Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Immobilienmakler

Was mache ich wenn der Bauträger trotz Frist mit Ablehnungsandrohung die Mängel weiter beseitigt?
BAU-Forum: Neubau

Was mache ich wenn der Bauträger trotz Frist mit Ablehnungsandrohung die Mängel weiter beseitigt?

guten Abend, habe heute eine wichtige Frage siehe Überschrift. Der Bauträger produziert natürlich nur noch weiteren Pfusch und vor allem billig muss es sein. Muss ich den Bauträger verklagen, damit er damit aufhört? Er hat doch keinen Nachbesserungsanspruch mehr! .
Es geht hier um ein Mehrfamilienhaus (MFH), was uns nur zum Teil gehört, das ist das Problem. Uns nimmt der Bauträger nicht für voll. Da können wir schreiben, was wir wollen. Ist das nicht schon Nötigung, wenn er immer wieder Zutritt zu unserer Wohnung verlangt, obwohl wir nur noch Geld verlangen und seine Leistungen abgelehnt haben? Er hetzt gegen uns und behauptet wir würden ihn nicht in die Wohnung lassen, um Mängel am GE zu beseitigen. Dies ist natürlich so nicht richtig.
Würde mich über Antworten sehr freuen, auch von anderen Bauherren.
  1. Immer noch nicht beim Anwalt?

    Jetzt wird es aber höchste Zeit!
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Hallo MB, der Anwalt kommt erst am Montag wieder

    Leider haben wir noch keinen Termin für die nächste Woche, außerdem ist bei uns so viel zu besprechen, da bräuchten wir Stunden. Ich muss ihm doch zuarbeiten, sonst schaffen wir das nie, auch nicht mit Anwalt. War übrigens mit meinem Mann nochmal beim Schiedsgutachter. Der will das Gutachten nun doch nochmal überarbeiten. Unser Anwalt hatte schon aufgegeben. Aber wir nicht. Leider war heute noch nichts im Briefkasten, immer nur warten ... furchtbar, wäre so schönes Wetter zum Spazierengehen, aber ich sitzte nur und schreibe und schreibe.
    Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
  3. Haben Sie denn schon alles bezahlt?

    Wenn ja, steht Ihnen der lange Weg zum Gericht bevor.
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. noch nicht alles bezahlt

    Nein noch nicht, wir haben noch die letzte und vorletzte Rate wegen der Mängel am Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zurückbehalten. Außerdem haben wir noch die Erfüllungsbürgschaft. Das ärgert den Bauträger sehr und deshalb hat er uns ja auch jetzt verklagt und wir müssen uns ein Anwalt nehmen (Landgericht). Aber langsam bin ich auch mit meinem Latein am Ende. Was zu viel ist ist zu viel. Da ich selbstständig bin, habe ich ja auch schließlich einen Verdienstausfall. Aber mein Problem ist, es fällt mir schwer Vertrauen aufzubauen. Ich habe inzwischen mindestens 30 Urteile studiert, und auch Anwälte haben dort versagt. Natürlich weiß man nicht, ob die auf Baurecht spezialisiert waren. Aber das kennen wir ja. Sie hätten mal bei der letzten Eigentümerversammlung dabei sein müssen. Die dauerte ca. 4 Stunden, von denen habe ich fast die ganze Zeit gesprochen. Die anderen Miteigentümer haben uns noch für die Mängel am GE verantwortlich gemacht und beschimpft, die sind mir fast an den Hals gesprungen. Am liebsten würden wir schon heute ausziehen, können dies uns aber nicht leisten. Da ist man schon manchmal sehr verzweifelt und froh, dass einem einer vom Fach wie Sie Herr Beisse "zuhört". Sonst denkt man irgendwann noch, man ist verrückt. Aber jetzt erstmal Schluss mit dem Gejammer, sonst schreib ich noch Romane.
    Viele Grüße aus Berlin und noch einen schönen Abend.
  5. Hört sich schon besser an

    Keine Bange: sowas bin ich gewohnt, Sie haben allen Grund zum "jammern". Eigentümergemeinschaften sind, bis auf eine einzige mir bekannte Ausnahme, schlichtweg zum k ... n.
    Ich kann Sie aber beruhigen: nicht Sie sind die Dumme, sondern die anderen. Was glauben Sie, was die nachher jammern, wenn denen die Mängel erstmal bewusst werden.
    Leider haben Sie einen Fehler gemacht: Sie hätten selber klagen sollen (nicht vergessen: ich bin kein Rechtsanwalt, arbeite aber mit denen). Übrigens ist auf unserer Homepage

    auch ein Liste von Anwälten. Setzen Sie sich mal mit dem aus Wunstorf (telefonisch) zusammen. Der hat einen Kollegen in Berlin.

    • Name:
    • Martin Beisse
  6. Wie heißt es im Zweifel für den Angeklagten

    Ich hatte immer gehofft, dass uns der Bauträger verklagt, weil er dies ja schon ewig angedroht hat. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist das nicht so einfach mit dem Klagen, ich kann immer nur für meinen Teil klagen, wenn die anderen nicht klagen wollen, geht Nichts. z.B. Klage auf Erfüllung. Mit dieser Bürgschaftsklage mache ich mir keine Sorgen. Hatte ich schon in einem anderen Beitrag erklärt. Wir haben eine Erfüllungsbürgschaft über den gesamten KP (ist bis zur vollständigen Fertigstellung aufrecht zu erhalten) Betonung auf vollständig (als ohne Mängel) Wenn wir von Allem so viel hätten, wie von Mängeln, dann wären wir reich. Aber es gibt ja auch noch etwas Anderes außer Geld, Sie wissen was ich meine. Mich tröstet immer mein großer Schmusekater: Felix, da wird sogar manchmal mein Mann eifersüchtig.
    Viele Grüße
  7. Oh, Oh

    Oh, Oh
    "War übrigens mit meinem Mann noch mal beim Schiedsgutachter. Der will das Gutachten nun doch noch mal überarbeiten. "
    Damit ist er befangen. Wenn der Bauträger mitliest kann er ihn ablehnen, Kosten dürfen Sie tragen.
    Ich bin der Meinung. Das Sie sich mit der Mängelablehnung auf gefährliches Glatteis wagen. Das dürfen Sie nur, wenn die Mängelbeseitigung mehrmals versucht und es nicht funktioniert hat. Das Sie wegen den Einbau der Billigtüren verärgert sind kann ich verstehen. Aber ... der Bauträger hat das Recht auf eine Mischkalkulation und nur wenn versprochene Eigenschaften nicht eingehalten werden haben Sie ein Recht auf Wandlung/Minderung ... es sei denn das Sie die Einheitspreise explizit festgesetzt haben.
    Mich würde mal interessieren was für Mängel Sie haben.
    I. ü. kann ich nur empfehlen einen "guten Gutachter" und einen "guten Anwalt" hinzuziehen sonst kann es seht teuer werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe
  8. Mängel alle auflisten

