zählt Einigung/Bauabnahme ohne unsere Unterschrift (nur von SV freigegeben)
BAU-Forum: Neubau

zählt Einigung/Bauabnahme ohne unsere Unterschrift (nur von SV freigegeben)

Hallo , wir haben den Fehler gemacht das wir uns mit dem Kellerbauer "im guten trennen "wollten . Nach dem er auf unsere Aufforderungen zum Ausbessern nicht reagierte (sollte mein Mann machen , da der Bauunternehmer ja wenig Zeit hat!) beauftragten wir eine freie SV für die Mängelbeseitigung. Nach dem der Bauunternehmer es nach dem 3-ten Versuch immer noch nicht hinbekam kam bei der nächsten Baubegehung ein SV von Bauunternehmer dazu, und spielte die Mängel herunter (Risse in Sohle bis zu 1,8 mm und in Decke, Treppe falsch vezogen und trotz Aufbetonierungen noch steigungs Differenzen von 3 cm ... viele weitere) sagte hier 100, € da 150, €. Unsere SV hat dann die Schlussrechnung (die wir noch nicht bez. haben) korrigiert und die von anderem SV genannten €-Beträge abgezogen und zur Zahlung freigegeben (aber ohne unser OK ) vermerkte den Beginn der Gewährleistung und schickte es dem BU. Zählt dies als Abnahme /Einigung auch ohne unsere Unterschrift?
Bei einer Abnahme oder Einigung müssen doch eigentlich die Bauherren die das Haus gebaut haben und den "Mist"auch bezahlen Unterschreiben oder hat eine SV dazu frei Hand? Und wir müssen NUR zahlen. Bau steht in Baden-Württemberg
  1. Welche vertragsgestaltungsrelevanten Befugnisse hat ein SV?

    Foto von Ralf Wortmann

    Liebe Fragestellerin,
    es kommt darauf an, ob der SV von Ihnen konkludent oder tatsächlich von Ihnen hierzu bevollmächtigt war. Haben Sie eine Vollmacht unterschrieben? Wenn ja, was steht drin?
    Ohne spezielle Vollmacht ist eher davon auszugehen, dass ihr SV nicht berechtigt war, ohne Rücksprache mit Ihnen eine Minderung zu akzeptieren. Da gelten ähnliche Regeln, wie bei bauleitenden Architekten. Hierzu eine Leitsatz eines Urteils des OLG Stuttgart:
    =========================================
    OLG Stuttgart, Urteil v. 13.04.1994, Az. 9 U 320/93,
    BauR 1994, Seiten 789-791 und IBR 1995, Seite 7:
    1.
    Die grundsätzlich für den  -  bauleitenden  -  Architekten zu bejahende Vollmacht, für den Bauherrn rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, ist hinsichtlich ihrer Reichweite grundsätzlich eng auszulegen.
    2.
    Eine umfassend erteilte Vollmacht ist nur anzunehmen, wenn sich ein dahingehender Wille des Bauherrn aus dessen Äußerungen oder den Umständen zweifelsfrei feststellen lässt.
    3.
    Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, insbesondere Vertragsänderungen mit weitreichenden Folgen, werden durch die Architektenvollmacht regelmäßig nicht gedeckt. Der Architekt ist deshalb grundsätzlich nicht bevollmächtigt, umfangreiche, einen vereinbarten Pauschalwerklohn überschreitende Zusatzaufträge zu erteilen.
    ======================================
    Wenn Sie mit der Handlungsweise des SV nicht einverstanden sind, sollte Sie dies dem Bauunternehmer schnellstmöglich schriftlich per Einwurf-Einschreiben mitteilen und weiterhin auf Mängelbeseitigung bestehen und ggf. darauf hinweisen, dass der SV zu solchen Festlegungen nicht bevollmächtigt war.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  2. Noch ein Nachtrag: Eine Abnahme gemäß § 640 ...

    Foto von Ralf Wortmann

    Noch ein Nachtrag:
    Eine Abnahme gemäß § 640 BGBAbk. war das ohnehin nur, wenn eine Handlung vorliegt, aus der hervorgeht, dass Sie (oder eine von Ihnen wirksam bevollmächtigte Person) das Gewerk als im wesentlichen vertragsgerecht (oder ggf. mit Mängelvorbehalten) entgegenehmen wollen. Es gibt aber auch sogen. konkludente Abnahmen. Hat der Bauunternehmer oder haben Sie einmal eine Abnahme verlangt? Fand ein Abnahmetermin vor Ort statt? Sind Sie schon eingezogen?
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  3. Hallo, die angebliche Bauabnahme (die für uns ...

    Hallo, die angebliche Bauabnahme (die für uns keine war, da wir nichts unterschrieben haben) war ein Termin um Mängelnachbesserung anschauen zu lassen (vor Ort) also keine Abnahme mit Protokoll). Die SV hatte keine Vollmacht von uns, wurde nur beauftragt für Mängelbeseitigung. Wir haben schon im Mai einziehen müssen , da unsere Wohnung anderweitig vermietet worden ist und wir raus mussten , der Schriftverkehr zwischen RA und Bauunternehmer war allerdings schon Mitte April (nachdem Bauunternehmer mit Schlussrechnung , die wir noch nicht bezahlt haben im April kam ), die SV war auch schon im April da. Die angebliche Abnahme soll dann am 12.06 gewesen sein, die SV zog von der Schlussrechnung die falschen Mengen , nicht ausgeführten Leistungen, Abzug für Verschmutzung und doppelt berechnete MwSt-Betrag ab (die Mehrkosten wegen den anzufallenden nicht nach Plan beabsichtigten Dämmung , weil er Dämmung abschnitt sagte sie zu uns sei Sache von RA). SV gab dann allerdings die "richtig gestellte Rechnung zur Zahlung frei (gegen unsere Absprache , wir wollten noch die Angebote für Dämmung und Treppe einholen ) Den Stempel "Richtig und nach Rücksprache mit ****€ zur Zahlung freigegeben" und dem Hinweis "Beginn der Gewährleistung" machte SV zu Hause drauf und verschickte dies an Bauunternehmer ohne die Angebote abzuwarten. Jetzt habe ich aber auch (am 7.10.) von SV schriftlich "Keine Bauabnahme nach Raum und Maß" da es ja kein Abnahme Protokoll gibt.?
  4. Liebe Fragestellerin, es gilt das zuvor von mir ...

    Foto von Ralf Wortmann

    Liebe Fragestellerin,
    es gilt das zuvor von mir Geschriebene. Bitten Sie Ihren RA, der Gegenseite (wenn nicht schon geschehen) zu schreiben, dass die Erklärungen der Sachverständigen absolut nicht gebilligt werden und dass diese auch nicht dazu bevollmächtigt war.
    Ihrer SV'in würde ich die Leviten lesen. Wenn es so war, wie Sie es geschildert haben, geht das eindeutig zu weit.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN