Kosten für eine Vertragserfüllungsbürgschaft
BAU-Forum: Neubau
Kosten für eine Vertragserfüllungsbürgschaft
Ist das für den Bau eines privaten Einfamilienhauses Usus oder eher ungewöhnlich?
Wie hoch sollte diese Absicherung erfolgen (10 %, 5 %)?
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gute Idee ...
dabei stellen Sie direkt fest, ob Ihr Unternehmer noch solvent ist. 10 % Erfüllungsbürgschaft und 5 % Garantieleistungsbürgschaft halte ich für vertretbar. Wobei die 15 % schon ordentlich auf den Kontokorrentrahmen des Unternehmers drücken. Für den vertraglichen Teil sollten Sie jemanden mit ausreichendem Sachverstand hinzuziehen, d.h. fixe Regelungen, ab wann die Erfüllungsbürgschaft greift. Ich weiß nicht, ob Sie nachweispflichtig für die tatsächlichen Mehrkosten im Falle eines Deckungskaufes sind.
Wobei ich erhlicherweise zugeben muss von Erfüllungsbürgschaft im Bereich Privatbau Einfamilienhaus bis jetzt noch nichts gehört zu haben.
Dies ist nur meine Bauherrenlaienmeinung, besprechen Sie sich mit Ihrem Architekten, ich hoffe Sie haben einen (und nicht Ihr Unternehmer)
Grüße -
Sie sollten dann allerdings dann damit rechnen ...
Sie sollten dann allerdings dann damit rechnen dass Ihr gegenüber von Ihnen ein Zahlungsbürgschaft in voller Höhe verlangt. Juhu, die Banken freuen sich, denn Ihr gegenüber muss doch wissen ob Sie solvent sind, oder? Und verlangt er das nicht, würde ich mir ernsthafte Gedanken um Ihr gegenüber machen ... -
Kosten..
manche Banken fordern für die erstmalige Einrichtung der Bürgschaften eine Pauschale, sofern Ihr Unternehmer damit Erfahrung hat, werden ihm diese Kosten nicht entstehen. Als Gebühr wären z.B. üblich 1,5 0/00, d.h. je 1000 € Bürgschaft, Gebühren von 15 €. Ich unterstelle Rohbau = 100 T€, d.h. 15 % Bürgschaftssumme = 15 T€ = Gebühren: 225 €.
Dies ist nur ein Beispiel, Avalgebühren können von Bank zu Bank sehr stark schwanken.
ach so: Die Gebühren gehen zu Ihren Lasten, entweder direkt oder "hinten rum".
Grüße -
@MoRüBe ...
mal im Ernst, ich bin nicht im Bauwesen zu Hause und bautechnischer Laie, ist die von Ihnen angesprochene "Zahlungsbürgschaft" üblich? Da kann man ja direkt nen Treuhandkonto einrichten ...
Würde einem "normalen" Unternehmer nicht eine Finanzierungszusage der eigenen Hausbank ausreichen, diese Zahlen gerne nach Baufortschritt aus und so rechnet doch auch der Unternehmer ab oder bin ich da zu b (l) auäugig?
Grüße -
Jo, biste leider ...
Jo, biste leider wir haben hier ja schon oft über das Thema Drittelfinanzierung gesprochen. Jetzt mal konzentriert auf den Punkt gebracht: Noch nicht einmal eine Bürgschaft hilft dem Unternehmer, denn: 1. eine Bürgschaft mit Zahlung auf erstes anfordern ist laut BGH nicht zulässig. 2. bleibt also nur eine normale Bürgschaft übrig: diese setzt allerdings voraus, dass der Kunde auch willens ist zu bezahlen. Wenn er nicht willens ist, nützt die ganze Scheiße nichts. Beispiel: Bauträger/Generalübernehmer sagt fertig, Kunde sagt: nee ich habe nen 2 cm Loch (siehe hier irgendwo im Forum): Ergebnis Kunde zahlt nicht. Daraus folgt: Bauträger/Generalübernehmer verklagt den Kunden und nach 2 Jahren trifft man sich vor Gericht. dazwischen liegen mehrere 10.000 € Rechtsanwaltsgebühren, Gutachterkosten. Ergebnis: das macht der Bauträger/Generalübernehmer 2 Mal, dann ist er Pleite. Gleiches gilt natürlich auch für die Gewährleistungsbürgschaft. Beispiel: Fall x tritt ein, Kunde sagt Garantie, Bauträger/Generalübernehmer oder wer auch immer sagt nee ist nicht. Kunde sagt, ha, ich Bankgarantie, Bauträger/Generalübernehmer sagt nee. Fazit: Kunde bekommt kein Geld. Wer ist also der große Gewinner: die Banken, die für sowas horrende Provisionen abzocken. Leider ... -
Bürgschaftsunwesen
Die schon genannten Avalgebühren = Zinsen mit 1,5 % p.a. sind ungefähr richtig, p.a. wohlgemerkt. Viel gravierender ist eine andere Auswirkung der Bürgschaft: sie muss rückbesichert werden, meistens 1:1. Oder anders: sie belastet voll den Kreditrahmen des Bauträgers bzw. es muss entsprechend Cash oder Gegenwert da sein. Da die Gewährleistung 5 Jahre läuft, summieren sich die 5 % auf 25 % des Umsatzes, dazu noch 10 %-ige Vertragserfüllungsbürgschaften, Laufzeit 1/2 Jahr, ergibt eine Kreditbelastung von 30 % des Jahresumsatzes. Eine solche Kapitaldecke hat kaum ein Bauträger. Wer 30 % des Jahresumsatzes seiner Firma auf der hohen Kante oder entsprechendes Vermögen als Sicherheit hat, braucht sich nicht mehr mit Bauen rumärgern. Der BGH hat aus gutem Grund, nämlich um Missbrauch vorzubeugen, formularmäßige Bürgschaftsvereinbarungen auf erstes Anfordern für unwirksam erklärt. Der eigentliche Zweck soll nämlich nur sein, den Insolvenzfall abzusichern. Bei der Gewährleistung ist das einigermaßen nachvollziehbar, wenn auch 5 % auf 5 Jahre bei einem zum Abnahmezeitpunkt mangelfreien Bauwerk wesentlich zu hoch erscheint. Hier wäre eine abgestufte Lösung fair, z.B. Reduzierung nach einem Jahr nach Abnahme auf 2 %. Eine Vertragserfüllung abzusichern halte ich für viel verlangt. Schließlich geht der Unternehmer ständig in Vorleistung, Zahlungen erfolgen stets erst nach erbrachter Leistung. Beim Bauträger regelt dies zusätzlich die MABV. -
joo,
wie ich ja bereits bei 1. schrieb, drücken die 15 % natürlich ordentlich auf den Kontokorrentrahmen, aber die 1,5 % sind ja wucher, ich schrieb von einer 10 erpotenz weniger, natürlich ebenfalls per anno. -
Butter bei die Fische ...
Bankbürgschaften = unnötiger Blödsinn?
Wie sieht dann ein konstruktiver Gegenvorschlag aus?
Im allgemeinen sind viele Bauunternehmen heute nicht mehr als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig und als Kapitalgesellschaften mit einem deutlich höheren Risiko behafftet als der Vertragspartner "privater Bauherr", dem können Sie immerhin 30 Jahre in die Tasche fassen (ob was drin ist weiß auch ich nicht)
Beispiele, die von vornherein böswillige Absicht unterstellen (Kunde zahlt nicht, da eben 2 cm Loch) sind vielleicht leider nicht mehr allzu fern der Realität, jedoch ist es doch ein Irrglaube sich dagegen (böswillige Absicht im allgemeinen) Schützen zu können, dieses fällt für mich (in das leider immer größerwerdende) unternehmerische Restrisiko? -
@Bruno Stubenrauch
Ich suche ja nur nach einem "angemessenen" Risikoausgleich.
Der Bauträger/Unternehmer will ja auch eine Finanzierungszusage meiner Bank, also die Garantie, dass ich das Haus bezahlen kann.
Dann ist es doch im Gegenzug mein gutes Recht, auch eine Art von "Baufertigstellungsgarantie" zu erhalten, oder?
Um den Bauunternehmer weniger direkt zu belasten, könnte er ja zum Beispiel zum Teil die Erfüllungsbürgschaften seiner Handwerksbetriebe für den Konkursfall (und nur hierum geht es ja eigentlich) auf mich übertragen.
Und noch was: das Risiko ist natürlich nicht durch den Zahlungsplan für den Bauherren begrenzt! Die Mangelbeseitigung für erstellte Gewerke nach Konkurs geht voll zu meinen Lasten, oder etwa nicht? -
Absicherung der 5 jährigen Gewährleistung
Gibt es noch andere Möglichkeiten sich bezüglich einer Insolvenz des Auftragsnehmers abzusichern, damit die Gewährleistungsansprüche erhalten bleiben? Also vielleicht eine Versicherung?
In meinem ganz konkreten Fall würde es nicht um einen Bauträger gehen, sondern um die Rohbaufirma. Ich habe keine Bedenken, dass die Firma während der ja relativ kurzen Rohbauzeit insolvent wird, sondern in den 5 Jahren danach und ich damit meine Gewährleistungsansprüche verliere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich einen Keller in Form einer weißen Wanne errichten lasse, und man vielleicht erst in 2 Jahren sehen wird, ob der wirklich dicht ist. Falls er es nicht ist, dürften durch den abgesoffenen Estrich im Keller erheblich Kosten entstehen. Da erachte ich bei einem Auftragsvolumen von 100 T€ eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 %, also 5 T€ als schon merklich zu niedrig an. Eine Absicherung von 10 % müssten es schon sein, denke ich.
Jedenfalls dürfte schon die Ankündigung des Wunsches nach einer Gewährleistungsbürgschaft einen Einblick in die Zahlungsfähigkeit der Baufirma geben. Wo/wer müsste man so eine Bürgschaft abschließen? Bei der Hausbank der Baufirma? Mit was würde die Baufirma dabei bürgen? Mit Geld, mit Immobilien, mit irgendwelchem Inventar? -
Absicherung der 5 jährigen Gewährleistung
Gibt es noch andere Möglichkeiten sich bezüglich einer Insolvenz des Auftragsnehmers abzusichern, damit die Gewährleistungsansprüche erhalten bleiben? Also vielleicht eine Versicherung?
In meinem ganz konkreten Fall würde es nicht um einen Bauträger gehen, sondern um die Rohbaufirma. Ich habe keine Bedenken, dass die Firma während der ja relativ kurzen Rohbauzeit insolvent wird, sondern in den 5 Jahren danach und ich damit meine Gewährleistungsansprüche verliere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich einen Keller in Form einer weißen Wanne errichten lasse, und man vielleicht erst in 2 Jahren sehen wird, ob der wirklich dicht ist. Falls er es nicht ist, dürften durch den abgesoffenen Estrich im Keller erheblich Kosten entstehen. Da erachte ich bei einem Auftragsvolumen von 100 T€ eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 %, also 5 T€ als schon merklich zu niedrig an. Eine Absicherung von 10 % müssten es schon sein, denke ich.
Jedenfalls dürfte schon die Ankündigung des Wunsches nach einer Gewährleistungsbürgschaft einen Einblick in die Zahlungsfähigkeit der Baufirma geben. Wo/wer müsste man so eine Bürgschaft abschließen? Bei der Hausbank der Baufirma? Mit was würde die Baufirma dabei bürgen? Mit Geld, mit Immobilien, mit irgendwelchem Inventar? -
Die Bank
Die üblichen Bürgschaften werden in Form von Urkunden von (Haus-) Banken der Firmen gestellt. Im Insolvenzfall zahlt die Bank nach Prüfung den Betrag aus, für den sie bei Bürgschaftsabschluss entsprechende Sicherheiten vom Unternehmer fordert bzw. den Kreditrahmen für bestehende Sicherheiten einschränkt. -
@H. Sobotta und H. Wetzke
Herr Sobotta, die 30 % Kreditbelastung, die auflaufen können sind schon richtig, weil die 5-Prozenter der vergangenen 4 Jahre auch noch stehen (Laufzeit i.d.R. 5 Jahre). Der Rekordstand bei der Baufirma, in der ich früher tätig war, war 17 Mio. ausgereichte Bürgschaften bei einem Jahresumsatz von 40-60 Mio. DM. Je nach Bürgschaftsgeber waren Avalgebühren von 0,25 (Kreditversicherer wie VHV) bis deutlich über 1 % (Banken) an der Tagesordnung. Die Bürgschaftsgeber ließen sich ihr Engagement unterschiedlich rückversichern, z.B. bei einem Avalrahmen von 3 Mio. private Verbürgung der ersten Mio. zu 100 %. D.h. tritt ein Fall der Inanspruchnahme auf, holt sich der Versicherer das Geld zu 100 % vom Unternehmer privat zurück (auch nach Insolvenz), also ein recht risikoarmes Geschäft. In den mir bekannten 20 Jahren wurde übrigens keine einzige der Bürgschaften in Anspruch genommen. Wer an dem ganzen Kram verdient hat ist auch klar.
Herr Wetzke, die Abtretung von Ansprüchen gegen Nachunternehmer durch den Bauträger ist üblich und bei entsprechender Vertragsgestaltung auch praktikabel. Sie schreiben weiter: "Die Mangelbeseitigung für erstellte Gewerke nach Konkurs geht voll zu meinen Lasten, oder etwa nicht? " Hierbei übersehen Sie, dass Sie mangelhafte Leistungen noch gar nicht bezahlt haben (sollten). Wenn ja, steckt ein Fehler bei der Bauüberwachung dahinter. Bei einem ordentlich überwachten Bau sind Überzahlungen eigentlich ausgeschlossen und Einbehalte wegen Mängeln üblich und möglich, sogar in 3-facher Höhe, siehe 641 (3) BGB (Link). Die Mängelbeseitigung kann dann immer aus den Rückhalten bezahlt werden. Ich will nichts verharmlosen, es gibt auch andere Schäden außer Mängeln, z.B. Verzugsschäden und teurere Angebote im Fall einer Ersatzvornahme bei Insolvenz des AN. Hier kann eine Absicherung von Vorteil sein. Aus Sicht des Auftraggebers kann die gar nicht groß genug sein. Ich wollte mit meinen Ausführungen nur für Verständnis gegenüber den Firmen werben, die von überzogenen Forderungen nach Sicherheit gewaltig gedrückt werden. Die Kosten für diese Sicherheiten werden im Endeffekt wieder von den Bauherren getragen. -
Versicherung existiert
Eine Insolvenzversicherung für Baufirmen gibt es tatsächlich. In Frankreich ist so etwas üblich, und eine französische Versicherungsgesellschaft ist damit vor etwa 2-3 Jahren auf den deutschen Markt gegangen. Deutsche Versicherer planten z.T. nachzuziehen. Leider habe ich den betr. Artikel aus der BIZ nicht aufgehoben. Ich habe auch nie wieder etwas davon gehört oder gelesen. Vielleicht hat es sich nicht/noch nicht durchgesetzt? Man könnte ja mal im Internet forschen oder eine große Gesellschaft einfach fragen. irgendwas müssten die wissen. -
@Bruno Stubenrauch & H. Sobotta: Danke für die Ausführungen
Vielen Dank für Ihre Hilfe, mir diese für mich als angehenden Bauherren neue Thematik ein wenig zugänglicher zu machen.
Wie sähe denn nun aus Ihrer Sicht eine "ideale" Lösung aus, die mein Risiko minimiert, ohne gleichzeitig die Liquidität des Bauträgers zu gefährden (weil ich will ja nicht derjenige sein, der ihn in die Zahlungsunfähigkeit treibt)?
PS: Wie hilfreich sind denn Informationen, die man von professionellen Wirtschaftsauskünften erhalten kann? Gibt es eine, die auf Bauunternehmen spezialisiert ist? -
vorab sei gesagt,
dass Sie mit meiner und vielleicht auch anderen Auffassungen vorsichtig umgehen sollten, ich bin nur Laie auf diesem Sektor und insbesondere im Bauwesen, also genießen Sie meine Ausführungen mit Vorsicht, da Sie nur meine persönliche Bauherrenmeinung darstellen.
Meiner Meinung nach ist das wichtigste was Sie tun können eine ordentliche Bauüberwachung, wie bereits ein Vorredner geschildert hat. Im übrigen finde ich die Einstellung, Ihren Unternehmer nicht in den Ruin treiben zu wollen sehr lobenswert, ich meine dies ernst, denn nur wenn Sie leben und leben lassen wird es ein Erfolg und dies bedeutet zwangsläufig, dass das Geld in die "richtige" Richtung fließen muss, sonst ist bald Schluss bei Ihrem Unternehmer. Ich selber würde eine 5 % Bankbürgschaft für die Gewährleitungsdauer verlangen, damit prüfen Sie in der Tat, ob Ihr Unternehmer noch solvent ist, (ich rede immer noch von 1,5 Promille für die Bürgschaft, rechnen Sie selbst wie hoch Ihre Gebühren wären). Verzichten Sie auf höhere Bürgschaften und lassen sich lieber mit echtem Sachverstand den Bau überwachen. Auf eine Erfüllungsbürgschaft würde ich verzichten, diesen Punkt können Sie vertraglich auch anders regeln.
Drum prüfe wer sich bindet, dies gilt meiner Meinung nach sehr sehr stark für den Bau, schauen Sie bitte nicht nur auf die angebotenen Preise, es gibt immer noch Handwerker, bei denen zahlen Sie vielleicht 5 % mehr, haben aber dafür das "Sorglos-Paket" statt einem Haufen Nachträgen auf dem Tisch.
Viel Erfolg für Ihren Bau -
Vater Staat
macht dieses mit einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft) nach Formular "EFB-Sich 1", siehe Link. Gibt es als Muster im Internet. da steht alles drin was wichtig ist:- Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht
- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770,771 der BGBAbk. wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.
- Die Auszahlung der Bürgschaft erfolgt auf erstes Anfordern
Jeder Bauträger oder Generalunternehmer wird sich sträuben das herauszugeben. Einige Anbieter fallen wegen so einem Papier gleich um - gut so - weg mit Ihnen. Wahrscheinlich haben sie kein Vertrauen in ihre Arbeit. Ich Arbeite selbst für eine große Elektrofirma. Wir haben mit einer solchen Sicherheit weder gegenüber dem Staat noch bei privaten Kunden ein Problem. Wer große Aufträge haben will muss halt so etwas vorlegen! Nur der kleine private Bauherr weiß das nicht und verlangt es auch nicht. Das ist das ganze Problem! Wegen Kleinkram kann man zwar so eine Bürgschaft auch ziehen, aber die Gegenklage kommt bestimmt. I.d.R. stellt so ein Papier aber ein absolut wirksames Mittel zur Förderung des Intersses meines AN zur Mängelbeseitigung oder Vertragserfüllung dar. Wer schon keine Vertragserfüllungsbürgschaft bekommen kann - eine Gewährleistungsbürgschaft sollte immer drin sein! Wer die verweigert ist kein fähiger Vertragspartner. Selbstverständlich gilt: wer nicht danach fragt, bekommt das auch nicht! Die Kosten sind übrigens vor allem dann hoch, wenn das Unternehmen ohnehin schon recht klamm ist.
Das Argument, dass der AN immer in Vorleistung ist, lasse ich so nicht gelten, es gibt nach wie vor Leute die zahlen 30 % an oder den gleichen Betrag für eine Bodenplatte - wohl dem Generalunternehmer der so mit dem Geld des AG arbeiten kann. Da wird eigentlich schon die Vorauszahlungsbürgschaft (EFB-Sich 3) fällig!
