mich würde interessieren, wie folgender Fall rechtlich zu beurteilen ist:
Ein Bauträger benutzt in seiner Baubeschreibung folgende Formulierung: "Sie wählen aus der Ausstellung der Fa. XXX Fliesen bis zu einem Materialwert von 25 € je m² inkl. MwSt. "
Der Käufer erkundigt sich im Vorfeld noch mündlich nach den Berechnungsmodalitäten und erhält folgende Auskunft: "Am Schluss wird eine Gesamtrechnung erstellt und wenn die Materialkosten den Betrag von 25 € überschreiten, so müssen Sie die Differenz als Sonderwunsch bezahlen. "
Der Käufer sucht sich also Fliesen aus und wählt für das Bad eine hochpreisige Bordüre aus. Um diesen Posten zu kompensieren wählt er bei den Bodenfliesen und bei Wandfliesen eines anderen Raumes deutlich günstigere Fliesen aus.
2 Wochen nach Abnahme erhält er völlig unerwartet eine Rechnung in der die Bordüre in vollem Umfang als Sonderwunsch berechnet werden. Eine Verrechnung der Materialkosten mit den deutlich günstigeren Bodenfliesen erfolgt nicht. Als Begründung bekommt er nun zu hören, dass Bordüren generell nicht bezahlt würden und eine Verrechnung mit günstigeren Fliesen ebenfalls nicht vorgenommen werde. Wie ist dieses Vorgehen eines Bauträgers in Zusammenhang mit der Formulierung der Baubeschreibung zu beurteilen?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Gruß
StefGen