    Hallo Frau Böttger, erstellen sie schon einmal die Liste mit allen Ihnen bekannten Mängeln (Sondereigentum als auch Gemeinschaftseigentum, einfach alles), denn wenn sie vom Unternehmer verklagt werden, dürfte wohl alles auf ein Beweissicherungsverfahren hinauslaufen, denn sie werden ja angeben, das sie nicht zahlen, wegen existierender Mängel und haben x-Mal Frist gesetzt und danach Mängelbeseitigung abgelehnt. Alles schön schriftlich festgehalten, dokumentiert und Einschreiben per Rückschein an den Unternehmer. Und sie wissen ja bereits, das sie bis zum 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten als Sicherheit einbehalten dürfen, und somit hoffentlich die an den Unternehmer ausstehenden Zahlungen abgedeckt sind. So ist es zumindest unseren Nachbarn ergangen, und als Miteigentümer haben wir alle brav ebenfalls Geld zurückbehalten und den Ausgang des Prozesses abgewartet. Wir hatten Gott sei Dank einen guten Anwalt, der zwar noch jung aber sehr engagiert sich in das Thema eingearbeitet hat. Sie wissen ja, keine Rechtsberatung, ohne jede Gewähr.
  9. Wenn der Bauträger doch gar keine Versuche unternimmt?

    Sehr geehrter Herr Reissner,
    Vielen Dank für Ihren Beitrag. Das Problem ist doch folgendes: Der Bauträger weigert sich doch einige Mängel nachzubessern, weil dies seiner Meinung nach keine Mängel sind. Dies teilt er uns aber nie schriftlich mit. So wissen wir nicht, was will er überhaupt nachbessern. Durch eine Frist mit Ablehnungsandrohung verliert der Bauträger doch seinen Nachbesserungsanspruch nach Ablauf dieser Frist. Wir verlieren unsere Ansprüche auf Nachbesserung. Natürlich muss man vor dieser letzten Frist dem Bauträger die Nachbesserung ermöglichen.
    Da Problem ist außerdem, dass er sich zu diesem Schreiben (Frist mit Ablehnungsandrohung) auch nicht geäußert hat. Er hätte doch vor Ablauf der Frist schreiben können, was er wann nachbessern will, oder ist dies zu viel verlangt? Der Hauptgrund warum er auf unsere Fristen und Ablehnungsandrohungen nicht reagiert, ist, er erkennt diese ohne Begründung nicht an. Er ist der Meinung er darf bis zum? , weiß ich nicht, nachbessern.
    Das mit dem Schiedsgutachten haben Sie wahrscheinlich falsch verstanden, oder ich habe mich ungenau ausgedrückt. Der Gutachter ändert nicht das ganze Gutachten ab. Er ist jedoch bereit uns für den Fall, dass uns Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zustehen, eine Summe x zu bewilligen. Ich verstehe nicht was das mit Befangenheit zu tun haben soll? Er hat nachweislich die Türenminderungen zu niedrig berechnet. Es war ein konkreter Materialpreis für ein Standardtürblatt in Höhe von 500,- DM je Blatt mit materialgleicher Umfassungszarge vereinbart. Was meinen Sie denn da mit Mischkalkulation? . Dem Gutachter war aber bis zu unseren Besprechungstermin die rechtliche Situation nicht bewusst. Wir haben nämlich, da die bei uns eingebauten Türen nur ein Drittel des versprochenen Wertes haben, einen Anspruch auf den Austausch aller Zimmertüren. Dafür die Summe x. Dies ist dem Unternehmer zumutbar (gibt es Urteile) Nur diesen Austausch soll er uns zubilligen, nichts weiter. Der Gutachter kann mir doch nicht meine Rechte auf Schadensersatz nehmen.
    Die ganzen 100 Mängel hier im Forum aufzulisten führt bestimmt zu weit, aber wir haben Mängel am Dach, an den Balkonen und Terrassen, am Schallschutz, Wärmeschutz und wir haben nicht vertragsgemäß ausgeführte Leistungen (stehen in der Baubeschreibung eindeutig drin, wurden aber nicht ausgeführt)
    Wir hatten zu Beginn auch nasse Stellen /Risse im Kellerbereich (weiße Wanne). Die Stellen sind aber jetzt seit Monaten nicht mehr feucht. Der Riss wurde behoben, ob das dauerhaft ausreicht?
    Viele Grüße
  10. die Sache mit der Befangenheit des Gutachter

    besteht darin, dass ein Gutachter dazu verpflichtet ist, ein neutrales Gutachten zu erstellen. Bei gerichtlichen Verfahren und auch im Bereich von Schiedsgutachten darf er deshalb nicht mit einer Partei gesondert verhandeln, genauso sollte eine Partei keinen Kontakt mit dem Gutachter aufnehmen, um eigene Vorstellungen durchzusetzen. Fehler im Gutachten müssen auf offiziellem Weg, der beiden Parteien gleiche Informationsrechte einräumt, zur Sprache gebracht werden.
    Was würden Sie davon halten, wenn Ihr Generalunternehmer ebenfalls eigene Verhandlungen aufnimmt und der Gutachter diesem etwas 'bewilligt'?
  11. Warum ein Privatgutachten ...

    Sehr geehrte Frau Böttger,
    Warum ein Schieds-Gutachter, oder ein vom Gericht bestellter Gutachter befangen ist hat ja Herr Feldwisch-Drentrup erklärt, andere jedoch bei einem Privatgutachten.
    Mit der Mischkalkulation meine ich, das der Bauträger z.B. bei einer Pos knapp kalkuliert und bei einer Anderen eben etwas reichlicher. Genauso wenig kann der Bauträger bei einen Pauschalvertrag zu Ihnen kommen und mehr Geld verlangen wenn er sich kostenmäßig verschätzt hat, wie Sie einzelne Pos. rauslösen und auf Grund von späteren Erkenntnissen nun Geld zurückverlangen können. Man muss sich eben vorher mit der Materie vertraut machen und das genaue Fabrikat bestellen, nur dann wissen Sie was sie auch bekommen. (Sie bestellen sich doch auch kein Auto, sondern z.B. ein VW Typ sowieso und wissen dann auch was Sie bekommen)
    Ihre 100 Mängel würden mich nachdenklich stimmen. Wenn Sie als "Laie" schon 100 Mängel erkennen, wie viel sind dann noch unentdeckt? Ich empfehle Ihnen dringend einen Privatgutachter zu nehmen, denn sollten Sie eines Tages vor Gericht ziehen bedarf es einer genausten Beschreibung der von Ihnen vorgetragenen Mängel. Das fällt selbst manchen gestandenen Architekten schwer. Der vom Gericht ernannte Gutachter darf nämlich nur das aufnehmen was Sie beanstanden, selbst wenn er vor Ort noch mehr Mängel feststellt darf er diese nicht benennen. Denn dann wäre er wieder befangen! Die wenigsten Bauherren wissen das und denken, die Aufgabe des vom Gericht bestellten Gutachter wäre es, Mängel zu suchen.
    Auch kann ein "erfahrener" Gutachter ihnen erklären ob der Mangel, so wie Sie ihn sehen, auch wirklich ein Mangel ist und ob der von Ihnen beanstandete Mangel ausreichend beseitigt wurde. Allein bei einem Verdacht auf Mangel am Schall- und Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) ist dringend ein Fachmann zu Rate zu ziehen, denn hier ist eine Mängelbeseitigung mit erheblichen Kosten verbunden und wird nur zu gern kaschiert. Mit dem Gutachter und der erstellten Mängelliste gehen Sie dann zu einen Anwalt der Sie in der weiteren Vorgehensweise berät.
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe
  12. Und nun wird es kompliziert

    Weil nämlich für jedes Gewerk ein anderer Gutachter zuständig ist. Die Alleskönner können eben nicht alles (wie auch?).
    Die Gerichte gehen ebenfalls dazu über, Gutachter aus den Fachbereichen zu bestellen.
    Für ein Privatgutachten reicht dann aber einer, weil er zumindest dann den Überblick hat.
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. zu viele Mängel

    Sehr geehrte Herren,
    erst einmal vielen Dank für Ihre Tipps. Ich sehe das inzwischen so wie MB schreibt, ein Gutachter für alle Mängel gibt es nicht, denn der übersieht viele Mängel in den Gebieten, wo er sich nicht richtig auskennt. Das Hauptproblem: Es geht hier nicht um ein Einfamilienhaus. Mal angenommen, wir würden mehrere Gutachter für die ganzen Mängel bestellen und das würde uns ca. 10000 DM kosten und das ganze würde auch noch gerichtlich durchgehen, was haben wir davon, wenn uns davon nur ein Sechstel (1 von 6 Wohneinheiten) gehört. Wir sollen das ganze Privatgutachten bezahlen und das vor Gericht durchsetzen, aber die anderen Eigentümer sehen keine Mängel und kassieren nur ab? . Das was Sie uns vorschlagen, passt eben nur bei einem Einfamilienhaus, wo mir alles gehört oder wenn alle in einem Mehrfamilienhaus (MFH) zusammenhalten und uns unterstützen würden. Unser Verwalter mit seinem Privatgutachter hat ja schon von den ca. 100 Mängeln die wir sehen, 50 gestrichen. Wir haben aber nicht den Eindruck, weil dies keine Mängel sind, sondern weil der Verwalter dann weniger Arbeit hat. Dem Verwalter gehört ja auch gar nichts, trotzdem hat er hier aber das Sagen!
    Wenn Sie meinen wir hätten bestimmt noch viele Mängel übersehen, so glauben wir das nicht. Wir beschäftigen uns ja nun schon als Laien seit 1,5 Jahren mit dem Objekt, da hat man viel Zeit zur Mängelsuche. noch einmal zu Ihrer Übersicht:
    1. Der Verwalter hat für die anderen Eigentümer am 04.10.00 das Gemeinschaftseigentum abgenommen (nicht für uns!)
    2. Wir haben die Abnahme des GE inzwischen 3 mal verweigert, Begründung: Mängel am Objekt (auch wesentliche Mängel und nicht erbrachte Leistungen)
    Anmerkung: Ich habe noch keine Definition für den Begriff "wesentliche Mängel" gefunden, Sie? (steht auch nicht im BGBAbk.)
    Nochmal zu dem Schiedsgutachten: Wir hatten ja nur eine sogenannte Schiedsgutachterabrede im Notarvertrag vereinbart. (ohne Unterwerfung) Nach langer Diskussion in einem anderen Beitrag dieses Forums, konnte uns leider keiner sagen, ob das ein richtiger Schiedsgutachtervertrag war. Es ist ja so, dass wir extra die IHKAbk. beauftragt haben, uns einen Schiedsgutachter zu bestellen, was sie auch tat. Also keiner der Parteien kannte den Gutachter vorab. Die IHK prüft aber nicht die rechtliche Situation oder den Anspruch. Uns wurde nur gesagt, wir müssten dem Schiedsgutachter genau mitteilen, was er begutachten soll. Das haben wir (nicht der Bauträger) auch schriftlich getan. Unter a. haben wir dem Gutachter auch mitgeteilt (schon in der Beauftragung), dass wir die Zimmertüren austauschen wollen, wenn sich durch sein Gutachten bestätigen würde, dass die Zimmertüren nicht der Preis und Qualitätsangabe der Baubeschreibung entsprechen sollten. Er hat uns dann zwar in seinem Gutachten die Minderwertigkeit der Türen bestätigt, vergaß aber, uns den gewollten Austausch zu bestätigen, der uns ja nach BGB rechtlich zusteht.
    Entschuldigen Sie bitte, aber ich habe hier immer wieder den Eindruck, dass sich alle Experten (auch die SV) zwar mit der VOBAbk. auskennen, aber nicht mit der BGB-Rechtsprechung.
    Außerdem wenn ein "richtiges" Schiedsgutachten objektiv falsch ist, muss ich mich diesem "richtigen" Schiedsgutachten nicht unterwerfen. Das Gutachten ist bis jetzt nachweislich falsch. Nix da mit Mischkalkulation, sorry Herr Reissner. Wenn der m² Fliesenmaterialpreis in der Baubeschreibung steht, dann kann doch der Bauträger auch nicht mit Mischkalkulation kommen. Betonung liegt hier auf Materialpreis, das ist doch eindeutig oder?
    Ich dachte auch wenn ein Schiedsgutachter in Sachen BGB-Werkvertrag tätig wird, muss er auch die einschlägige Rechtsprechung beachten. Es geht doch hier nicht nur um die Begutachtung von Mängeln, sondern um Ansprüche, die man nach BGB hat, oder? Wer hat denn das Recht für mich die Entscheidung zu treffen, ob ich Minderung, Wandlung oder Schadensersatz haben will. Der Erwerber kann doch je nach Rechtslage wählen, oder habe ich da etwas falsch verstanden?
    freue mich auf weitere Antworten.
  14. nein Frau Böttger, nein