Im übrigen ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht grundsätzlich verboten wie z.T. dargelegt. Wichtig ist die Ausnahmeklausel lediglich für die Gewährleistung, wegen der umgekehrten Beweislast. Das mach auch Sinn und ist in o.g. Formular auch berücksichtigt. Wir sehen: der Staat ist zwar nicht immer flexibel und schnell, aber er macht sich halt Gedanken.
Wir haben selbst eine derartige Bürgschaft bekommen (extrem zähneknirschend!) und sind froh drüber - denn jetzt ist unser Generalunternehmer Pleite - übrigens nicht wegen uns! Wir haben die Bürgschaft in Höhe von 10 % der Bausumme vereinbart, aus unsere Sicht Mindesthöhe, denn jedwede zukünftige Gewährleistungsansprüche müssen damit abgedeckt werden. Und jedes nachfolgende Unternehmen wird ohnehin versuchen seine Mängel auf die Vorleistungen der Pleitefirma zu schieben. -
Herr Weber, was Sie hier erzählen ist absoluter Müll ...
Herr Weber, was Sie hier erzählen ist absoluter Müll es ist ein Unterschied ob Sie beim Staat 90,78 DM für eine Steckdose bekommen oder 32,74 DM beim privaten. Beim Staat müssen Sie keine Angst um die Solvenz des Kunden haben, wohl aber beim privaten. Und deswegen ist unser Staat pleite: Letzter Bericht des BdSt: Die Bundeswehr kaufte einen Hammer für 78,95 DM, wollen wir weiter reden? Und Sie mixen so viele Begriffe durcheinander, MaBV usw. Informieren Sie sich bitte erst über die wirklichen Rechtsfragen, bevor hier so ein Sch ... erzählt wird ... -
auf erstes Anfordern
In einer Entscheidung vom 18.4.02 - VII ZR 192/01 - hat der BGH auch in Bezug auf Vertragserfüllungsbürgschaften bestätigt, dass die Vereinbarung solcher Bürgschaften auf erstes Anfordern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam ist. Die EFB-Sich-Vordrucke werden in diesem Punkt geändert werden müssen. Zur Klarstellung: nur die Vereinbarung mittels AGB ist unwirksam. Individuell können nach wie vor Bürgschaften auf erstes Anfordern vereinbart werden. Als Auftragnehmer würde ich dann aber hellhörig werden. Ein solches Verlangen deutet darauf hin, dass die Bürgschaft nicht die Insolvenz absichern, sondern als Druckmittel dienen soll, wenn ein vermeintlicher, noch ungeklärter Gewährleistungsmangel vorliegt. Der Auftraggeber möchte sich dann wohl die ihm obliegende Beweisführung sparen. Zu Herrn Weber: wer bei Werkverträgen überzahlt, ist selbst schuld. Ausnahme: ausdrückliche Vereinbarung von Vorauszahlungen. Diese gehören dann abgesichert. -
Sicherheit ist lebenswichtig bei Insolvenz
Bitte etwas konkreter Agent MoRüBe, wo habe ich die Makler und Bauträgerverordnung erwähnt? Das Beispiel mit den Steckdosen kann nur vom BdSt sein, der findet solche Ausnahmen. Wenn Sie vom Privaten noch DM 32,74 bekommen, sollten Sie still und leise danke sagen? von einem öffentlichen AG bekommen sie die i.d.R. nie. Schon mal in einer Submission gesessen und haareraufend mit angesehen wie der Wettbewerb das eigene scharf kalkulierte Angebot um 20 % unterbietet? Sicher nicht! Im übrigen habe ich nichts dagegen gesagt, dass der AN ebenfalls eine Sicherheit verlangen kann. Klar das so etwas Geld kostet. Ist halt wie eine Art Versicherung? gibt? s auch nicht umsonst. Das Argument mit der Zahlung nach Baufortschritt funktioniert auch nur so lange, wie der AN gesund und leistungsfähig ist. Nach einer Pleite werden die Karten neu gemischt. Zunächst gibt es Verzug? und Zeit kostet bekanntlich auch Geld. Dann finde mal jemanden der die angefangenen Leistungen und den ganzen Müllhaufen des Pleitegegangenen zu Ende machen will! Wir haben mit Mühe zwei brauchbare Angebote bekommen und billiger wird? s auch nicht gerade. Da deckt die Bürgschaft nicht mal alles ab. Der Geschäftsführer unserer Pleitefirma macht mit seiner zweiten Firma locker weiter, vorher ist sicher noch alles brauchbare dorthin mitgegangen. Ich kann es halten wie ich es will, eine Absicherung macht in jedem Falle Sinn. Übrigens Herr Stubenrauch, die Formulare im Link sind bereits geändert, der Passus? auf erstes Anfordern? gilt nicht bei Inanspruchnahme für Gewährleistung. -
Denkt jemand auch mal an die sauberen Unternehmer?
