstazvornahme etc.  -  setzen.
    Meist klappt es dann, es wird ja leider oftmals dort verstärkt gearbeitet, wo es denn dann den meisten Druck gibt.
    Mit freundlichen Grüßen
    ReiMa-Baudienstleistungen
    ___________________________________
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