    Foto von Stefan Ibold

    Hallo Frau Böttger,
    erstmal zur Klarstellung. Der SV hat nichts, aber auch gar nichts mit der Rechtsprechung zu tun. Dafür sind Juristen da. DER SV hat nur  -  und das ist eindeutig in den SV Richtlinien beschrieben  -  hat nur den technischen Sachverhalt zu prüfen. Die VOBAbk. kennt er wg. des Teils C, indem die DINAbk. aufgeliestet sind. Alles andere sind Rechtsvorschriften.
    Was ich auch nicht verstehe, wieso wird ein Schiedsgutachten vertraglcih vereinbart, wenn diese Vereinbarung dadurch wieder aufgehoben wird, wenn keine Unterwerfung vereinbart ist. Das widerspricht der Situation.
    Der Gutachter des Bauträger ist eindeutig ein Parteiengutachter. Jeder halbwegs gebildete RA wird dem Bauträger das um die Ohren hauen.
    Auch kann der Bauträger nicht einfach aufgezeigte Mängel aus der Liste streichen, ohne eine Begründung dafür abzugeben. Die könnte nur dahingehend ausfallen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt. Dafür ist er bis zur Abnahme beweispflichitg.
    Ist der Vaerwalter von der Eigentümergemeinschaft gewählt oder bestimmt worden? oder hat er als Bauträger sich selber als Gesamteigentümer bestimmt und nachher das Objekt veräußert? Was steht in den Teilungserklärungen?
    Nochmal zum Schiedsgutachten: Es muss ganz klar definiert sein, was der SV zu prüfen hat. Einseitige Ansprüche führen im Zweifel zu einem Parteiengutachten. Insofern muss die Mängelliste den übrigen Parteien ebenfalls zugänglich gemacht werden.
    Was Ihnen zusteht, Wandlung oder Minderung, ist Sache des Gerichts oder eines Vertrages. Es gibt immer noch die Sache mit der Verhältnismäßigkeit.
    Auch vertraglich ist eindeutig festgelegt, was Ihnen der Bauträger schuldet. Angefangen von den Leistungsbeschreibungen und deren Inhalte. Hier sollte eindeutig definiert sein, was geschuldet wird. Danach kann sich der SV im Zweifel richten. Schwammige Aussagen darin, führen zu schwammigen Aussagen im Gutachten. Was soll er schreiben?
    Wer sagt, dass das Gutachten objektiv falsch ist? Hben Sie das gegenprüfen lassen? Eben solche Fragen werden Sie sich im Rechtstreit von der Gegenseite gefallen lassen müssen.
    Haben Sie eigentlich keinen RA?
    Grüße
    si
    • Name:
  15. wir haben noch Meinungsverschiedenheiten

    Sehr geehrter Herr Ibold,
    Vielen Dank für Ihre Meinung. Es war von mir nicht so gemeint. Ich verlange von einem SV keine Rechtsberatung, die darf er nicht geben, aber er könnte doch z.B. schreiben:
    1.) Die eingebauten Türen entsprechen m.M.n. nicht der in der Baubeschreibung vereinbarten Leistung.
    2.) Wenn der Erwerber trotzdem die Türen in der Wohnung belassen will, gibt es die Summe x als Minderung als Wertausgleich.
    3.) Wenn die Türen ausgetauscht werden sollen, gibt es die Summe x für den Austausch aller Türen, denn die vertragsgemäße Leistung kann nur den Austausch erreicht werden.
    4.) Der Austausch ist dem Bauträger zumutbar, da der von mir geschätzte Wert nur ein Drittel des vereinbarten Wertes ausmacht.
    5.) Wenn die Erwerber die Türen noch nicht abgenommen haben, ist der Bauträger beweispflichtig.
    Ich muss Ihnen ehrlich sagen, ich sehe ansonsten keinen Sinn in einem Schiedsgutachten, wenn ich dann noch einmal vor Gericht meine Rechtslage durchfechten muss. Wozu dann vorab ein Gutachten. Wir haben unsere Schiedsgutachterabrede (die wir ja nicht selbst formuliert haben) so verstanden, dass bevor eine Partei vors Gericht zieht, eine außergerichtliche Einigung erzielt werden soll, sozusagen als Angebot zur gütlichen Einigung. Das wäre doch wünschenswert, um sich die langen Gerichtswege und Geld zu sparen.
    Zu Ihrem Satz" Auch kann der Bauträger nicht einfach aufgezeigte Mängel aus der Liste streichen" Nicht der Bauträger hat Mängel gestrichen, sondern der Verwalter aus seiner Liste. Sie müssen wissen. Seine Mängelliste (bestätigt durch sein SV) ist nicht = unsere Mängelliste. Aber Sie können sich vorstellen, dass sich die beiden Listen überschneiden.
    Aus unserer Mängelliste kann niemand Mängel streichen. Aber niemand interessiert sich für unsere Liste, seit 1,5 Jahren nicht. Wie viele Mängellisten, auf die niemand reagiert, sollen wir denn nun noch schreiben. Wissen Sie das komische ist, je mehr Zeit vergeht, desso umfangreicher wird unsere Mängelliste und wie Sie richtig schreiben, der Bauträger ist noch beweispflichtig.
    Aber noch mal zu den Türen. Warum soll denn die Aussage in der Bauschreibung: Türblätter (Mat. Wert 500,- DM bei 88,5x2000 Rohbaumaß) mit materialgleicher Umfassungszarge, Schloss und Drückergarnitur (Mat. -Wert 40,- DM/Stück) schwammig sein? Was fehlt denn I.M.n. das dies nicht schwammig ist?
    Für uns ist das eine eindeutige Aussage, für unseren Anwalt auch.
  16. Nu verstehe ich gar nichts mehr

    Ich dachte, Sie erkennen das Gutachten nicht an?
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Es gibt 2 Gutachten und 2 Abnahmen, nicht wie beim EFH