Hier wird ausschließlich über die Absicherung eines Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer philosophiert.
Grundsätzlich sind Bürgschaften gut und sinnvoll, werden auch im Regelfall von "normalen" Firmen anstandslos akzeptiert.
Aber wie viele Fälle gibt es, in denen "gutgläubige" Unternehmer von abgezockten Auftraggebern durch Nichtzahlungen in den oder an den Rand des Ruins getrieben werden? Zum Glück hat hier das BGBAbk. entsprechende Änderungen erfahren = Hanwerkersicherungshypothek! gegen die der "Geldfesthalter" machtlos ist!
Man sollte also den Bogen nicht überspannen und die Kirche im Dorf lassen. -
danke, Kollege!
ich dachte schon, ich wär allein!
allmählich finde ich's nimmer lustig - fragt euch mal, warum solche fragen
kommen, welche Auswirkungen das im richtigen leben hat und ob vielleicht
auch mal ein paar glashäuser zerbrechen ...
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- … und die Mängelrügen sich als unberechtigt herausstellen, können wir dann Fahrtkosten und Lohnkosten dem Unternehmen in Rechnung stellen? …
- … Ich würde dem Auftraggeber mitteilen, dass jede Anforderung von ihm grundsätzlich Kosten verursacht, weil er derjenige ist, der beweisen muss, dass ein Mangel …
- … vorliegt. Die Kosten (Fahrt-km, Arbeitszeit) würde ich ihm mitteilen und um Beauftragung bitten. Zusatz: auf eine Berechnung wird selbstverständlich verzichtet, wenn ein festgestellter Mangel des Gewerks vorliegt. …
- … Man muss unterscheiden ob bereits abgenommen ist oder nicht. Vor der Abnahme muss der AN beweisen, also reagieren. Aussicht auf die Erstattung von Aufwendungen für die Abwehr ungerechtfertigter Mängelrügen besteht nur, wenn die Kosten hierfür vorher schriftlich angekündigt werden. Eine Quellenangabe habe ich leider …
- … nicht. Wenn sowieso schon gestritten wird, wird der AG solche Kosten nicht bezahlen. Die gehen dann in das gesamte Forderungspaket ein. Ich nehme an, es wird noch um Werklohn gestritten. …
- … Eine andere Möglichkeit ist die Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB. Die Kosten hierfür gehen allerdings zu Lasten des AN. …
- … wird. Es kommt nicht der AN, sondern der Gutachter. Allerdings auf Kosten des AN. Und das Risiko, dass evtl. doch Mängel vorhanden sind, …
- … Der Auftraggeber hat von uns jedoch eine Pauschalbürgschaft. …
- … berechtigt, diesen Einbehalt gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiederuflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzulösen. In dieser Bürgschaft muss sich …
- … Bürgschaft auf erstes Anfordern? …
- … Wenn ich richtig informiert bin, ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nur wirksam, wenn diese individuell ausgehandelt wurde. …
- … Man könnte nun auf die Idee kommen, den Einbehalt durch eine Bürgschaft zu ersetzen und diese dann ... …
- … § 17 4 ... Die Bürgschaftserklärung ... …
- … Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die …
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