Kann ich Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto fordern?
BAU-Forum: Neubau

Kann ich Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto fordern?

Hallo,
die letzten Mängel an meiner neu gebauten Eigentumswohnung werden gerade beseitigt und die Zahlung der letzten Rate (5 %) steht dann an. Kann ich diese Rate als Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen lassen damit im Fall später auftretender Mängel Geld da ist. Vertraglich ist diesbezüglich nichts vereinbart. Wenn es möglich ist, wie kann ich das gegenüber den Bauherrn begründen.
Danke für die Antworten.
  • Name:
  • Büchner
  1. Etwas Kuddelmuddel ...

    Etwas Kuddelmuddel sind Sie jetzt der Bauherr oder der Unternehmer? Fakt ist: wenn vertraglich nichts vereinbart, dann nichts Sicherheitseinbehalt. Wenn Sie der Unternehmer sind, warum wollen Sie Ihr Geld dann auf ein Sperrkonto einzahlen?
  2. Ok dann ganz von vorne

    Ich habe eine Eigentumswohnung im Jahr 2003 in einem Mehrfamilienhaus gekauft und zwar von Bauherrn. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nichmal das Fundament des Hauses. Der Bauherr hat dann das Mehrfamilienhaus gebaut und wir haben nach Baufortschritt bezahlt. Jetzt (August 2004), da alles soweit fertig ist, steht die letzte Rate an. Diese ist für die Beseitigung aller Mängel vorgesehen. Nun gibt es aber auch Mängel, die sich erst nach 1 oder 2 Jahren zeigen. Damit der Bauherr dann auch noch bestrebt ist diese zügig zu beseitigen möchte ich das Geld auf ein Sperrkonto einzahlen an das der Bauherr nach 2 Jahren heran kommt. Oder das Geld wird für die Mängelbeseitigung genommen.
    Da aber vertraglich nichts vereinbart ist denke ich auch das es wohl damit nichts wird. Deshalb ist die Frage, ob man rechtlich dazu die Möglichkeit hat.
  3. Wenn ich Sie richtig verstanden habe

    dann ist die letzte Rate nach der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel fällig. Die Mängel, die nach der Abnahme möglicherweise auftreten, kann man damit nicht in einen Topf werfen.M.E. kann für die Gewährleistungszeit nur dann ein Sicherheitseinbehalt vorgenommen werden, wenn dies auch eindeutig im Vertrag steht.
    Schöne Grüße aus Bochum
  4. Einbehalt nur über dreifache Höhe der Mängelbeseitigung

    Wenn zur Abnahme noch Mängel festgestellt werden, so können sie deren dreifachen Beseitigungsaufwand einbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Für zukünftig (im Gewährleistungszeitraum) auftretende Mängel haben Sie nichts vereinbart und deshalb auch keine Rechte auf einen Sicherheitseinbehalt.
    Würde mich wundern, wenn ein schlauer Anwalt dennoch eine Klausel fände  -  ich glaub es aber nicht. (PS: Was sie als Bauherr bezeichnen heißt wohl eher Bauträger  -  das hat in den ersten Beiträgen die Verwirrung ausgelöst.)

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