    Hallo MB,
    Es ist ja auch sehr schwierig das zu verstehen, kann Ihnen ja nicht unseren dicken Ordner mit 100 Briefen rübermailen.
    Also nochmal zum Verständnis. Es gibt bereits 2 Gutachten nämlich:
    1.) ein "Schieds-Gutachten" oder so ähnlich, für die Mängel an unserer Wohnung (SE), wir haben die Wohnung am 25.04.00 unter Vorbehalt abgenommen. Dieses Gutachten werden wir jetzt wahrscheinlich nun doch anerkennen. (warten auf die Ergänzung)
    2.) ein normales Parteiengutachten (Verwaltergutachten) für die Mängel am Gemeinschaftseigentum (GE) vom 10.07.00. Diesem Gutachten haben wir uns nicht unterworfen und erkennen dies auch nicht an, da unvollständig. Der Verwalter hat am 04.10.00, obwohl die wesentlichen Mängel noch vorhanden waren, das GE (ohne Vorbehalt, ein Skandal!) abgenommen.
    Wir haben jedoch am 04.10.00 das GE nicht abgenommen (steht auch so im Verwalterprotokoll drin)
    So, und nun sind wir auch endlich wieder bei meiner Ausgangsfrage. Der Bauträger arbeitet fröhlich weiter die Mängel unsachgemäß ab, natürlich nicht alle, sondern ca. 1/3 der Mängel, und jetzt kommt es: er arbeitet nicht unsere Liste ab, sondern nur die Mängel der Verwalterliste. Eigentlich bräuchte er diese Mängel gar nicht abarbeiten, er weiß es nur nicht. Nach BGBAbk. ist es nämlich so, dass der Verwalter (vertritt in diesem Fall die anderen Erwerber) sich die Ansprüche vorbehalten musste, um sie nicht zu verlieren. Da dies der Verwalter nicht wusste oder vergaß, hat eigentlich überhaupt keiner mehr Ansprüche, außer wir. Stellen Sie sich das einmal vor! . Das haben wir ehrlich gesagt, auch erst am letzten Wochenende verstanden, man muss sich nur die BGB-§ oft genug durchlesen.
    Deshalb unsere Frage, was können wir tun dass der Pfusch endlich aufhört? Nicht vergessen uns gehört immer nur 1/6 des GE und der Bauträger hat für sämliche von uns behaupteten Mängel noch die Beweislast für das Nichtvorhandensein. Da der Bauträger aber keine Ahnung hat und unsere Briefe nicht versteht, muss nun wohl das Gericht ihm das erklären und er muss hoffentlich bezahlen.
    Mit freundlichen Grüßen an alle fleißigen Schreiber/-innen
  18. nun mal was zum Schiedsgutachten:

    Ich hatte da mal eine ähnliche Frage dazu hier im Forum. Da wurde sinngemäß folgendes zu gesagt:
    Ein Schiedsgutachten unterwerfen sich beide Seiten vorher. Das Gutachten ist dann  -  egal wie es ausfällt  -  generell für beide Seiten bindend!
    Also: Was gibt es nun nach Erstellung dieses Gutachtens daran noch anzuerkennen oder nicht anzuerkennen? Nichts.
    Man hat sich der Entscheidung des Schiedsgutachters unterworfen, und was er sagt, das ist doch dann für beide Seiten bindend!
    Klar, zur Rechtslage sagt er dabei nichts. Das tun dann Anwälte/Gerichte ...
  19. Woran erkenne ich ein Schiedsgutachten

    Sehr geehrter Herr Aselmeyer,
    Grundsätzlich haben Sie sicher recht. Aber wenn ich doch keine Unterwerfung in der Klausel habe, woher soll ich das denn wissen, dass man sich üblicherweise unterwirft. Es muss doch in einem "richtigen" Vertrag auch drinstehen, oder? .
    Wenn das nämlich nicht eindeutig ist, gilt die AGBG. Ich fühle mich unangemessen benachteiligt, wenn mir hinterher gesagt wird, ich hätte mich unterworfen. So etwas hätte ich nicht unterschrieben. Dann ist doch schon besser das Gericht sucht den SV aus, denn vom Gericht wird die Rechtslage automtisch berücksichtigt. So sehe ich das jetzt. Ich lass mir doch nicht meine Rechte nach BGBAbk. nehmen. Tut mir leid, aber sehe keinen Sinn für ein Schiedsgutachten.
    MfG
  20. Ich verstehe es immer noch nicht?

    Wer hat denn den Schiedsgutachter beauftragt? Das müssen doch beide Parteien tun und eben auch unterschreiben, dass Sie den Ausführungen des Schiedsgutachters folgen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  21. An MB

    macht nichts, ich versuche es nochmal. Der Bauträger wollte erst irgendeinen SV beauftragen. Das haben wir abgelehnt, wegen der uminösen Schiedsgutachterabrede. Es wäre sowieso umsonst, weil wir dieses Parteiengutachten nicht anerkannt hätten. Das haben wir dem Bauträger mitgeteilt. Dann erklärte er sich mit einer Bestellung eines Schiedsgutachter durch die IHKAbk. einverstanden und bat uns dann den Schiedsgutachter zu beauftragen, was wir auch taten. Deshalb haben wir dem Gutachter auch ausführlich mitgeteilt, worüber sich die Parteien nicht einig sind. Da der Vertreter des Bauträgers unserer Abnahmeprotokoll am 25.04.00 unterschrieben hatte, ohne Hinweis dass er mit dem oder dem Mangel nicht einverstanden ist, hat er die Mängel (um die ging es ja im Schiedsgutachten) bereits anerkannt. Dies hat auch der Schiedsgutachter in sein Gutachten geschrieben. Aber jetzt kommt es: Der Bauträger hat trotz Anerkenntnis der Mängel die Mängel nicht abgearbeitet. Eine Begründung dafür haben wir nie erhalten. Er verlangte eben nur einen SV. Übrigens auch der Bauträger erhob Einspruch gegen dieses Gutachten und zwar erst am 17.04.2001! Ohne die Antwort des Schiedsgutachters abzuwarten, hat er Klage gegen uns eingereicht. Wie finden Sie denn das? Dann schrieb er uns noch frech, er will die Mängel abarbeiten und wüsste nicht was da noch kommen sollte vom Gutachter. Der Gutachter hatte nämlich dann von ihm noch Nachweise angefordert, die der Bauträger natürlich nicht erbracht hat. Das sind alles nur Behauptungen, die er aufstellt, nur heiße Luft.
    Mir ist auch aufgefallen, dass viele uns warnen und schreiben das dürfen Sie nicht und da würde ich vorsichtig sein. (meine jetzt nicht Sie, Herr Beisse). Aber was darf denn der Bauträger sich alles erlauben? Der darf wohl alles mit uns machen? .
    Meine Frage nochmal: Was mache ich wenn der Bauträger trotz wirksamer Frist mit Ablehnungsandrohung die Mängel weiter beseitigen will oder beseitigt? Die Antwort hat mir hier noch keiner gegeben. Deshalb frage ich mal anders? Was würden Sie machen?
    Ich bringe mal ein Beispiel: Der Bauträger schrieb uns kurz nach diesem Gutachten (1. Fassung) an, der Tresor wäre in seinem Büro und er wolle mit uns einen Lieferungstermin vereinbaren. Wir wollen doch den Tresor inzwischen nicht mehr. Ich frage mal ketzerisch. Konnte er uns den Tresor wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht bis zur Abnahme einbauen? Das ist nur eine Episode, die zeigt der Bauträger wollte auf unsere kosten Geld sparen. Wir lassen uns doch nicht von so jemand (ohne Worte) einschüchtern, da muss er sich schon andere Dumme suchen. Das hat auch nichts mit Mängeln zu tun. Das ist Nichterfüllung des Werklieferungsvertrages. Na ja ich will Sie nicht schon wieder verwirren. Gute Nacht und Tschüss
  22. 'Dann erklärte er sich mit einer Bestellung eines Schiedsgutachter durch die IHK einverstanden

    und bat uns dann den Schiedsgutachter zu beauftragen, was wir auch taten. '
    Danach war's ja wohl ein Schiedsgutachten, fragt sich nur, ob der Gutachter es auch so verstanden hat, müsste eigentlich aus dem Gutachten hervorgehen.
  23. irgendwie schnalle ich das nicht

