Hallo,
ich habe folgendes im Bauvertrag stehen:
Bauzeit:
Grundlage dieses Bauvertrages ist das BGBAbk.. Die Bauzeiten betragen bei Haus auf Bodenplatte 5 Monate, bei Haus mit Keller 6 Monate, gerechnet ab Baubeginn. Der Baubeginn ist definiert mit Einschalungsarbeiten der Fundamentplatte. Die Bauzeiten können hiervon abwechen bei größermen Bauvolumen oder besonderer Bauausführung. Abweichungen hiervon werden unter Punkt 11. Sondervereinbarungen fixiert. Die Vorlaufzeit beträgt max. 4 Wochen nachdem alle Baustartvoraussetzungen vorliegen. Über die Wintermonate kann eine witterungsbedingte Verzögerung eintreten. Dem Bauherrn wird spätestens zum Baubeginn ein Bauzeitenplan mit verbindlichen Terminen übergeben. bei Überschreitung der Bauzeit durch Gegebenheiten, die ind er Verantwortung des bauunternehmens liegen wird dem Bauherren eine Kostenpauschale in Höhe von 150,00 € je angefangene Woche gezahlt bzw. mit der letzten Baurate verrechnet.
In Punkt 11. Sondervereinbarungen wurde festgelegt:
Die garantierte Bauzeit wird festgelegt auf -6- Monate
Nun meine Frage:
Baustart war der 12.10. und es wurde nicht jeden Tag auf der Baustelle gearbeitet. Nun wurden mir Schlechtwettertage mitgeteilt durch den Bauunternehmer, da er bei Frost nicht mauern kann. Kann der Bauunternehmer diese Tage an die garantierte Bauzeit anhängen, oder ist dies mit der Sondervereinbarung ausgeschlossen?
Garantierte Bauzeit Überschreitung
BAU-Forum: Neubau
Garantierte Bauzeit Überschreitung
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Das wird ein schönes Spiel ...
Das wird ein schönes Spiel 2 Rechtsanwälte, 3 Meinungen. Und vor Gericht vergleicht man sich ... -
Leichtverdientes Geld ...
für den Anwalt der Baufirma.. im Falle eines Verfahrens.
Im Grunde ist (nach meinem Verständnis) alles im Sinne der Firma geregelt. Grundsätzliche Bauzeit eigentlich 6 Monate, aber über Winter können Verzögerungen auftreten.
Hier ist nicht eindeutig geregelt, welche Verzögerungen wirksam sind. mE kann hier sogar eine Grippeerkrankung der Mitarbeiter als Verzögerungspunkt herhalten.
Im Grunde muss es nicht einmal Frieren um Maurerarbeiten nichtmehr ausführen zu können ...
Gruß -
Habe das noch zu dem Thema gefunden: Nach ...
Habe das noch zu dem Thema gefunden:
Nach § 6 der Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) (VOBAbk./B) sind Ausführungsfristen zu verlängern, soweit Behinderungen aus dem Risikobereich des Bauherrn oder durch Streik, Aussperrung oder andere unabwendbare Umstände verursacht werden.
Der Unternehmer kann sich allerdings nicht auf Schlechtwettertage berufen, wenn er die unnötige Verschiebung in eine baufeindliche Jahreszeit selbst verschuldet hat.
Laut unserem Bauzeitenplan sollten alle Mauerarbeiten schon im Nov erledigt sein. Daher sehe ich das erst mal "selber Schuld" an wenn er bis jetzt noch nicht fertig damit ist.
Hatte aber auch gedacht das diese Schlechtwettertage durch die garanitierte Bauzeit ausgeschlossen sind. Das der Winter kommt steht ja fest. -
eigenes Bautagebuch
Führen Sie ein eigenes Bautagebuch mit Baudetails, Wetterdaten und Fotos.
Schlechtwetter ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitsamt und wird dort gemeldet und bezahlt.
Diese Ausfallzeiten fallen nicht in die Verantwortung des Unternehmers und werden damit nicht an Sie vergütet.
Der Betrag von 150 € je Woche ist lächerlich gering und lohnt keinen Streit.
Der Beweis einer Untätigkeit in der Verantwortung des Unternehmers ist schwierig aber eine Kontrolle ist erst mal gut und dabei immer nachfragen, warum nicht gearbeitet wurde.
Es ist durchaus vertragskonform, wenn sich die Bauzeit durch den Winter auf 9 Monate ab Baubeginn verlängert.
Gruß -
Hier regiert das Chaos ...
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ist es aber nicht so das er es ...
ist es aber nicht so das er es zu verschulden hat, wenn laut Bauzeitplan die Mauerarbeiten schon erledigt sein sollten?
Wozu habe ich dann diesen Bauzeitplan? Nach dem sollten die Arbeiten ja schon weit vor dem Frost erledigt sein. -
Wenn aber ...
Wenn aber er nicht weiter mauern konnte, weil es an Plänen gefehlt hat? Dann kannst du froh sein, wenn er nicht gleich noch Mehrkosten wegen Mehraufwand geltend macht. Dann hat die Zeitverzögerung der AG zu vertreten.
Wie schon im grünen gesagt: hier muss zunächst einmal rechtliche Ordnung reingebracht werden. Durch das Chaos blickt doch keiner mehr durch ... -
nun ja ... Er hat erst nach Fertigstellung ...
nun ja ...
Er hat erst nach Fertigstellung des EGAbk. gemeldet das ihm Pläne fehlen. Er hat einen Bauzeitenplan aufgestellt.
Es kann doch nicht sein das ein Bauunternehmer 50 % des Objektes baut und dann sagt ... jetzt brauche ich aber einen Plan. Und sich das ganze dann in den Winter rein zieht.
Man kann doch durchaus erwarten das er sich vor Baubeginn meldet wenn ihm noch was fehlt. -
Dass Du hier an ein ...
Dass Du hier an ein Paradebeispiel geraten bist, wie man es nicht machen sollte, steht außer Frage. Aber: ganz unschuldig biste an der Sache aber auch nicht. Eigene Zeichnungen, schön und gut, aber wer garantiert, dass der Bauunternehmer damit auch so was anfangen kann? Der ominöse Vermittler?
Hinzu kommt, dass ein Vertrag geschlossen wurde der, vorsichtig ausgedrückt, etwas einseitig ist (lasse jetzt mal offen, zu welchen Gunsten..) )
Der Bauunternehmer lehnt sich doch ganz genüsslich zurück und sagt: ja, ich habe da so ein paar Zeichnungen bekommen, mit denen ich so gut wie nichts anfangen konnte. Hätt ich das selbst gemacht (was der Kunde aber nicht bezahlen wollte), dann, ja dann wäre alles anders gelaufen. Dann hätte ich dies und hätte das und wasweißichnochalles gehabt. Aber sooo musste ich ... und dadurch konnte ich nicht ... und und und.
Und Du bist der Gelackmeierte.
Und zum Schluss eine Wette: er war der billigste, stimmt es? Oder der ach so nette Verkäufer stimmt es?
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