VOB § 6 Nr. 7: Kündigung bei Bauverzögerung durch GU – Voraussetzungen & Fristen?
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VOB § 6 Nr. 7: Kündigung bei Bauverzögerung durch GU – Voraussetzungen & Fristen?

Hallo
hier die Eckdaten: Bauvertragmit Generalunternehmer nach VOBAbk.. Einfamilienhaus massiv. Fertigstellungstermin schriftlich zum 01. Mai 2002 vereinbart.
Kann ich den Vertrag nach § 6 Nr. 7 VOB kündigen wenn sich der Beginn der Baumaßnahme aus Verschulden des GUs länger als 3 Monate sich verzögert? Eigentlich sind schon 4 Monate vorbei.
Hier der Passus aus der VOB Teil B (Ausgabe Mai 1998-Gibt eigentlich nicht eine neuere Version?)
"Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5u. 6. ;wenn der AN die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind"
Anca Sander
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Frage wie folgt: Eine Kündigung des Bauvertrags nach VOBAbk. § 6 Nr. 7 ist möglich, wenn sich der Baubeginn aus Verschulden des Generalunternehmers (GUAbk.) um mehr als drei Monate verzögert hat.

    Wichtig: Vor einer Kündigung müssen Sie dem GU eine angemessene Frist zur Aufnahme der Bauarbeiten setzen. Diese Frist muss ausreichend sein, um dem GU die Möglichkeit zu geben, die Verzögerung aufzuholen. Die Angemessenheit der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Weitere Voraussetzungen: Die Verzögerung muss vom GU verschuldet sein. Das bedeutet, dass der GU die Verzögerung zu vertreten hat, beispielsweise durch mangelnde Planung oder fehlende Ressourcen. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die nicht vom GU zu vertreten sind, berechtigen nicht zur Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB.

    Folgen der Kündigung: Nach einer wirksamen Kündigung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz wegen der Bauverzögerung. Der GU hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Die Baustelle muss geräumt und abgerechnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, vor einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten und Risiken der Kündigung zu prüfen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (§ 6 Nr. 7)
    § 6 Nr. 7 VOB/B regelt die Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn sich der Beginn der Ausführung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, um mehr als drei Monate verzögert. Voraussetzung ist eine vorherige Fristsetzung zur Aufnahme der Arbeiten. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Kündigung, Bauverzug.
    Generalunternehmer (GU)
    Ein Generalunternehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Ausführung eines Bauprojekts. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn. Verwandte Begriffe: Bauherr, Subunternehmer, Bauvertrag.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder den Abbruch eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer. Verwandte Begriffe: VOB, Werkvertrag, Bauleistung.
    Bauverzug
    Bauverzug liegt vor, wenn der Bauunternehmer die vereinbarte Bauleistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringt. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen. Verwandte Begriffe: Leistungsstörung, Schadensersatz, Fristsetzung.
    Fristsetzung
    Eine Fristsetzung ist die Aufforderung an den Vertragspartner, eine bestimmte Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Sie ist oft Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten, wie z.B. Schadensersatz oder Kündigung. Verwandte Begriffe: Mahnung, Leistungsaufforderung, Verzug.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung entstanden ist. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise bei Bauverzug oder Mängeln an der Bauleistung geltend gemacht werden. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelansprüche, Vertragsstrafe.
    Verschulden
    Verschulden bedeutet, dass jemand für einen Schaden oder eine Vertragsverletzung verantwortlich ist. Im Baurecht kann Verschulden beispielsweise vorliegen, wenn ein Bauunternehmer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder mangelhafte Leistungen erbringt. Verwandte Begriffe: Haftung, Verantwortlichkeit, Fahrlässigkeit.
    Abrechnung
    Die Abrechnung im Bauwesen bezeichnet die detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür vereinbarten Vergütung. Sie dient als Grundlage für die Bezahlung des Bauunternehmers durch den Bauherrn. Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Vergütung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Verschulden des Generalunternehmers" im Zusammenhang mit § 6 Nr. 7 VOB?
      Verschulden bedeutet, dass der Generalunternehmer die Verzögerung des Baubeginns zu vertreten hat. Dies kann beispielsweise durch mangelnde Planung, fehlende Koordination von Subunternehmern oder unzureichende Bereitstellung von Ressourcen geschehen. Nicht als Verschulden gelten höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die der GU nicht beeinflussen konnte.
    2. Welche Frist muss ich dem Generalunternehmer zur Aufnahme der Bauarbeiten setzen?
      Die Frist muss angemessen sein, um dem GU die Möglichkeit zu geben, die Verzögerung aufzuholen und die Bauarbeiten zu beginnen. Die Angemessenheit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. dem Umfang der Verzögerung, den noch auszuführenden Arbeiten und den verfügbaren Ressourcen des GU. Eine zu kurze Frist kann die Kündigung unwirksam machen.
    3. Kann ich den Vertrag auch kündigen, wenn die Verzögerung weniger als drei Monate beträgt?
      Eine Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB ist nur möglich, wenn sich der Baubeginn um mehr als drei Monate verzögert hat. Bei kürzeren Verzögerungen kommen andere Kündigungsgründe in Betracht, beispielsweise § 5 Nr. 4 VOB (behinderte Bauausführung).
    4. Welche Ansprüche habe ich nach einer wirksamen Kündigung?
      Nach einer wirksamen Kündigung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz wegen der Bauverzögerung. Dieser Schadensersatz umfasst beispielsweise Mehrkosten für die Beauftragung eines anderen Unternehmens zur Fertigstellung des Baus oder Mietausfälle. Der GU hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
    5. Was passiert mit der Baustelle nach der Kündigung?
      Nach der Kündigung muss die Baustelle geräumt und abgerechnet werden. Der GU hat die Baustelle zu verlassen und Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Bauarbeiten von einem anderen Unternehmen fortsetzen zu lassen. Es ist ratsam, den Zustand der Baustelle vor der Räumung zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
    6. Was ist, wenn der Generalunternehmer die Verzögerung bestreitet?
      Wenn der GU die Verzögerung bestreitet, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass die Verzögerung tatsächlich vorliegt und vom GU verschuldet wurde. Dies kann beispielsweise durch Bautagesberichte, E-Mails oder Zeugenaussagen geschehen. Es ist wichtig, die Kommunikation mit dem GU zu dokumentieren, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
    7. Kann der Generalunternehmer gegen die Kündigung vorgehen?
      Ja, der GU kann gegen die Kündigung vorgehen, beispielsweise durch eine Klage vor Gericht. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung rechtmäßig war. Es ist daher wichtig, vor der Kündigung sorgfältig zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB erfüllt sind.
    8. Was bedeutet "angemessene Frist" im Kontext einer Kündigungsandrohung?
      Eine angemessene Frist ist ein Zeitraum, der dem Auftragnehmer (hier: Generalunternehmer) realistisch ermöglicht, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder den Mangel zu beheben. Die Länge der Frist hängt von der Art und dem Umfang der Leistung bzw. des Mangels ab. Sie muss so bemessen sein, dass der Auftragnehmer ausreichend Zeit hat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

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  2. VOB Kündigung: RA-Prüfung der Vertragsverhältnisse!

    bei Kündigung bitte nicht aus der Hüfte schießen
    und durch einen RA prüfen lassen, wie die Vertragsverhältnisse wirklich sind. Nur ein paar Rückragen :
    • hat der Generalunternehmer mit den Bauleistungen überhaupt begonnen, wurde irgendetwas unterbrochen
    • ist es im Ganzen überhaupt ein VOBAbk. Vertrag, VOB regelt auf keinen Fall Planungsleistungen etc.
    • wenn VOB, dann erst einmal VOB § 5: Beginn der Ausführung
    • wann wurden sämtliche Vorleistungen erbracht
    • Name:
    • Reg2003-jfd
  3. Bestätigung: Josef Feldwisch-Drentrup (JFD) antwortet

    Das war Feldwisch-Drentrup, Josef
    Hat in der Eile nur sein Kürzel angegeben 🙂
    Ansonsten stimmt es. Nur um den Vorwurf der Anonymität im Keime zu ersticken ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. VOB Vertrag: Kein Baubeginn, nur Bauanzeige gestellt

    @ JFD
    Danke für die schnelle Antwort.
    • Mit den Bauleistungen wurde überhaupt noch nicht begonnen
    • Im Bauvertrag steht "Es gilt die VOBAbk. Teil B in ihrer jeweiligen bei Vertragsabschluss gültigen Fassung"
    • Bezüglich der Ausführungsbeginn wurde nichts vereinbart
    • Bisher wurde nur eine Bauanzeige gestellt und die Zeichnungen angefertigt

    Anca Sander

  5. Bauvertrag: Konventionalstrafe bei Bauzeitüberschreitung?

    Und die Vertragsstrafe?
    Oder auch Konventionalstrafe? Was passiert laut Vertrag, wenn er nicht rechtzeitig fertig wird?
    • Name:
    • Martin Beisse
  6. VOB Vertrag prüfen: Anwalt vor Kündigung einschalten!

    dann Termin beim Anwalt ausmachen
    und den Vertrag nachträglich prüfen lassen, bisher ist es ganz bestimmt kein VOBAbk. Vertrag, da der nur Bauleistungen und keine Planung etc. regelt, ohne RA zu kündigen mach ich zumindest nie, zumal bei unklaren Vertragsverhältnissen,
    zur Info folgenden Link und viel Glück
    wünscht (jetzt mit vollem Namen 🙂
  7. Link: Bauverzögerung – ähnlicher Fall im Bau.net Forum

    • Name:
    • Reg2003-jfd
  8. Vertragsstrafe bei Bauverzug: Einklagen oft aussichtslos?

    @MB
    Vertragsstrafe ist mit 0,1 %/Tag max. 10 % der Vertragssumme angesetzt worden. Was nutzt mir diese Strafe überhaupt wenn der Generalunternehmer mit der Beginn der Baumaßnahme bis Mai 02 sich Zeit lässt?
    Gar nichts. Ich muss das Geld wahrscheinlich einklagen. = Kosten, RÄ,
    Gericht, nach 2 Jahre beten gewonnen und leider der Generalunternehmer gibt nicht mehr. Wie ich gehört habe gibt schon jetzt Zahlungsschwierigkeiten, die Handwerkern bekommen kein Geld weil die Konten gesperrt sind.
    A. Sander
  9. Bauvertrag: Keine Vorauszahlung leisten bei Verzug!

    Ähm, welches Geld?
    Was haben Sie denn bis jetzt gezahlt? Nur nicht gutes Geld, schlechtem hinterherwerfen. Ich habe da Erfahrung mit (bin nicht mal Bauherr)
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. Schadenersatz: Bereitstellungszinsen & Mehrkosten geltend machen

    @MB wieder
    bis jetzt habe ich noch keine Zahlung geleistet (war halt so vereinbart). ICh meinte damit die Vertragsstrafe, Schadenersatzforderungen wie Bereitstellungszinsen, Mehrkosten für Leistungen die teuerer geworden sind weil die Grundlagen der Vergütung weggefallen sind, Mietkosten usw.
    A. Sander
  11. Baurecht: Schadensersatzansprüche – Anwalt konsultieren!