    Foto von Werner Aselmeyer

    S.g. Frau Böttger,
    ich komme da nicht mehr ganz mit.
    Nur für mich zum Verständnis:
    Sie sind Eigentümer (1/6 ) einer ET-Gemeinschaft. Das Gebäude wurde von einem Bauträger erstellt. DER Bauträger hat einen Verwalter bestellt. Dieser hat eine Mängelliste erstellt und diese dem Bauträger zugestellt.
    Dieser streicht nun aus dieser Liste Mängel, die er nicht anerkennt. Die Abnahme erfolgte trotz der Mängelliste durch den Verwalter, der diese Abnahme auch im Namen der anderen Miteigentümer vorgenommen hat.
    Sie haben ebenfalls eine Abnahme durchgeführt, die nicht erfolgreich gewesen ist, also verweigert wurde.
    Die von Ihnen beMängelten Gewerke wurden nicht nachgebessert. haben SIE DIE Mängel SCHRIFTLCIH ANGEZEIGT UND Frist GESETZT?
    Darauf hin haben Sie einen Schiedsgutachter durch die IHKAbk. benennen lassen, mit dem sich der Bauträger einverstanden erklärt hat. Dieser schreibt nun ein GA, in dem viele von Ihnen vorgetragene Mängel bestätigt werden. haben SIE sich VORHER MIT DEM Bauträger ÜBR DEN UMFANG UND DEN IHNALT DER Fragen GEEINIGT?
    Sie schriben, dass ein Vertreter des Bauträger das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat und sind dr Meinung, dass damit die Anerkennung erfolgt ist.
    IST DIESER Vertreter überhaupt BERECHTIGT GEWESEN?
    Was mich so stutzig macht, und daher resultieren die Fragen: haben SIE DENN SO viel EINBEHALTEN, dass DAS BEM Bauträger WEHTUN KANN, ODER RÜHRT sich DER DESHALB NICHT, WEIL ER OHNE Beseitigung WIRTSCHAFTLICHER "fährt"?
    Und nochmals, WAS SAGT IHR RA?
    si
    • Name:
  24. Wer streicht hier Mängel aus der Liste?

    Sehr geehrter Herr Ibold,
    ich versuche es nochmal: Richtig ist der Bauträger hat bereits in der Teilungserklärung einen Verwalter bestellt. Dieser Verwalter hat wiederum laut Notarvertrag, die Verpflichtung für die anderen 5 Eigentümer das GE abzunehmen. Diese Verpflichtung ist jedoch auf ein weitgehend mangelfreies Werk gerichtet. Der Verwalter hat, trotz Kenntnis der Mängel (auch wesentlicher Mängel) das Werk abgenommen. Aber er hat keinen Vorbehalt erklärt. Stattdessen hat er am Abnahmetag, dem 04.10.00, im Abnahmeprotokoll die 64 Mängel aufgeführt. Sie schreiben, der Verwalter hat diese Mängelliste dem Bauträger zugestellt, das stimmt nicht, es fand eine Begehung vor Ort statt. Nicht der Bauträger streicht nun Mängel aus der Liste des Verwalters, nein, der Verwalter selbst. Jetzt im September 2001 fand eine sogenannte Nachbegehung statt und da wurden aus 64 Mängeln auf einmal nur 30 Mängel. Sie denken jetzt vielleicht ist ja schön, die hat der Bauträger sicher abgearbeitet. Dem ist aber nicht so. Und warum streicht der Verwalter einfach Mängel aus seiner Liste raus? Kann ich Ihnen sagen. Da er sich die Rechte bei der Abnahme nicht vorbehalten hat, kann er vom Bauträger gar keine Mängelbeseitigung verlangen und auch keine Minderung (Steht alles im BGBAbk.). Dies muss der Verwalter inzwischen begriffen haben (vielleicht über seine Rechtsabteilung). Deshalb versucht er die Mängel jetzt kleinzuhalten, weil er vor Gericht ziemlich dumm aussehen würde und verlieren würde. Das Unglaubliche daran ist nur der Bauträger weiß gar nicht, dass er zur Mängelbeseitigung nicht mehr verpflichtet wäre, da auch er die Rechtsprechung nicht kennt.
    Sie fragen mich immer, was sagt der RA. Ich bin zwar keine RA, aber mein Problem, ob Sie's nun glauben oder nicht, ist das ich bete das unser RA der seit Montag aus dem Urlaub gekommen ist, erst einmal versteht, was ich bereits weiß und auch verstanden habe. Denn ich habe bisher hoffentlich alles richtig gemacht und möchte nicht noch die Fehler unseres RA ausbügeln müssen. Ich bin aber guter Hoffnung, weil er sich derzeit mit unserem extrem komplizierten Fall auseinandersetzt. Er muss es dann nur noch in Kurzform dem Gericht verständlich machen, dies würde mir schwerfallen, aber ich bin ja auch kein RA.
    Bitte lesen Sie noch einmal Punkt 13 zu viele Mängel.
    Sie verwechseln noch immer Mängel am SE und GE. Den Schiedsgutachter haben wir für das GE noch nicht bestellt. Und übrigens der Verwalter hat das GE nicht für uns abgenommen. Sie müssen sich das als zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorstellen. Es sind auch zwei Abnahmen im Notarvertrag vereinbart. Es ist nun mal in der Praxis so, dass bei Mehrfamilienhaus (MFH) zuerst die Wohnungen fertiggestellt werden und dann der Rest. Dann kann der Eigentümer schon mal einziehen. Beim Einfamilienhaus gibt es so etwas nicht. Die Wohnung nimmt natürlich immer nur der Eigentümer ab und nicht der Verwalter. Der Verwalter ist ausschließlich für das GE bestellt, jetzt deutlicher?
    Vielen Dank aber, dass Sie sich mit unserem Fall auseinandersetzen und uns Ratschläge erteilen wollen. Jetzt habe ich auch verstanden, was bei uns schief gelaufen ist, aber das schreibe ich extra an MB.
  25. MB ich glaube ich habe's, vielen Dank für Ihre Hinweise

