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Erschließungsbeitrag zahlen obwohl keine Erschließung erfolgt?
BAU-Forum: Neubau

Erschließungsbeitrag zahlen obwohl keine Erschließung erfolgt?

Ich besitze ein Grundstück (A), das an einer Straße (SA) liegt und vollerschlossen und bebaut ist.
Vor einigen Jahren habe ich das Nachbargrundstück (B) erworben, welches unmittelbar an mein Grundstück angrenzt, jedoch auch an die Parallelstraße (SB).
Nach dem Kauf hat die Gemeinde Erschließungskosten für Kanal und Frischwasser des neu gekauften Grundstücks (B) eingefordert, welche auch bezahlt wurden.
Da jedoch in der Straße (SB) weder Kanal noch Wasserleitung verlegt ist, ist das Grundstück B auch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden.
Nach Rückfrage bei der Gemeine teilte man mir mit, dass es rechtlich in Ordnung sei, Erschließungskosten zu erheben, obwohl noch keine Erschließung geleistet wurde.
Die 4000 DM müssen also bezahlt werden, was von mir auch gemacht wurde.
Da ich nun beabsichtige, ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück B zu errichten, habe ich bei der Gemeinde nach der Erschließung gefragt.
Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass ich anstandslos bauen könne, sofern ich für Kanal und Wasser selbst über mein Grundstück A sorge. Ich müsste also die Leitungen selbst verlegen und bekäme dann die Baugenehmigung.
Darf die Gemeinde wirklich Beiträge zur Erschließung eines Grundstücks einfordern, obwohl das Grundstück nicht erschlossen wird?
Habe ich ein Recht auf Erschließung bzw. habe ich das Recht, die Kosten zurückzufordern?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
  • Name:
  • Markus Stroell
  1. einige Rückfragen

    also in der Straße SB liegt kein Kanalnetz? Hat Ihr Grundstück B eine eigenständige Adresse? Handelt es sich um 2 real geteilte Grundstücke? Wenn die ersten beide Fragen mit nein und die dritte mit ja beantwortet werden können, dann ist die Erschließungskostenumlage für Grundstück B m.E. unzulässig, da das Grundstück B Hauptkanalmäßig über die eigene Straßenfront nicht erschlossen wurde und eine Erschließung über Grundstück A nur umlagezulässig ist, wenn die Grundstücke A und B nicht real geteilt sind.
    Sollte mich wundern, wenn es noch andere Möglichkeiten gibt. Schließlich kann ich als Gemeinde oder Versorger nur die Erschließungskosten umlegen, die entstanden sind. Ich kann nicht für Grundstück B Erschließungskosten einfordern, wenn vor Grundstück B noch keine Kanalisation liegt. Ausnahme wäre eine planmäßige Erschließung aller Grundstücke in zweiter Reihe über die Straße SA. Unter Eintragung eines Leitungsrechtes für alle Grundstücke der Straße SA. Wie ist das bei Ihren Nachbarn geregelt?
  2. => ungeklärte Punkte

    Hallo und vielen Dank für die erste Antwort:
    1. Straße SB verfügt über kein eigenes Kanalnetz sowie keine Frischwasserleitung
    2. Grundstück B hat eine eigenständige Adresse
    3. Es handelt sich um 2 real geteilte Grundstücke mit eigenen Flurnummern, die aneinander grenzen.
    4. Nachbarn: Das Eckgrundstück nebenan verfügt über Kanal und deshalb musste mein Nachbar auch die Erschließung zahlen (was ich ja auch einsehe)
    Wie bereits erwähnt, ist es mir unbegreiflich, wie man für keine Leistung zahlen muss. Der Beamte der Gemeinde machte mir den Vorschlag, ich solle doch beim Nachbarn (Eckgrundstück) eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen und den Kanalanschluss über dessen Grundstück realisieren.
    • Name:
    • Markus Stroell
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