    Tja, RA
    Was soll ich sonst schreiben, ich bin keiner. Schadensersatz ist ja was ganz anderes wieder. Also erst mal viel Geld, Nerven, Geduld und Zeit reinstecken und nachher einiges (bei viel Glück alles) zurückkriegen oder in sauren Apfel beißen, neu anfangen.
    Logo: keine Rechtsberatung, sondern Erfahrung.
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. VOB § 5 Nr. 2: Baubeginn – Aufforderung & Nachfrist setzen!

    nu mal langsam mit die junge Fferde,
    alles keine Rechtsberatung und so weiter etc. ... hoffe doch, dass Vertrag so eindeutig formuliert ist, dass wir wissen, ob VOBAbk. oder nichts VOB. Wenn VOB, dann § 5 Nr. 2 für den Beginn der Ausführung. Beginntermin vereinbart? Nein? Zum Beginn aufgefordert? zu welchem Termin? § 5 Nr. 4: Nachfrist wenn nichts passiert gesetzte? angemessen lang? gedroht mit Auftragsentzug bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist? auf Rechtsfolgen § 8 Nr. 3 und / oder § 6 Nr 6 hingewiesen? Wollen Sie Vertrag kündigen? dann (auch nur wenn alle o.a. Vorbedingungen lückenlos erfüllt sind) § 8 Nr. 3. Dann gucken was wollen in Absatz 2 ... durch Dritten ausführen lassen  -  Schadenersatz (u.a. Mehrkosten) etc. In jedem Fall denk ich, sollte "sicherer Boden" geschaffen werden. Sonst dreht der Unternehmer Spieß um und holt sich Geld bei Auftragnehmer ... entgangener Gewinn ... Schadenersatz usw. alles pfui Teufel ... In jedem Falle täte ich einen Rechtsanwalt einschalten.
    Ich würde nach den geschilderten Umständen es nicht zum Prozess kommen lassen, da wirft man ind er Tat nur gutes Geld dem schlechten hinterher. Heraus aus dem Vertrag und neuer Auftragnehmer her ... und den neuen Vert5rag vor der Formulierung diurch einen Rechtsanwalt durchgucken lassen.
    • Name:
    • Friedrich Cain
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    VOB § 6 Nr. 7: Kündigung bei Bauverzögerung durch GUAbk.

    💡 Kernaussagen: Bei Bauverzögerung durch den Generalunternehmer (GU) ist eine Kündigung des Bauvertrags nach VOB § 6 Nr. 7 möglich, wenn der Baubeginn sich aus Verschulden des GUs um mehr als drei Monate verzögert. Es ist ratsam, vor einer Kündigung die Vertragsverhältnisse durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen (siehe VOB Kündigung: RA-Prüfung der Vertragsverhältnisse!). Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Bauvertrag kann bei Bauzeitüberschreitung relevant werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Vor einer Kündigung sollte geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen VOB-Vertrag handelt und ob der Baubeginn vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, ist eine Aufforderung zum Baubeginn mit angemessener Nachfristsetzung erforderlich, wie im Beitrag VOB § 5 Nr. 2: Baubeginn – Aufforderung & Nachfrist setzen! erläutert wird.

    💰 Zusatzinfo: Schadenersatzforderungen wie Bereitstellungszinsen und Mehrkosten können geltend gemacht werden, wenn die Grundlagen der Vergütung wegfallen (siehe Schadenersatz: Bereitstellungszinsen & Mehrkosten geltend machen). Es sollte vermieden werden, Vorauszahlungen zu leisten, bevor die Bauleistungen erbracht wurden, um finanziellen Risiken vorzubeugen (siehe Bauvertrag: Keine Vorauszahlung leisten bei Verzug!).

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um den Bauvertrag prüfen zu lassen und die Erfolgsaussichten einer Kündigung nach VOB § 6 Nr. 7 zu bewerten (siehe VOB Vertrag prüfen: Anwalt vor Kündigung einschalten!). Setzen Sie dem Generalunternehmer eine angemessene Nachfrist zum Baubeginn und drohen Sie mit Auftragsentzug, falls die Frist fruchtlos verstreicht.

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