    Sehr geehrter Herr Beisse,
    ich glaube ich habe jetzt verstanden, warum Sie mich nicht verstehen. Drauf gebracht hat mich Ihre Frage Nr. 20. Ich habe nochmal in unseren Unterlagen nachgeschaut. Die IHKAbk. hat den Schiedsgutachter bestellt und uns mitgeteilt, dass die beteiligten Parteien den Gutachter beauftragen müssen und auch Honorar usw. klären müssen. Wir, für unseren Teil, haben nun auch den Schiedsgutachter beauftragt, dafür hat sich der Gutachter bei uns bedankt. Aber der Bauträger, vertreten durch seinen RA, hat dies nicht getan. Nein, er hat uns , 2 Wochen später, gebeten! den Schiedsgutachter zu beauftragen. Dieses Schreiben haben wir aber erst erhalten, nachdem wir! den Schiedsgutachter schon beauftragt hatten. Was meinen Sie dazu? Müsste nicht der Bauträger auch selbst den Schiedsgutachter beauftragt haben, und wenn dies nicht geschehen ist, Müsste nicht der Schiedsgutachter die Beauftragung von beiden Parteien fordern. Ich kann doch nicht wissen wann und ob der Bauträger den Schiedsgutachter angeschrieben hat. Wenn wir uns nun, nur mal angenommen, nicht diesem Schiedsgutachten (für das SE) unterwerfen würden, kann man doch nicht auf einmal uns für das Gutachten bezahlen lassen, als wenn es ein normales Parteiengutachten, wäre. Denn dann hätte doch der "Schiedsgutachter" auch noch Mängel finden können, und bräuchte nicht einen auf neutral machen. Wer hat denn nun Schuld an der Misere? . Dann wäre auch sicherlich herausgekommen, dass wir nicht bereit sind uns diesem Schiedsgutachten zu unterwerfen, was ja auch in unserem Notarvertrag nicht so drin steht.
    MB, bitte keine Panik, vielleicht wird ja noch alles gut, und wir unterwerfen uns noch in dieser Woche diesem "Schiedsgutachten" für das SE, aber trotzdem interessiert mich das sehr. Vielleicht können Sie mir ja noch einmal helfen auch das zu verstehen.
    Mit freundlichen Grüßen
  26. Nochmal langsam

    Ein Schiedsgutachter wird von beiden Parteien beauftragt, nicht von einer. Er wird auch von beiden Parteien bezahlt.
    • Name:
    • Martin Beisse
  27. Bezahlung des Gutachters

    Hallo MB,
    Fakt ist, so sehe ich das inzwischen, nur wir haben den Schiedsgutachter beauftragt. Hat uns der Bauträger/RA da reingelegt?
    Die Bezahlung ist in unserem Notarvertrag geklärt. Dort steht: Dei Parteien tragen die Kosten entsprechend ihres Beschwers, soll heißen die unterlegene Partei bezahlt. Das hat den Schiedsgutachter aber auch nicht gekümmert, obwohl er die Klausel von uns vorab bekommen hat. Er hat einen Vorschuss von beiden Parteien zu je 50 % verlangt. Da die Mängel bereits vom Bauträger bei Abnahme des SE anerkannt wurden, muss er doch schon allein deswegen das Gutachten bezahlen, oder? . Aber das sollen wir jetzt mit dem Bauträger regeln. Vom Gutachter erhalten wir das Geld natürlich nicht zurück. Das haben wir alles nicht verstanden. Aber hätten wir nicht schon vorab überwiesen, gäbe's ja auch kein Gutachten (übrigens der SV hat fast die gesamte Summe im Voraus verlangt, ist das korrekt, oder gibt es da Bestimmungen? . SI schreibt, als müssten wir wissen, was in den Gutachterrichtlinien steht, aber woher soll dies denn ein normal Sterblicher wissen, nicht einmal die IHKAbk. konnte mir sagen, wie so ein Schiedsgutachten abläuft. Was von einem Bauherren so alles verlangt wird, ist schon kaum noch zu bewältigen, deshalb Dank an Sie und alle die mir schreiben.
  28. Zumindest bei der Handwerkskammer..

    ... ist es tatsächlich so, dass das gesamte Honorar im Voraus überwiesen werden muss. Ist natürlich völliger Quatsch. Ich fahre auch gleich zu einer Baustelle und kein Mensch weiß, was da eigentlich los ist. Woher soll ich also wissen, wie teuer das Gutachten wird.
    Allerdings hat das mit dem Vorschuss seinen Sinn: ich klage gerade 12 Rechnungen (nur aus diesem Jahr) ein! Das hißt nicht, dass die anderen Rechnungen bezahlt wurden, sondern nur, dass die Klagestufe noch nicht erreicht ist.
    Was haben Sie eigentlich für eine komische IHKAbk.?
    • Name:
    • Martin Beisse
  29. offene Rechnungen

    Hallo MB,
    mir ist das schon klar, warum der Schiedsgutachter das Geld im Voraus genommen hat, sicher ist sicher. Aber wie Sie ja bereits wissen, ich bin auch selbständig, übrigens als Immobilienmaklerin tätig. Ich kann meine Rechnungen auch erst nach erfolgreicher Arbeit stellen, mit dem Risiko, dass einer nicht bezahlt und ich dann klagen muss. Ist mir auch schon des öfteren passiert und sehr ärgerlich, aber so ist es nun mal.
    Die Frage, die noch immer offen ist: Musste der Schiedsgutachter nicht darauf bestehen, dass ihn beide! Parteien beauftragen, so wie es in einem normalen Schiedsgutachten üblich ist, und das auch beide Parteien die Unterwerfungsklausel unterschreiben? Das möchte ich noch gerne wissen, können Sie mir da weiterhelfen?
    Das mit der IHKAbk. ist schon ein Ärger. Kassieren die Pflichtbeiträge, aber wenn man mal ihre Hilfe braucht, kann einem auch keiner helfen. Hatte mir schon überlegt, ob ich mich mal ganz oben beschwere. Ich hatte auf Anraten der IHK, denen mitgeteilt, worum es in dem Schiedsgutachten hauptsächlich gehen soll und dann bestellen die einen SV, der um die Ecke sein Büro hat und von Türen keine Ahnung hat. Haben die überhaupt meinen Brief gelesen? Diese Abhängigkeit macht mich noch krank. Das ist wie bei den Beamten (Entschuldigung meine keinen persönlich), aber die sitzen ihre Zeit ab, und brauchen sich ja solche Sorgen wie wir sie haben nicht machen, die bekommen ja pünktlich ihr Geld auf's Konto. Und wer erarbeitet ihr Gehalt?
    Viele Grüße
  30. Hallo SI, habe ich Sie verschreckt?

