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Gehört ein Bauzaun zur Baustelleneinrichtung?
BAU-Forum: Neubau

Gehört ein Bauzaun zur Baustelleneinrichtung?

Ein Bekannter von mir baut mit einer Baufirma Schlüsselfertig zum Festpreis. Im Preis inkl. ist die "Baustelleneinrichtung" (nicht weiter umschrieben) durch die Baufirma. Der Bau ist schon relativ weit fortgeschritten (der Rohbau steht, Dach eingedeckt, die Fenster und Türen fehlen noch). Da in sich in der Nähe des Baus ein Kinderspielplatz befindet, wird die Baustelle recht häufig (auch am Wochenende) von Kindern "aufgesucht". Ein Bauzaun ist nicht vorhanden, sodass ein Jeder den Bau jerderzeit betreten kann. Wer haftet denn nun, wenn dort nun mal ein Unfall (mit Kindern) passieren sollte? Ist der Bauherr oder die Baufirma für die Absicherung zuständig?
  • Name:
  • KLaus M.
  1. Auslegungssache

    Hallo,
    entsprechend DINAbk. 18299 VOBAbk./C gehören u.A. das Einrichten und Räumen der Baustelle, das Vorhalten der Baustelleneinrichtung sowie die Schutzmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen zu den Nebenleistungen.
    In der jeweiligen LBauOAbk. wird i.A. irgendwo um den § 11 herum die Baustelle behandelt und gefordert, dass bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen sind. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
    Die Forderungen der LBauO richten sich an den Bauherren. Sofern also nicht schlüsselfertig vergeben wird, muss der Bauherr die Sicherung der Baustelle organisieren.
    Bei einer schlüsselfertigen Beauftragung könnte man argumentieren, dass dies durch die Firma, welche die schlüsselfertige Errichtung übernommen hat, erfolgen muss.
    Man könnte aber auch argumentieren, dass dies Bauherrenaufgaben sind und diese somit zusätzlich vergütet werden müssen.
    Alles eine Auslegungssache und extrem von der genauen Vertragsgestaltung abhängig.
    Haftbar bei Unfällen ist erstmal der Bauherr. Ob er sich beim Unternehmer schadlos halten kann, ist dann juristisch zu klären.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Eltern haften für Ihre Kinder?

    Reicht es denn zur Abgrenzung der Gefahrenzone ein Schild mit "Betreten verboten" aufzustellen? Dadurch lassen sich doch nicht Kinder in der Regel abschrecken und fallen trotz Warnschild durch das mäßig gericherte Treppenloch in den Keller oder in das mit Regenwasser gefüllte Tauchbecken im "Wellnessbereich". Darf man sich gar nicht ausmalen ...
    Wann ist denn ein Bauzaun ein Muss?
    Wie gesagt, ein Spielplatz ist in unmittelbarer Nähe. Bundesland ist übrigens Niedersachsen.
    • Name:
    • Klaus
  3. Übliches Problem

    bei Bauträger. Nicht genau geklärt > Auslegungssache.
    Vorschlag: Brief an Bauträger mit Schilderung der Lage. Bringt aber wohl nur was, wenn das Grundstück Ihnen noch NICHT gehört!
    Ansonsten, selber bezahlen, Bauträger darüber Informieren dass Sie andere Ansicht sind und um Kostenübernahme bitten (macht der natürlich nicht).
    Dafür dürfen Sie dann zu Bauabnahme auch einen Experten mitbringen. Der findet bestimmt was. Dann haben Sie Verhandlungsoption. Wäre eine Idee. Aber kostet Sie erstmals was.
  4. Schild reicht nicht

    Hallo,
    so ein Schild ist Augenwischerei und rechtliche (nahezu) belanglos.
    Die Baustelle ist eine Gefahrenquelle. Kommt jemand zu Schaden, ist erstmal der Bauherr an der Reihe. Der hat (sollte zu mindestens) eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, einen (unabhängigen) Bauleiter, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo) und einen fachkundigen Unternehmer hinter sich, die ihn beraten und unterstützen.
    Wenn alles da ist, ist das Bauen kein besonderes Risiko mehr. Wenn aber vorn in der Aufzählung "gespart" wird, wird es langsam Harakiri.
    Mit freundlichen Grüßen
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