Schäden an Schalung durch fehlende (verspätete) Dampfsperre
BAU-Forum: Neubau
Schäden an Schalung durch fehlende (verspätete) Dampfsperre
Hallo,
wir haben letztes Jahr begonnen ein Einfamilienhaus zu bauen.
Unsere Baufirma hat den Innenputz und den Estrich im Dezember bei schon sehr niedrigen Temperaturen gemacht.
Erst Ende Januar haben sie die Dampfsperre zum Dachgeschoss angebracht. Die Heizung war noch nicht fertig.
Durch die Feuchtigkeit hat sich die Schalung auf dem Dachfußboden stark verzogen.
Auch nachdem die Bretter, durch ständiges Lüften, gut abgetrocknet sind hat sich keine Besserung ergeben.
Wir wollen eigentlich nicht, dass die Schalung noch einmal rausgerissen wird - habe auch keine Ahnung ob das gehen würde.
Gibt es Erfahrungen, ob wir die Baufirma finanziell zur Verantwortung ziehen können?
Vielen Dank.
Stefan aus Sachsen
wir haben letztes Jahr begonnen ein Einfamilienhaus zu bauen.
Unsere Baufirma hat den Innenputz und den Estrich im Dezember bei schon sehr niedrigen Temperaturen gemacht.
Erst Ende Januar haben sie die Dampfsperre zum Dachgeschoss angebracht. Die Heizung war noch nicht fertig.
Durch die Feuchtigkeit hat sich die Schalung auf dem Dachfußboden stark verzogen.
Auch nachdem die Bretter, durch ständiges Lüften, gut abgetrocknet sind hat sich keine Besserung ergeben.
Wir wollen eigentlich nicht, dass die Schalung noch einmal rausgerissen wird - habe auch keine Ahnung ob das gehen würde.
Gibt es Erfahrungen, ob wir die Baufirma finanziell zur Verantwortung ziehen können?
Vielen Dank.
Stefan aus Sachsen
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Nachbesserung vor Minderung
Hallo Stefan,
es bleibt vorab erst einmal festzustellen ob die von Ihnen beschriebenen Umstände tatsächlich dazu geführt haben, dass sich die Schalung verzogen hat.
Wenn Sie jedoch eine finanzielle Entschädigung (Minderung) einer Schadenbeseitigung vorziehen, werden Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer Forderung bekommen.
Das kann im Streitfall nur ein unabhängiger - von beiden Parteien gemeinsam beauftragter - Sachverständiger, der teurer werden kann als ein evtl. Minderungsbetrag.
Und, eine Nachbesserung geht vor Minderung und nur dann, wenn die Ursache genau feststeht.
Freundliche Grüße -
Für ein mängelfreies Bauwerk ...
ist Ihnen Ihr Auftragnehmer, also Ihre Baufirma verpflichtet und steht hierfür in der Gewährleistung ("Haftung"). Eine verzogene Deckenschalung müssen Sie also nicht einfach hinnehmen.
Unerheblich ist hierbei, solange das Bauwerk noch nicht abgenommen und noch nicht in Benutzung durch den Auftraggeber ist, woher der festgestellte Schaden der Deckenschalung rührt. Wenn es sich denn um einen Schaden handelt.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, ohne Kenntnis des konkreten Falles:
1. nicht von vornherein den Austausch der Schalung auszuschließen, um damit ggf. in den vermeintlichen Genuss einer Minderung zu gelangen. Dies auch, da Folgeschäden, die Aufgrund der mängelbehafteten Schalung an anderen Einbauten auftreten könnten, nicht mehr in die Gewährleistung fallen, insbesondere, da Sie veranlasst haben - und hierfür entschädigt wurden -, dass die defekte Schalung erhalten bleiben soll.
2. teilen Sie Ihrem Bauunternehmer schriftlich Ihre Feststellungen zum bestehenden Mangel, möglichst ausführlich, schriftlich mit, ohne sich aber auf fachliche, ggf. falsche, Annahmen zu stützen. Also sollten Sie keine Mutmaßungen zur möglichen Ursache anstellen.
3. Ggf. sollten Sie sich mit Ihrem Bauunternehmer auf einen gemeinsamen Sachverständigen (SV) einigen (Verhandelbar ist immer, wer die Kosten für den SV zu tragen hat. Da es sich, nach Ihren Angaben, um eine nicht fachgerechte Ausführung des Bauunternehmers, bzw. dessen Subunternehmers handeln dürfte, ist eine Kostentragung durch diesen angezeigt), der zum einen evtl. die Ursache des Schadens angibt, mögliche erforderliche Angaben zur Schadensbehebung macht, und, wenn vertretbar und von beiden Seiten gewünscht, im Falle dass die Schalung belassen werden kann eine entsprechende Minderung des (Gebrauchs~) Wertes feststellt.
4. Eine Nachbesserung, bzw. Neuherstellung sollte, in Ihrem eigenen Interesse, (s.o.) stets vor Minderung erfolgen.
5. immer empfehlenswert ist die Hinzuziehung eines unabhängigen Baubetreuers, der Sie ggf. auch hinsichtlich eines weiteren Vorgehens beraten kann.
MfG
Ralph Kaiser