    hoffe nicht. Aber gestern war ich ziemlich deprimiert. Ich warte ja nun schon seit Montag auf einen Besprechungstermin mit unserem RA. Gestern haben wir telefoniert und es ist so wie ich's befürchtet habe, er unterschätzt unseren Fall und hat sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt. Er hat wichtigere Fälle als unseren (ist zu komplex und bringt zu wenig Geld). So muss ich jetzt auch noch weiter selbst die Briefe schreiben. Wir können froh sein wenn er die Klageabweisung richtig begründet. Wahrscheinlich gefällt es ihm gar nicht, dass ich mich so intensiv mit der Problematik auseinandersetze. Aber gibt es denn ein RA, der sich im Bauträger- und Baurecht auskennt, am besten noch im WEGAbk.-Recht. Jetzt mussten wir auch noch alleine die Tops der letzten Eigentümerversammlung anfechten. Ich kann Ihnen sagen, nie wieder eine Eigentumswohnung! .
    Viele liebe Grüße aus Berlin
  31. Ja, hätte er

    Was haben Sie denn da für eine Pfeife erwischt? Der hätte gar nicht anfangen dürfen.
    1. Weil nicht beide beauftragt haben
    2. Weil er in diesem Gebiet nicht sachkundig war
    • Name:
    • Martin Beisse
  32. nö, haben sie nicht

    Foto von Werner Aselmeyer

    Moin Frau Böttger,
    nee, verschreckt haben Sie mich nicht. War nur fast zwei Tage außer Haus.
    Ich sehe es mal so: Der SG wird von beiden Parteien beauftragt. Wenn denn vereinbart ist, um welche Entgeltungssumme es sich handelt, kann es dem GA egal sein, wer letztlich die Gesamtzeche ausgleichen muss. Er hat mit beiden nur den Vertrag das GA zu erstellen, nicht mehr. M.E. ist es nicht Aufgabe des GA festzulegen, wer letztlich Schuld hat an diesen Mägeln, er hat die Aufgabe, die behaupteten Mängel festzustellen. Insofern benötigt er auch den detaillierten Aufgaben- und Fragenkatalog (Aufgabenkatalog, Fragenkatalog).
    Ich weiß nicht, wie gut dr RA des Bauträger ist, aber aus meiner Einschätzung kann das für Sie negativ ausgehen, weil ja nicht, wie oben beschrieben, eine GEMEINSAME Beauftragung erfolgte.
    Wie soll ich das verstehen:
    Dieser Verwalter hat wiederum laut Notarvertrag, die Verpflichtung für die anderen 5 Eigentümer das GE abzunehmen. Heißt das: egal was kommt, nimm ab!?
    Wieso wurde dem Bauträger trotz Ortstermin die Liste nicht zugestellt oder übergeben?
    Hat sicher der Verwalter mittlerweile sachkundig gemacht und dabei festgestellt, dass einige behauptete Mängel gar keine sind?
    Wenn dem Bauträger die Mängel nicht entsprechend bekannt gemacht werden, ihm zudem keine Nachfrist gesetzt wurde, dann kann ich mir schon vorstellen, dass die Ansprüche verwirkt werden.
    Nein, ich verwechsel die Mängel nicht, das war extra formuliert, um aus Ihnen mehr Details "herauszuholen", was ja auch geklappt hat. Bitte, bitte nicht böse sein.
    Welcher PLZ  -  Bezirk ist das bei Ihnen?
    MfG
    Stefan Ibold
    • Name:
  33. SG war nur von uns und nur für das Sondereigentum beauftragt, MB hat Recht, so ist es

    Guten Abend Herr Ibold,
    Schön, dass Sie sich noch einmal zu Wort melden. Der Schiedsgutachter hat laut unserer Schiedsgutachterabrede im Notarvertrag schon die Aufgabe die Schuldfrage zu klären, denn es steht ja drin: " dessen Beschwers". Ich als Laie kann ja viel behaupten. Wer soll des außer dem SG festlegen, welche Partei die unterlegene P. ist?
    Zu Ihrer Frage: Der Verwalter nimmt laut Notarvertrag § 6, das Gemeinschaftseigentum für die Erwerber ab. Wir haben die Klausel nicht im Notarvertrag, weil diese Klausel einer Entmündigung gleichkommt. Bei uns steht die Eigentümergemeinschaft nimmt ab. Natürlich gilt für die Abnahme § 640 BGBAbk., also entweder man verweigert die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder man nimmt ab (mit Mängeln aber unter Vorbehalt). Der Verwalter hat aber nun gemeint er müsse unbedingt abnehmen, trotz dieser wesentlichen Mängel, hat aber wohl in seiner "Aufregung" den Vorbehalt vergessen. Nimmt aber der Verwalter (für die anderen 5 Erwerber) trotz Kenntnis der Mängel ab, hat er damit die Rechte verwirkt, also keine Rechte mehr (außer Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung). So ist jedenfalls mein Kenntnisstand. Weiß ich natürlich nicht 100 %, aber zu 99 %.
    Jetzt tut dieser Verwalter aber so, als hätten die anderen noch Rechte und beschließt in der letzten Eigentümerversammlung eine Frist mit Ablehnungsandrohung für das GE. Das geht aber überhaupt nicht mehr. Ohne Rechte = keine Fristen! . Verstehen Sie? und deshalb haben wir jetzt ohne unseren RA diesen Blödsinn angefochten, mal sehen was die Richterin dazu meint.
    Also nochmal der Verwalter streicht seine eigenen Mängel aus der Liste, obwohl diese nicht abgearbeitet wurden und obwohl dies serwohl Mängel sind. Der Grund ist, dass er vor Gericht mit seinen Nachbesserungsforderungen nicht durchkommen würde und die anderen Erwerber spätestens dann merken würden, dass nicht wir gegen sie arbeiten, sondern ihr heißgeliebter Verwalter. Stellen Sie sich mal vor die merken das doch noch rechtzeitig, dann sieht der Verwalter doch ziemlich alt aus und kann seine 7 Sachen packen.
    Wir haben nur jetzt das Problem, man glaubt uns nicht und wem sollen wir das stecken? Wir gönnen es Niemanden. Der Verwalter steht aber auf Platz 2 unserer Abschussliste, entschuldigen Sie die Wortwahl, aber bei uns hat sich schon sehr viel Wut angestaut, nach diesem Desaster.
    Wir haben die PLZ 13158 Berlin, wieso, kennen Sie hier jemand, der uns helfen kann?
    Gute Nacht, bis bald
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Mangel, Bauträger". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Heizlastberechnung
  2. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Ist Solar vorbereiten überhaupt sinnvoll (bei Pelletheizung)?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Rissverformungen im aufgehenden Gebäudetragwerk ... evtl. in Fundamenten?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauleitung mangelhaft
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauabnahme Einzugsfertiges Gebäude
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauunternehmer oder Architekt?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenkalkulation/ Angebot für Umbau eines Einfamilienhaus durch Architekten kostenpflichtig?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wie am besten Angebote einholen?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Zustandsbericht der Architektenschaft
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Versteckter Mangel an Solaranlage

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Mangel, Bauträger" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Mangel, Bauträger" oder verwandten Themen zu finden.

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN